Language of document :

Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 - Evonik Industries/HABM - Bornemann (EVONIK)

(Rechtssache T-390/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Johann Heinrich Bornemann GmbH - Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen (Obernkirchen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten (Zweite Beschwerdekammer) vom 19. April 2011 (Aktenzeichen der Beschwerde: R 1802/2010-2) aufzuheben, soweit der internationalen Marke Nr. 918 426 "EVONIK" die Schutzerstreckung auf die Europäische Union versagt wurde;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "EVONIK" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 16, 17, 19, 35, 37, 39, 40, 41 und 42 - Internationale Registrierung Nr. 918 426.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Johann Heinrich Bornemann GmbH - Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortgemeinschaftsmarke "EVO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 37 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009, i) da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, ii) da die Beschwerdekammer sich auf Gründe gestützt habe, zu denen die Klägerin sich nicht habe äußern können und iii) da die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf Vorbringen, das nicht vom Widersprechenden in das Verfahren eingebracht worden sei, gestützt habe.

____________