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Klage, eingereicht am 28. Januar 2013 - 1. garantovaná /Kommission

(Rechtssache T-42/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: 1. garantovaná a. s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, G. Forwood, Barrister, sowie die Rechtsanwälte M. Staroň und P. Hodál)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid für nichtig zu erklären, soweit damit

ein Zinssatz von 4,5 % auf die Zeiten angewandt wird, während deren der Gerichtshof i) den Vollzug von Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie in Bezug auf die Klägerin und ii) die Obliegenheit der Klägerin, eine Bankbürgschaft zur Vermeidung der sofortigen Beitreibung der durch Art. 2 dieser Entscheidung verhängten Geldbuße zu stellen, ausgesetzt hatte;

der am 25. Januar 2013 ausstehende Saldo für Geldbuße und Verzugszinsen auf 20 293 586,60 Euro festgesetzt wurde;

förmlich mitgeteilt wurde, dass die Klägerin bis spätestens 25. Januar 2013 entweder eine vorläufige Zahlung von 20 293 586, 60 Euro leisten oder eine annehmbare finanzielle Sicherheit über diesen Betrag stellen sollte;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Zinsen für den Zeitraum, der von dem Beschluss über einstweilige Anordnungen abgedeckt worden sei, da mit dem Beschluss über einstweilige Anordnungen vom 20. Oktober 2009 der Vollzug von Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 ausgesetzt worden sei, soweit er die Klägerin betreffe. Die Geldbuße sei als solche nicht "fällig" im Sinne von Art. 79 Buchst. c der Durchführungsverordnung; nach dem Grundsatz, dass die Nebenforderung der Hauptforderung folge, könnten Zinsen auf die Geldbuße erst ab dem Zeitpunkt von deren Fälligkeit anfallen.

Zweiter Klagegrund: In Bezug auf den vom Beschluss über einstweilige Anordnungen abgedeckten Zeitraum verletze die Anwendung des Strafzinssatzes von 4,5 % die berechtigten Erwartungen der Klägerin, da der Beschluss über einstweilige Anordnungen vom 2. März 2011 die Obliegenheit der Klägerin ausgesetzt habe, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der gegen sie durch Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 verhängten Geldbuße zu vermeiden. Dies versetze die Klägerin in die gleiche Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn sie eine Bankbürgschaft gestellt hätte. Sie könne sich daher auf eine durch das Schreiben der Kommission vom 24. Juli 2009 mit der Zustellung der Entscheidung K(2009) 5791 begründete berechtigte Erwartung berufen, dass Zinsen auf die Geldbuße zu dem in Art. 86 Abs. 5 der Durchführungsverordnung geregelten Satz zu zahlen sein würden.

Dritter Klagegrund: Die Anwendung des Strafzinssatzes von 4,5 % auf die von den Beschlüssen über einstweilige Anordnungen abgedeckten Zeiträume nehme diesen Beschlüssen ihre praktische Wirksamkeit, da der den beiden in Art. 86 Abs. 2 Buchst. b. und Art. 86 Abs. 5 der Durchführungsverordnung geregelten Zinssätzen zugrunde liegende Zweck darin bestehe, Unternehmen einen Anreiz zu bieten, eine Bankbürgschaft zu stellen, und umgekehrt diejenigen zu bestrafen, die sich weigerten, die Geldbuße zu zahlen, wenn sie fällig werde, oder eine angemessene Bankbürgschaft zu stellen. Die Klägerin dürfe nicht durch die Auferlegung eines Strafzinssatzes dafür bestraft werden, dass sie keine Bankbürgschaft gestellt habe, wenn i) der Gerichtshof den Vollzug der Geldbuße ausgesetzt und ii) festgestellt habe, dass es der Klägerin objektiv unmöglich sei, eine Bankbürgschaft zu stellen.

Vierter Klagegrund: Die Anwendung des Strafzinssatzes von 4,5 % auf die von den Beschlüssen über einstweilige Anordnungen abgedeckten Zeiträume verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wäre unverhältnismäßig, die Klägerin durch die Anwendung von Zinsen zu dem in Art. 86 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung vorgesehenen Zinssatz zu bestrafen, wenn i) die Geldbuße nicht vollstreckbar sei und ii) die Unionsgerichte festgestellt hätten, dass sie die Geldbuße nicht zahlen bzw. keine angemessene Bankbürgschaft stellen könne.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1) in geänderter Fassung.