Language of document : ECLI:EU:C:2006:311

SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT

ChrISTINE Stix-Hackl

vom 11. Mai 2006(1)

Rechtssache C-506/04

Graham J. Wilson

gegen

Conseil de l’ordre des Avocats du Barreau de Luxembourg

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative [Luxemburg])

„Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde – Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde – Eintragung in das nationale Anwaltsverzeichnis – Überprüfung der Kenntnisse der Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats – Gerichtliches Rechtsmittel – Rechtsbehelf vor dem Conseil disciplinaire et administratif du barreau“





I –    Einleitende Bemerkungen

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft, ähnlich wie das parallele Vertragsverletzungsverfahren(2), die Frage, in welchem Verhältnis die Gewährleistungen der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde(3) (im Folgenden: Richtlinie), zu einer nationalen Vorschrift stehen, nach der eben solche EG-ausländischen Rechtsanwälte sich zur Eintragung in das Anwaltsverzeichnis des Aufnahmemitgliedstaats einer mündlichen Prüfung zur Feststellung der Kenntnisse der Landessprachen des Aufnahmestaats unterziehen müssen.

2.        Des Weiteren geht es im Vorabentscheidungsersuchen um die Anforderungen der Richtlinie an die innerstaatlichen Rechtsmittel bei Ablehnung der genannten Eintragung.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Gemeinschaftsrecht

3.        Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie soll die Richtlinie die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern.

4.        Nach Artikel 2 Unterabsatz 2 hat jeder Rechtsanwalt das Recht, die in Artikel 5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.

5.        Artikel 3 der Richtlinie, der die Eintragung bei der zuständigen Stelle regelt, lautet:

„(1) Jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, hat sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen.

(2) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats nimmt die Eintragung des Rechtsanwalts anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats vor. Sie kann verlangen, dass diese von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats erteilte Bescheinigung im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Sie setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis.

(3) Für die Anwendung von Absatz 1:

–        im Vereinigten Königreich und in Irland trägt sich der Rechtsanwalt, der unter einer anderen Berufsbezeichnung als denjenigen des Vereinigten Königreichs oder Irlands tätig ist, entweder bei der für den Beruf des ‚barrister‘ oder ‚advocate‘ zuständigen Stelle oder bei der für den Beruf des ‚solicitor‘ zuständigen Stelle ein;

–        im Vereinigten Königreich ist die für einen irischen ‚barrister‘ zuständige Stelle die Stelle für den Beruf des ‚barrister‘ oder ‚advocate‘ und die für einen irischen ‚solicitor‘ zuständige Stelle die Stelle für den Beruf des ‚solicitor‘;

–        in Irland ist die für einen ‚barrister‘ oder einen ‚advocate‘ aus dem Vereinigten Königreich zuständige Stelle die Stelle für den Beruf des ‚barrister‘ und die für einen ‚solicitor‘ aus dem Vereinigten Königreich zuständige Stelle die Stelle für den Beruf des ‚solicitor‘.

(4) Veröffentlicht die zuständige Stelle des Aufnahmestaats die Namen der bei ihr eingetragenen Rechtsanwälte, so veröffentlicht sie auch die Namen der gemäß dieser Richtlinie eingetragenen Rechtsanwälte.“

6.        Artikel 5 der Richtlinie, der das Tätigkeitsfeld regelt, lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 übt der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt die gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats niedergelassene Rechtsanwalt aus und kann insbesondere Rechtsberatung im Recht seines Herkunftsstaats, im Gemeinschaftsrecht, im internationalen Recht und im Recht des Aufnahmestaats erteilen. Er hat in jedem Fall die vor den nationalen Gerichten geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten.

(2) Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet einer bestimmten Gruppe von Rechtsanwälten die Abfassung von Urkunden gestatten, mit denen das Recht auf Verwaltung des Vermögens verstorbener Personen verliehen oder Rechte an Grundstücken begründet oder übertragen werden und die in anderen Mitgliedstaaten anderen Berufen als dem des Rechtsanwalts vorbehalten sind, können den unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwalt aus einem dieser anderen Mitgliedstaaten von diesen Tätigkeiten ausschließen.

(3) Für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und der Verteidigung von Mandanten vor Gerichten verbunden sind, kann der Aufnahmestaat, soweit er diese Tätigkeiten den unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats tätigen Rechtsanwälten vorbehält, den unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälten als Bedingung auferlegen, dass sie im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, oder mit einem bei diesem Gericht tätigen ‚avoué‘ handeln.

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtspflege sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten jedoch besondere Regeln für den Zugang zu den höchsten Gerichten vorsehen und zum Beispiel nur spezialisierte Rechtsanwälte zulassen.“

7.        Artikel 9, der die Begründung bestimmter Entscheidungen betreffend die Eintragung und die Rechtsmittel dagegen regelt, lautet:

„Entscheidungen über die Verweigerung der Eintragung nach Artikel 3 oder über die Rücknahme dieser Eintragung sowie Entscheidungen zur Verhängung von Disziplinarstrafen müssen begründet werden.

Gegen diese Entscheidungen kann ein gerichtliches Rechtsmittel nach dem innerstaatlichen Recht eingelegt werden.“

B –    Nationales Recht

8.        Die hier einschlägigen Regelungen des Sprachenregimes finden sich in der „loi du 24 février 1984 sur le régime des langues“ (im Folgenden: Gesetz aus 1984)(4).

9.        Nach dessen Artikel 2 werden die Gesetze und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Französisch verfasst. Andere Verordnungen können auch in einer anderen Sprache verfasst werden. Als authentisch gilt die jeweilige Sprache.

10.      Nach Artikel 3 des Gesetzes aus 1984 kann man sich vorbehaltlich spezieller Reglungen in Angelegenheiten der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit der französischen, deutschen oder luxemburgischen Sprache bedienen.

11.      Als Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in das Recht des Großherzogtums Luxemburg gilt ein Gesetz vom 13. November 2002(5), mit dem bestimmte Vorschriften des luxemburgischen Rechts(6) geändert wurden.

12.      Nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes aus 1991 in der Fassung von Artikel 14 des Gesetzes aus 2002 bestehen vier Listen von Anwälten: Liste I (Anwälte, die die Voraussetzungen nach Artikel 5, d. h. die Eintragung, und von Artikel 6 betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung und die Eidesleistung erfüllen, und die die im Gesetz vorgesehene Prüfung am Ende des „stage“ bestanden haben), Liste II (Anwälte, die die Voraussetzungen von Artikel 5 und 6 erfüllen), Liste III und Liste IV (Anwälte, die die Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben).

13.      Weitere Vorschriften des nationalen Rechts finden sich im Anhang zu diesen Schlussanträgen.

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14.      Herr Graham J. Wilson, britischer Staatsangehöriger, ist Barrister und Mitglied der Honourable Society of Gray’s Inn sowie der Anwaltschaft von England und Wales seit 1975. In Luxemburg übt er den Anwaltsberuf seit 1994 aus.

15.      Am 29. April 2003 wurde Herr Wilson vom Conseil de l’ordre des Avocats du Barreau du Luxembourg (im Folgenden: Conseil de l’ordre) zur mündlichen Sprachprüfung gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes aus 2002 vorgeladen.

16.      Am 7. Mai 2003 erschien Herr Wilson zur Prüfung im Beistand eines luxemburgischen Anwalts. Der Conseil de l’ordre lehnte dessen Anwesenheit ab.

17.      Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte der Conseil de l’ordre Herrn Wilson die Entscheidung mit, ihm die Eintragung in Liste IV der Anwaltschaft zu verweigern und begründete das damit, dass sich Herr Wilson geweigert habe, die mündliche Prüfung ohne Beistand seines Anwalts abzulegen und dass der Conseil de l’ordre sich daher außer Stande sehe, die sprachlichen Fähigkeiten von Herrn Wilson zu beurteilen.

18.      In diesem Schreiben wurde Herr Wilson darüber informiert, dass gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 26 Absatz 7 des Gesetzes aus 1991 ein Rechtsmittel beim Conseil disciplinaire et administratif eingelegt werden könne.

19.      Herr Wilson legte jedoch Beschwerde beim Tribunal administratif mit der Begründung ein, dass der vorgesehene Rechtsweg zum Conseil disciplinaire et administratif weder den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts noch denjenigen des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspreche und mithin aufgrund der Reservezuständigkeit des Tribunal administratif dieses zu entscheiden habe.

20.      Mit Entscheidung von 13. Mai 2004 erklärte sich das Tribunal administratif jedoch für nicht zuständig.

21.      Hiergegen legte Herr Wilson am 22. Juni 2004 Rechtsmittel bei der Cour administrative ein. Die Cour administrative hält eine Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/5 zur Entscheidung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit ihrer eigenen Zuständigkeit für erforderlich. Weiters zweifelt sie an der Vereinbarkeit der dargestellten Sprachprüfung mit den Gewährleistungen dieser Richtlinie.

22.      Aufgrund dessen setzte die Cour administrative mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.         Ist Artikel 9 der Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, dahin auszulegen, dass er einem Rechtsbehelfsverfahren wie dem im Gesetz vom 10. August 1991 in der durch das Gesetz vom 13. November 2002 geänderten Fassung vorgesehenen entgegensteht?

2.         Stellt insbesondere der Weg zu Rechtsbehelfsinstanzen wie dem Conseil disciplinaire et administratif und dem Conseil disciplinaire et administratif d’appel ein „innerstaatliches gerichtliches Rechtsmittel“ im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/5 dar, und ist Artikel 9 so auszulegen, dass er einer Rechtsschutzmöglichkeit entgegensteht, die die Anrufung einer oder mehrerer Einrichtungen dieser Art vorschreibt, bevor die Möglichkeit besteht, ein „Gericht“ im Sinne von Artikel 9 mit einer Rechtsfrage zu befassen?

3.         Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats befugt, das Recht eines Rechtsanwalts eines Mitgliedstaats, die in Artikel 5 der Richtlinie 98/5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, dem Erfordernis zu unterwerfen, dass die Sprachen dieses Mitgliedstaats beherrscht werden?

4.         Können die zuständigen Behörden insbesondere die Voraussetzung aufstellen, dass das Recht der Berufsausübung von der Bedingung abhängt, dass sich der Rechtsanwalt einer mündlichen Sprachprüfung in allen (oder mehreren der) drei Hauptsprachen des Aufnahmemitgliedstaats unterzieht, damit die zuständigen Behörden nachprüfen können, ob der Anwalt die drei Sprachen beherrscht, und wenn sie dies können, welche Verfahrensgarantien sind gegebenenfalls erforderlich?

IV – Zur ersten und zweiten Vorlagefrage: Rechtsschutz

A –    Zur Zulässigkeit

23.      Der Ordre des Avocats du Barreau du Luxembourg (im Folgenden: Ordre) und die luxemburgische Regierung erachten die ersten beiden Vorlagefragen, die Kommission die zweite Vorlagefrage für unzulässig.

24.      Nach Ansicht des Ordre habe der Gerichtshof keine Zuständigkeit zur Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie im Lichte des luxemburgischen Rechts. Ferner seien die Angaben im Vorlagebeschluss zur ersten Frage mangelhaft.

25.      Die luxemburgische Regierung wiederum hält die Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie für nicht erforderlich, weil es sich diesbezüglich um eine Aufgabe des nationalen Richters handelt, und zwar zu beurteilen, wer für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist.

26.      Nach Ansicht der Kommission sei die zweite Vorlagefrage mangels ausreichender Angaben unzulässig.

27.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes befindet der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind(7).

28.      Zwar sind die Angaben zu den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschriften sehr knapp, doch lassen sich den Akten ausreichende Hinweise betreffend wesentliche Merkmale des Rechtsschutzes entnehmen.

29.      Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts begehrt wird, die in der Folge die Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften erlaubt.

30.      Im Einzelnen ersucht das vorlegende Gericht um die Auslegung des Begriffes „gerichtliches Rechtsmittel nach dem innerstaatlichen Recht“ im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie. Die Beantwortung dieser Frage ist zur Lösung des Rechtsstreits insofern erforderlich, als das die Beurteilung der Zuständigkeit, insbesondere auch des vorlegenden Gerichts, hinsichtlich der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Conseil de l’ordre erlaubt. Über die Zuständigkeit selbst entscheiden freilich die luxemburgischen Gerichte.

31.      Im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG ist es freilich nicht Aufgabe des Gerichtshofes, die Vereinbarkeit des nach luxemburgischem Recht gewährten Rechtsschutzes mit dem Gemeinschaftsrecht abschließend zu beurteilen.

B –    In der Sache

1.      Vorbemerkungen

32.      Im vorliegenden Verfahren betreffen die ersten beiden Vorlagefragen das in Luxemburg vorgesehene Rechtsbehelfssystem bezüglich der Nichtzulassung zur Anwaltschaft in Luxemburg. Im Wesentlichen geht es um die Frage der generellen Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den Vorgaben der Richtlinie.

33.      Während die erste Vorlagefrage generell das Rechtsbehelfsverfahren des Gesetzes aus 1991 in der durch das Gesetz aus 2002 geänderten Fassung sowie Artikel 9 der Richtlinie in allgemeiner Weise anspricht, stellt die zweite Vorlagefrage konkret auf die Rechtsbehelfsinstanzen des Conseil disciplinaire et administratif und des Conseil disciplinaire et administratif d’appel sowie den direkten Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie ab.

34.      Trotz der unterschiedlichen Formulierungen wird inhaltlich jedoch dasselbe Anliegen verfolgt. Vor diesem Hintergrund sind beide Vorlagefragen zusammen nach den folgenden Aspekten zu prüfen: Allgemeine gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems; Kriterium der Unabhängigkeit eines Gerichts; Kriterium der Unparteilichkeit eines Gerichts. Als Prüfungsmaßstab dienen dabei vor allem Artikel 234 EG sowie Artikel 6 Absatz 1 EMRK.

35.      Abschließend ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der richterlichen Zusammenarbeit in Vorabentscheidungsverfahren dem nationalen Gericht die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits obliegt, während es Aufgabe des Gerichtshofes ist, dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung zu geben, die zur Entscheidung des konkreten Rechtsstreits erforderlich sind(8).

2.      Zu den allgemeinen Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems

36.      Artikel 9 der Richtlinie spricht von einem „gerichtlichen Rechtsmittel nach dem innerstaatlichen Recht“. Eine direkte Einbeziehung nationaler Berufsorganisationen erfolgt damit nicht, obwohl sie z. B. in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie erwähnt sind.

37.      Andererseits muss die Formulierung nicht bedeuten, dass stets ein Gericht im klassischen Sinne über die Sache entscheiden muss, zumal das maßgebliche innerstaatliche Recht – wie vorliegend – eine andere Regelung treffen kann.

38.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten(9).

39.      Zu beachten ist jedoch, dass diese Verfahren zum einen nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen. Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten nach Artikel 234 EG ist es dabei Aufgabe der Letzteren festzustellen, ob die praktische Anwendung der streitigen Vorschriften tatsächlich diskriminierend ist(10).

40.      Zum anderen dürfen die Verfahren die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen(11).

41.      Artikel 9 der Richtlinie bzw. die luxemburgische Gesetzgebung sind daher im Lichte dieser beiden Prinzipien auszulegen.

42.      Des Weiteren ist auf die Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Bestimmung der Richtlinie hinzuweisen. Da die Vorschrift selbst im Rechtsetzungsverfahren nicht geändert wurde, kann auf die Begründung der Kommission in ihrem Vorschlag als Ausdruck der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zurückgegriffen werden. Danach zielt die Regelung auf die Einräumung von Mindestgarantien ab(12). Daher liegt eine restriktive Auslegung des Gerichtsbegriffs nahe, um dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden ausreichend Rechnung zu tragen.

3.      Zum Kriterium der Unabhängigkeit eines Gerichts

43.      Zunächst soll im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Gerichts eine Überprüfung anhand des Vertrages stattfinden.

44.      Artikel 234 Absatz 2 EG selbst enthält keine Definition des Gerichtsbegriffs. Es gibt aber gewisse gemeinschaftsrechtliche Mindestanforderungen, die der Gerichtshof stellt(13). Nach ständiger Rechtsprechung stellt er für die Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung den Charakter eines Gerichts im Sinne von Artikel 234 EG hat, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitigen Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Außerdem können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.

45.      Problematisiert wird im vorliegenden Fall einmal das Kriterium der Unabhängigkeit, das für die Abgrenzung des nationalen Gerichts von einer Verwaltungsbehörde wohl das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ist(14).

46.      Danach muss es sich um ein Gericht handeln, welches im allgemeinen Rahmen seiner Aufgabe handelt, unabhängig und im Einklang mit dem Recht die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hat, für die es nach dem Gesetz zuständig ist. Des Weiteren kann der Gerichtsbegriff seinem Wesen nach nur eine Einrichtung bezeichnen, die gegenüber der Einrichtung, die die Entscheidung erlassen hat, die den Gegenstand der Klage bildet, die Eigenschaft eines Dritten hat(15).

47.      Gerade Letzteres ist hier zweifelhaft. Die Nichtzulassung durch den Conseil de l’ordre, der sich aus Rechtsanwälten der Liste I zusammensetzt, wird wiederum allein durch Rechtsanwälte der Liste I überprüft. Insofern sind diejenigen Personen, die über die Sache unabhängig befinden sollen, zwar nicht mit der einen Partei des Rechtsstreits, namentlich dem Conseil de l’ordre, identisch, sie stehen ihm aber auch nicht wie ein Dritter gegenüber, vielmehr stehen sie quasi „im gleichen Lager“. Eine Verbindung kann auch darin gesehen werden, dass der Präsident der luxemburgischen Anwaltskammer, der Mitglied des Conseil de l’ordre ist, als „Chef de l’Ordre“ gemäß Artikel 21 des Gesetzes aus 1991 hierarchisch über sämtlichen beteiligten Rechtsanwälten steht.

48.      In einem Urteil betreffend das Vergaberecht ist der Gerichtshof auf die Voraussetzung der Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien, über deren Streit entschieden wird, nicht näher eingegangen und hat das Hauptgewicht auf die Art der Ausübung der Tätigkeit gelegt, und zwar, dass sie unabhängig und in eigener Verantwortung erfolgt(16).

49.      Dies erklärt sich aber aus folgenden Umständen der damals zu entscheidenden Rechtssache, an denen es im vorliegenden Fall fehlt: Es war dort gesetzlich geregelt, dass der vorlegende Vergabeüberwachungsausschuss seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt. Ebenso waren die Mitglieder der Vergabekammern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das deutsche Richtergesetz über die Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung sowie über die Unabhängigkeit und Absetzbarkeit von Richtern für beamtete Mitglieder der Kammern wurde für entsprechend anwendbar erklärt. Letztlich wurde die Unparteilichkeit der ehrenamtlichen Mitglieder dadurch gewährleistet, dass sie gesetzlich nicht mit Fällen befasst werden durften, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt haben oder bei denen sie Bieter oder Interessenvertreter von Bietern sind oder waren.

50.      Der Umstand, dass nach den luxemburgischen Vorschriften die Mitglieder der Berufsgerichte nicht zugleich Mitglieder des Conseil de l’ordre sein dürfen, scheint danach nicht ausreichend zu sein. Während der Ausübung ihres Mandats müssten sie zumindest durch Gesetz richterliche Unabhängigkeit genießen und nicht absetzbar sein(17). Auch ist festzustellen, dass es an besonderen Vorschriften über die Ablehnung und Stimmenthaltung der Mitglieder des Gerichts sowie an Schutz gegen unzulässige Eingriffe oder unzulässigen Druck der Verwaltung fehlt, etwa durch eine gesetzlich normierte Weisungsfreiheit(18). So genügt ein allgemeiner Grundsatz der Nichteinmischung in die Tätigkeit der Spruchkörper in Verbindung mit einer Pflicht zur Stimmenthaltung nicht, um die Unabhängigkeit der Person zu gewährleisten, die den Streit zu entscheiden hat. Vielmehr muss diese wesentliche Voraussetzung der Gerichtseigenschaft einer Einrichtung durch Bestimmungen gewährleistet sein, in denen klar und eindeutig die Gründe für die Enthaltung, die Ablehnung und die Absetzung ihrer Mitglieder festgelegt sein müssen(19).

51.      Zu beachten ist, dass eine Einrichtung, bei der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Dienststellen einer Verwaltung eingelegt wird, auch dann als Gericht im Sinne von Artikel 234 EG angesehen werden kann, wenn sie zwar eine institutionelle Verbindung zu dieser Verwaltung aufweist, die nationale Rechtsordnung jedoch so beschaffen ist, dass sie eine funktionale Trennung zwischen den Dienststellen der Verwaltung, deren Entscheidungen angefochten werden, und jener Einrichtung gewährleistet, die über die gegen die Entscheidungen dieser Dienststellen erhobenen Beschwerden entscheidet, ohne von der Verwaltung, zu der diese Dienststellen gehören, Weisungen zu erhalten(20).

52.      Im vorliegenden Fall haben die beteiligten Instanzen über die gleichen Fragen nach dem gleichen gesetzlichen Maßstab zu entscheiden, sodass man von einer funktionalen Trennung im zuvor beschriebenen Sinne nicht sprechen kann.

53.      Mit Berufsorganisationen im Speziellen war der Gerichtshof in der Rechtssache Broekmeulen(21) befasst. In dem dazu ergangenen Urteil entschied der Gerichtshof, dass er im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts über Fragen der Auslegung und Gültigkeit entscheiden können muss, die sich im Rahmen eines solchen Rechtsstreits stellen, wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats mit der Durchführung der Vorschriften eine Berufsorganisation betraut ist, die einer gewissen behördlichen Aufsicht unterliegt, und wenn diese Organisation hierzu unter Mitwirkung der zuständigen Behörden Rechtsbehelfe vorsieht, die die Wahrnehmung der gemeinschaftsrechtlichen Befugnisse beeinflussen können.

54.      Vorliegend kann eine behördliche Aufsicht oder Mitwirkung allenfalls darin gesehen werden, dass in zweiter Instanz zwei Berufsrichter an den hier fraglichen Entscheidungen beteiligt sind. Dennoch liegt hierin kein ausreichender Schutz, da die Richter durch die Mehrzahl der beteiligten Rechtsanwälte, namentlich drei an der Zahl, überstimmt werden können.

55.      Auch wenn teilweise in der Literatur ohne weiteres der Gerichtscharakter von Berufskammern bejaht wird(22), sollte man sich vor Augen halten, dass die Unabhängigkeit kein nebensächliches, sondern ein wesentliches Merkmal von Gerichten ist(23).

56.      Im Hinblick auf das zum vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren bereits Gesagte sowie auf die Tatsache, dass in erster Instanz alleine luxemburgische Rechtsanwälte der Liste I entscheiden, die durchaus ein Interesse daran haben dürften, „ihren Arbeitsmarkt“ vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, sind weder der Conseil disciplinaire et administratif noch der Conseil disciplinaire et administratif d’appel als Gericht im Sinne von Artikel 234 EG anzusehen.

57.      Des Weiteren bietet sich aber auch ein Vergleich zu anderen Richtlinienvorschriften mit ähnlichem Regelungsinhalt wie Artikel 9 der Richtlinie an.

58.      So gibt es eine bestimmte Art von Richtlinienvorschriften, die ausdrücklich vorsehen, dass es sich bei der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Beschwerdestelle nicht zwingend um ein Gericht im Sinne von Artikel 234 EG handeln muss(24).

59.      Solche Vorschriften fehlen hier allerdings. Hinzu kommt, dass die genannten Regelungen stets dennoch das Merkmal der Unabhängigkeit der zuständigen Instanz von den Parteien fordern. Insofern sind die in jenen Vorschriften normierten Anforderungen an die Besetzung des Spruchkörpers, auch wenn es sich nicht um ein Gericht im üblichen Sinne handeln müsste, nicht etwa erleichtert.

60.      Eine andere Art von Richtlinienvorschriften sieht schließlich vor, dass Entscheidungen, die nicht einer „gerichtlichen Nachprüfung“ unterliegen, jedenfalls einer Nachprüfung durch eine von der Einrichtung, die die Entscheidung getroffen hat, unabhängige Instanz, die ein Gericht gemäß Artikel 234 EG zu sein hat, unterliegen(25).

61.      Eine derartige Möglichkeit sieht die hier einschlägige Richtlinie aber ebenfalls nicht vor.

62.      Daher lässt sich aus dem Vergleich mit Vorschriften anderer Richtlinien mit ähnlichem Regelungsinhalt nicht schließen, dass es sich bei ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzten Spruchkörpern um Gerichte im bereits angesprochenen Sinne handelt oder eine gerichtliche Nachprüfung genügt.

63.      Letztlich soll das Merkmal der Unabhängigkeit auch anhand der Rechtsprechung zu Artikel 6 EMRK untersucht werden.

64.      Zwar regelt diese Bestimmung ausdrücklich nur die Garantien, die in einem fairen Verfahren erfüllt sein müssen, doch würden diese nichtsdestoweniger unwirksam, wenn nicht anerkannt würde, dass zuvor ein Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bestehen muss(26).

65.      Auch die Gemeinschaftsrechtsprechung hat das Recht auf Zugang zu einem Gericht anerkannt, das dem Einzelnen die Möglichkeit verschafft, die Rechte und berechtigten Interessen, die ihm die Rechtsordnung der Europäischen Union zubilligt, vor dem zuständigen Gericht zum Zweck ihrer wirksamen Durchsetzung geltend zu machen. Artikel 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK) verankern einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt.

66.      Unabhängigkeit im Sinne der EMRK bedeutet zunächst Unabhängigkeit der Richter von Verwaltung und Parteien(27). Dabei ist es unerheblich, wenn die Mitglieder des Gerichts durch die Verwaltung ernannt werden, so lange in Bezug auf die Tätigkeit keine Weisungen erteilt werden können(28). Dies ist hier jedoch zweifelhaft. Insofern gilt das oben Gesagte entsprechend.

67.      Hinsichtlich der Besetzung des Spruchkörpers muss es sich nicht zwingend um ein Gericht im klassischen Sinne handeln. Gerade in einem technischen Bereich (z. B. Patente) kann es gute Gründe für eine andersartige Besetzung geben(29). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein derartiges Spezialgebiet, das ein besonderes oder gar technisches Wissen voraussetzt.

68.      Bedenken können sich vor allem dann ergeben, wenn die Mitglieder eines Gerichts von Interessengruppen bestellt oder vorgeschlagen werden und das Gericht über Interessen eben jener Gruppen bzw. ihrer Angehörigen zu entscheiden hat(30). So verhält es sich aber gerade im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren.

69.      Andererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn bei einem Standes- oder Berufsgericht Berufsangehörige als Richter mitwirken(31). Diese können sogar die Mehrheit des Spruchkörpers bilden, allerdings immer vorausgesetzt, dass sie über einen gesetzlichen Status verfügen, der sie gegen Druck von außen schützt(32).

70.      Im Urteil Le Compte hat der EGMR ausgesprochen, dass die Unparteilichkeit dadurch gesichert werde, dass eine gleiche Zahl von Berufsrichtern mitwirkte, die auch den Vorsitzenden stellen, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt(33).

71.      An einer solchen Regelung fehlt es hier aber ebenfalls. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren im Vergleich mit dem Urteil Le Compte um die weitaus bedeutendere Frage der Zulassung zur Anwaltschaft an und für sich geht. Während die Verfolgung von Standesdelikten noch als „eigene Angelegenheit“ der Anwaltschaft angesehen werden kann, erscheint dies bei der Zulassung zur und bei der Aufnahme der Tätigkeit zweifelhaft, zumal der Antragsteller viel weitergehender in seiner Rechtsstellung betroffen ist.

72.      Daher sollte zumindest eine gesetzliche Regelung der Unabhängigkeit der Beteiligten gefordert werden, was bei Richtern sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht üblich ist.

73.      Die gleiche Problematik stellt sich in zweiter Instanz, da die zwei Berufungsrichter durch die drei Rechtsanwälte überstimmt werden können.

74.      Spruchkörper wie der Conseil disciplinaire et administratif und der Conseil disciplinaire et administratif d’appel sind daher nicht unabhängig im Sinne der Rechtsprechung des EGMR.

4.      Zum Kriterium der Unparteilichkeit eines Gerichts

75.      Aus den obigen Ausführungen lässt sich ferner darauf schließen, dass es dem Conseil disciplinaire et administratif und dem Conseil disciplinaire et administratif d’appel zugleich an der Unparteilichkeit eines Gerichts gemäß Artikel 6 Absatz 1 EMRK fehlt, zumal zwischen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit insofern ein funktionaler Zusammenhang besteht, als Erstere Voraussetzung der Letzteren ist(34).

76.      Gleichzeitig bietet es sich in dieser Hinsicht an, einen Vergleich zu dem Fall De Moor zu ziehen. Dabei handelte es sich ebenfalls um einen Rechtsstreit über die Verweigerung der Zulassung zur Anwaltschaft, und zwar durch einen ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzten Disziplinarrat(35).

77.      Seitens des Klägers wurde die strukturelle und persönliche Unparteilichkeit der Mitglieder des Disziplinarrates in Frage gestellt. Er trug vor, dass sie lediglich ihre eigenen materiellen und moralischen Interessen verteidigen würden.

78.      Während sich die Regierung des betreffenden Staates lediglich aufgrund der Umstände des konkreten Falles gegen dieses Vorbringen wandte, unterstützte die Menschenrechtskommission im Wesentlichen die Thesen des Klägers. Der Gerichtshof selbst ging auf dieses Problem nicht ein, sondern stellte allein auf den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Öffentlichkeit ab.

79.      Nach luxemburgischem Recht entscheiden in erster Instanz ebenfalls ausschließlich luxemburgische Rechtsanwälte der Liste I, die durchaus ein Interesse daran haben dürften, „ihren Arbeitsmarkt“ vor ausländischer Konkurrenz zu schützen.

80.      Aus diesem Grund ist die Unparteilichkeit der nach luxemburgischem Recht zuständigen Spruchkörper nicht gegeben.

81.      Zwar lässt die Rechtsprechung des EGMR die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle genügen(36). In Bezug auf das nach luxemburgischem Recht in letzter Instanz stattfindende Revisionsverfahren fehlt es insoweit jedoch an der notwendigen vollen Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf Tatsachen- und Rechtsfragen(37).

82.      Insgesamt lässt sich daher sagen, dass ein Rechtsbehelfssystem wie im Ausgangsverfahren nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht.

5.      Zwischenergebnis

83.      Auf die ersten beiden Vorlagefragen ist also zu antworten, dass die Richtlinie 98/5 dahin auszulegen ist, dass sie einem Rechtsbehelfsverfahren wie dem im Gesetz aus 1991 in der durch das Gesetz aus 2002 geänderten Fassung vorgesehenen entgegensteht.

V –    Zur dritten und vierten Vorlagefrage: Überprüfung der Sprachkenntnisse

84.      Die dritte und vierte Vorlagefrage betreffen im Wesentlichen Rechtsprobleme, die sich auch im Vertragsverletzungsverfahren in der Rechtssache C‑193/05 stellen. Sie entsprechen den Rechtsfragen, die die Kommission dort mit dem ersten Klagegrund aufgeworfen hat.

85.      Hinsichtlich der Würdigung der dritten und vierten Vorlagefrage wird daher auf die Ausführungen zum ersten Klagegrund in meinen Schlussanträgen zu dem parallelen Vertragsverletzungsverfahren(38) verwiesen.

86.      Auf die dritte Vorlagefrage sowie auf den ersten Teil der vierten Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass die Richtlinie so auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Behörden eines Mitgliedstaats die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, vom erfolgreichen Ablegen einer vorherigen Sprachprüfung abhängig machen dürfen.

87.      Aufgrund dieser Auslegung erübrigt sich die Beantwortung des zweiten Teils der vierten Vorlagefrage.

VI – Ergebnis

88.      Nach all dem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1.         Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass sie einem Rechtsbehelfsverfahren wie dem im Gesetz aus 1991 in der durch das Gesetz aus 2002 geänderten Fassung vorgesehenen entgegensteht.

2.         Die Richtlinie 98/5 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Behörden eines Mitgliedstaats die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, vom erfolgreichen Ablegen einer vorherigen Sprachprüfung abhängig machen dürfen.

ANHANG

Vorschriften des nationalen Rechts

Gesetz vom 10. August 1991 über den Beruf des Rechtsanwalts

Artikel 6.

(1)      In das Verzeichnis [eines im Großherzogtum Luxemburg bestehenden Ordre des avocats – Rechtsanwaltskammer] kann nur eingetragen werden, wer

a)      die erforderliche Garantie für seine Ehrenhaftigkeit bietet;

b)      nachweist, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Praktikum erfüllt.

Ausnahmsweise kann der Kammervorstand (Conseil de l’ordre) Bewerber, die ihr Berufspraktikum in ihrem Herkunftsstaat abgeleistet haben und eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren nachweisen können, von bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung zum Praktikum befreien;

c)      die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften ist. Für Bewerber, die Staatsangehörige eines nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staates sind, kann der Kammervorstand nach Einholung einer Stellungnahme des Justizministers eine Befreiung von dieser Voraussetzung erteilen, wenn ihm der Nachweis der Gegenseitigkeit seitens dieses Staates erbracht wird. Gleiches gilt für Bewerber, die den Status eines politischen Flüchtlings haben und denen im Großherzogtum Luxemburg Asyl gewährt wird.

Artikel 24.

(1)      Durch dieses Gesetz wird ein Disziplinar- und Verwaltungsrat (Conseil disciplinaire et administratif) eingesetzt, der aus fünf in der Anwaltsliste I eingetragenen Rechtsanwälten besteht, von denen mit einfacher Mehrheit vier von der Generalversammlung der Rechtsanwaltskammer Luxemburg und einer von der Generalversammlung der Rechtsanwaltskammer Diekirch gewählt werden. Die Generalversammlung der Rechtsanwaltskammer Luxemburg wählt vier Stellvertreter und die Generalversammlung der Rechtsanwaltskammer Diekirch einen Stellvertreter. Jedes Ratsmitglied wird im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter der Rechtsanwaltskammer, der er angehört, nach der Reihenfolge des Dienstalters vertreten; sind die Stellvertreter seiner eigenen Rechtsanwaltskammer verhindert, wird das Mitglied von einem Stellvertreter der anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.

(2)      Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit für zwei Jahre nach dem auf ihre Wahl folgenden 15. September aus. Wird die Stelle eines Mitglieds oder Stellvertreters vakant, so wählt der Disziplinar- und Verwaltungsrat für den Betreffenden ein Ersatzmitglied bzw. einen Ersatzstellvertreter hinzu. Die Tätigkeit der Ersatzmitglieder und -stellvertreter endet an dem Tag, an dem die Tätigkeit des gewählten Mitglieds oder Stellvertreters, das bzw. den sie ersetzen, geendet hätte. Die Mitglieder des Disziplinar- und Verwaltungsrats können wieder gewählt werden.

(3)      Der Disziplinar- und Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden nimmt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz wahr. Das jüngste Mitglied des Rates nimmt die Aufgaben eines Sekretärs wahr.

(4)      Mitglied des Disziplinar- und Verwaltungsrats kann werden, wer die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, seit mindestens fünf Jahren in der Anwaltsliste I eingetragen ist und nicht Mitglied eines Kammervorstands ist.

(5)      Ist der Disziplinar- und Verwaltungsrat außerstande, sich nach den vorstehenden Bestimmungen zu bilden, so werden seine Mitglieder von dem Vorstand der Kammer bestimmt, dem die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

Artikel 26.

(7)      In den Fällen, in denen ein im Verzeichnis eingetragener Rechtsanwalt übergangen, die Eintragung oder Wiedereintragung eines Rechtsanwalts abgelehnt oder der Rang eines eingetragenen Rechtsanwalts bestritten worden ist, sowie in den Fällen der Artikel 22 Absatz 2, 23, 34 Absatz 3 und 40 Absatz 1 kann der Betroffene binnen 40 Tagen nach der Übergabe, der Zustellung oder der Zusendung der beanstandeten Entscheidung, die nach einem der in Absatz 6 vorgesehenen Verfahren vorgenommen wurden, einen Antrag beim Disziplinar- und Verwaltungsrat stellen. Für das Verfahren bedarf es nicht der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten.

Artikel 28 (in der Fassung des Gesetzes aus 2002).

(1)      Die Verfahrensparteien, die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der betroffenen Kammer können gegen alle Entscheidungen des Disziplinar- und Verwaltungsrats mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 2 Berufung einlegen.

(2)      Dazu wird ein Disziplinar- und Verwaltungsrat für Berufungen (Conseil disciplinaire et administratif d’appel) eingesetzt, der aus zwei Richtern des Appellationsgerichtshofs (Cour d’appel) und drei in die Anwaltsliste I eingetragenen Rechtsanwälten als Beisitzer besteht.

Die Ratsmitglieder, soweit sie Richter sind, ihre Stellvertreter und der dem Rat zugeteilte Urkundsbeamte werden auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofes (Cour supérieure de justice) durch Großherzoglichen Erlass auf zwei Jahre ernannt. Ihre Entschädigungen werden durch Großherzogliche Verordnung festgesetzt.

Die beisitzenden Rechtsanwälte und ihre Stellvertreter werden durch Großherzoglichen Erlass auf zwei Jahre ernannt. Sie werden aus einer Liste mit fünf seit mindestens fünf Jahren in die Anwaltsliste I eingetragenen Rechtsanwälten bestimmt, die von jedem Kammervorstand für jedes Amt vorgelegt wird.

Die Tätigkeit als Beisitzer ist mit der als Mitglied eines Kammervorstands oder der als Mitglied des Disziplinar- und Verwaltungsrats unvereinbar.

Der Disziplinar- und Verwaltungsrat für Berufungen tagt in den Räumen des Obersten Gerichtshofes, dessen Geschäftsstelle auch die insoweit anfallenden Aufgaben wahrnimmt.

Den Vorsitz im Disziplinar- und Verwaltungsrat führt der dienstälteste Richter.

(3)      Die Berufung ist bei der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes innerhalb einer Frist von 40 Tagen einzulegen, die für die Verfahrensparteien, die Staatsanwaltschaft bzw. den Vorstand der betroffenen Kammer mit der vom Vorsitzenden des Disziplinar- und Verwaltungsrats veranlassten Mitteilung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein beginnt.

(4)      Auf den Disziplinar- und Verwaltungsrat für Berufungen sind die Bestimmungen des Artikels 26 über die Ermittlungen und das Verfahren entsprechend anwendbar.

Artikel 29.

(1)      Gegen das auf die Berufung hin ergangene Urteil können die Verfahrensparteien, die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der betroffenen Kammer Kassationsbeschwerde einlegen.

(2)      Auf die Einlegung der Kassationsbeschwerde, die Durchführung von Ermittlungen und die Entscheidung finden die zivilprozessualen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Frist für die Einlegung der Kassationsbeschwerde beginnt mit dem Tag, an dem das Berufungsurteil vom Urkundsbeamten durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitgeteilt worden ist.

Gesetz vom 13. November 2002 über die Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, sowie zur

1. Änderung des Gesetzes vom 10. August 1991 über den Berufs des Rechtsanwalts in seiner geänderten Fassung,

2. Änderung des Gesetzes vom 31. Mai 1999 über die Domizilierung von Gesellschaften

Artikel 3.

(1)      Um anwaltliche Tätigkeiten im Großherzogtum Luxemburg unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben zu können, muss der europäische Rechtsanwalt bei einer der Rechtsanwaltskammern des Großherzogtums Luxemburg eingetragen sein.

Dazu hat er beim Präsidenten (Bâtonnier) der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem er sich niederlassen will, einen vollständigen Antrag in französischer Sprache einzureichen. Außer der Vorlage der in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen und Informationen hat der europäische Rechtsanwalt in seinem Antrag anzugeben, ob er Mitglied einer Gruppe in seinem Herkunftsmitgliedstaat ist, und gegebenenfalls alle sachdienlichen Angaben zu dieser Gruppe zu machen.

(2)      Im Anschluss an ein Gespräch, in dem der Vorstand derjenigen Rechtsanwaltskammer des Großherzogtums Luxemburg, die mit dem Antrag des europäischen Rechtsanwalts auf Ausübung anwaltlicher Tätigkeiten unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung befasst worden ist, überprüft, ob der europäische Rechtsanwalt mindestens die Sprachen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. August 1991 beherrscht, sowie unter Berücksichtigung der Vorlage der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c Satz 1 und d des Gesetzes vom 10. August 1991 bezeichneten Unterlagen und der Bescheinigung über die Eintragung des betreffenden europäischen Rechtsanwalts bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats trägt der Kammervorstand den europäischen Rechtsanwalt in das Verzeichnis der dieser Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte ein. Die genannte Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats ist jedes Jahr im Januar erneut vorzulegen und darf nicht älter als drei Monate sein.

Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, kann der Kammervorstand entscheiden, dass die Eintragung des europäischen Rechtsanwalts wieder gelöscht wird.

Die Eintragung des europäischen Rechtsanwalts in das Verzeichnis der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte erfolgt durch Eintragung in die in Artikel 8 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. August 1991 bezeichnete Anwaltsliste IV betreffend die Rechtsanwälte, die anwaltliche Tätigkeiten unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben.

Der Kammervorstand, der die Eintragung vornimmt, unterrichtet hiervon die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats.

(3)      Entscheidungen über die Ablehnung einer Eintragung nach Absatz 2 oder über die Löschung einer solchen Eintragung sind zu begründen. Sie sind dem europäischen Rechtsanwalt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen. Diese Entscheidungen sind nach Artikel 26 Absätze 7 ff. des Gesetzes vom 10. August 1991 gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten anfechtbar.

(4)      Veröffentlicht eine der Rechtsanwaltskammern des Großherzogtums Luxemburg die Namen der bei ihr eingetragenen Rechtsanwälte, so veröffentlicht sie auch die Namen der bei ihr eingetragenen europäischen Rechtsanwälte, die anwaltliche Tätigkeiten unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben.

(5)      Nimmt die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaat als Luxemburg die Eintragung eines Rechtsanwalts vor, der bei einer der Rechtsanwaltskammern des Großherzogtums Luxemburg eingetragen ist, so werden die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 bezeichneten Angaben dem Präsidenten derjenigen Rechtsanwaltskammer des Großherzogtums Luxemburg übermittelt, bei der dieser Rechtsanwalt eingetragen ist.

Artikel 14.

Das Gesetz vom 10. August 1991 über den Beruf des Rechtsanwalts in seiner geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

III. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d eingefügt:

         „d) die Sprache der Rechtsvorschriften sowie die die Verwaltungs- und Gerichtssprachen im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung beherrscht.“


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Rechtssache C-193/05 (Kommission/Luxemburg).


3 – ABl. L 77, S. 36.


4 – Mémorial A, Nr. 16, vom 24. Februar 1984, S. 196.


5 – Mémorial A, Nr. 140, vom 17. Dezember 2002, S. 3202.


6 – Gesetz vom 13. August 1991 betreffend den Beruf des Anwaltes (Mémorial A, Nr. 58, vom 27. August 1991, S. 1110) und das Gesetz vom 31. Mai 1999.


7 – Vgl. die Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93 (Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 61), vom 9. März 2000 in der Rechtssache C‑437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I‑1157, Randnr. 52), vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C‑36/99 (Idéal tourisme, Slg. 2000, I‑6049, Randnr. 20), vom 21. Jänner 2003 in der Rechtssache C‑318/00 (Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I‑905, Randnr. 42) und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑448/01 (EVN und Wienstrom, Slg. 2003, I‑14527, Randnr. 76).


8 – Vgl. insbesondere die Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C‑51/96 und C‑191/97 (Deliège, Slg. 2000, I‑2549, Randnr. 50), vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache 332/88 (Alimenta, Slg. 1990, I‑2077, Randnr. 9) und vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 12).


9 – Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑312/93 (Peterbroek, Van Campenhout & Cie, Slg. 1995, I‑4599, Randnr. 12/14) und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑224/01 (Köbler, Slg. 2003, I‑10239, Randnr. 47).


10 – Vgl. das Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 14).


11 – Siehe z. B. das Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C‑309/99 (Wouters u. a., Slg. 2002, I‑1577, Randnr. 108).


12 – Vgl. KOM(1994) 572, endg.


13 – Vgl. dazu z. B. die Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65 (Vaassen-Goebbels, Slg. 1966, 584, 602) und vom 31. Mai 2005 in der Rechtssache C‑53/03 (Syfait u. a., Slg. 2005, I‑4609, Randnr. 29).


14 – Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 (Pretore di Salò, Slg. 1987, 2545, Randnr. 7) sowie die Schlussanträge vom 28. Juni 2001 von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C‑17/00 (De Coster, Urteil vom 29. November 2001, Slg. 2001, I‑9445, Nr. 17).


15 – Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C‑24/92 (Corbiau, Slg. 1993, I‑1277, Randnr. 15).


16 – Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C‑54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I‑4961, Randnrn. 34 ff.); vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C‑17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nr. 21.


17 – Vgl. dazu die Urteile vom 2. März 1999 in der Rechtssache C‑416/96 (Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I‑1209, Randnr. 21) und vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C‑9/97 und C‑118/97 (Jokela, Slg. 1998, I‑6267, Randnr. 20).


18 – Urteil vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C‑103/97 (Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I‑551, Randnr. 21).


19 – Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C‑17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nr. 25, und die Urteile in der Rechtssache C‑53/03 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 29, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C‑407/98 (Abrahamsson und Anderson, Slg. 2000, I‑5539, Randnrn. 36und 37).


20 – Urteile vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C‑516/99 (Schmid, Slg. 2002, I‑4573, Randnr. 37) und vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C‑110/98 bis C‑147/98 (Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I‑1577, Randnrn. 39 und 40).


21 – Urteil vom 6. Oktober 1981 in der Rechtssache 246/80 (Broekmeulen, Slg. 1981, 2311, Randnr. 16); David Anderson, in: References to the European Court, 1995, Randnr. 2-016.


22 – Siehe z. B. Andreas Middeke, in: Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Auflage 2003, § 10 B I 2, Randnr. 23.


23 – Zur Bedeutung des Merkmals der Unabhängigkeit siehe die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C‑17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nrn. 92 ff.


24 – Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 33).


Artikel 12 der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85, S. 40).


25 – Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) sowie Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14).


26 – Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C‑17/00 (zitiert in Fußnote 14), Nr. 88.


27 – EGMR, Urteil Le Compte, Van Leuven und De Meyere/Belgien vom 23. Juni 1981, Serie A, Nr. 43, §§ 55 ff. und EGMR, Urteil Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich vom 28. Juni 1984, Serie A, Nr. 80, § 78.


28 – EGMR, Urteil Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich (zitiert in Fußnote 27), § 79, und EGMR, Urteil Bryan/Vereinigtes Königreich vom 20. November 1995, Serie A, Nr. 335-A, § 38.


29 – EGMR, Urteil Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich (zitiert in Fußnote 27), § 76, und EGMR, Urteil Lithgow u. a./Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1986, Serie A, Nr. 102, § 201, und EGMR, Urteil British-American Tobacco Company LTD/Niederlande vom 20. Jänner 1995, Serie A, Nr. 331, § 77.


30 – Vgl. Christoph Grabenwarter, in: Europäische Menschenrechtskonvention: ein Studienbuch, 2. Auflage 2005, § 24, Randnr. 33.


31 – Hans Jarass, in: EU-Grundrechte: ein Studien- und Handbuch, 2005, § 40, Randnr. 28.


32 – Jacques Velu und Rusen Ergec, in: La convention européenne des droits de l’homme, Band VII, 1990, Randnr. 539.


33 – EGMR, Urteil Le Compte, Van Leuven und De Meyere/Belgien (zitiert in Fußnote 27), § 57.


34 – Christoph Grabenwarter (zitiert in Fußnote 30), Randnr. 39.


35 – EGMR, Urteil De Moor/Belgien vom 23. Juni 1994, Serie A, Nr. 292‑A.


36 – EGMR, Urteil Bryan/Vereinigtes Königreich (zitiert in Fußnote 28), § 40; Christoph Grabenwarter, in: Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, Vierter Abschnitt, S. 359 ff.


37 – Vgl. auch EGMR, Urteil Capital Bank AD/Bulgarien vom 24. November 2005, Nr. 49429/99, § 98.


38 – Schlussanträge ebenfalls vom heutigen Datum (11. Mai 2006) in der Rechtssache C‑193/05.