Language of document : ECLI:EU:T:2014:645

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

14. Juli 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUBSCRIBE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Gleichbehandlung – Art. 56 AEUV“

In der Rechtssache T‑404/13

NIIT Insurance Technologies Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juni 2013 (Sache R 1308/2012‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens SUBSCRIBE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Oktober 2011 meldete die NIIT Technologies Ltd nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SUBSCRIBE.

3        Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Computer-Software, Hardware, Schnittstellen, Kabel, Terminals, Komponenten, Disks, Disks-Treiber; Datenspeicherungs- & Retrieval-Systeme; Isolatoren; Computerprogramme, Peripheriegeräte und Zubehör; Datenverarbeitungsgeräte und Teile davon; elektronische & Computerspiele, integrierte Schaltungen; Magnetaufzeichnungsträger, Visuals & Datenverarbeitung; Drucker, Konverter, Spannungsstabilisatoren, Regler, Wechselrichter“;

–        Klasse 16: „Computerprogramme (in gedruckter Form); Handbücher; Bedienungsanleitungen; Bücher, Literatur; Zeitschriften; Bürobedarf; Bänder, Büroartikel zur Verwendung mit Computern; Stifte, Bleistifte, Lehr- und Unterrichtsmittel; Papier und Papierwaren; Pappe und Kartonagen; Druckereierzeugnisse“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen in Bezug auf Computer‑Design und ‑programmierung; Computer‑Engineering, Wartung, Vermietung und Aktualisierung von Computer‑Hardware, Software‑Programme und Geräte und Ausrüstung; EDV-Beratung und Beratungsdienstleistungen; Informationsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Wissenschaftliche und industrielle Recherchedienstleistungen; Computer‑System‑Analyse und Wiederherstellung von Computer-Daten“.

4        Auf der Grundlage von Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 und von Regel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung forderte das HABM NIIT Technologies mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 auf, die Beschreibung der von ihrer Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen zu ändern. Das HABM war der Auffassung, dass die Dienstleistungen „Wartung und Aktualisierung von Computer-Hardware, Geräte und Ausrüstung“ der Klasse 37 und nicht – wie in der Anmeldung angegeben – der Klasse 42 des Abkommens von Nizza angehörten.

5        Am 24. Februar 2012 reichte NIIT Technologies eine neue Fassung des Verzeichnisses der mit ihrer Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein. Hinsichtlich der oben in Rn. 3 erwähnten Waren der Klassen 9 und 16 enthielt es gegenüber der vorherigen Fassung keinerlei Änderungen. Das Verzeichnis der ursprünglich als der Klasse 42 zugehörig erklärten Dienstleistungen hatte sie hingegen dahin geändert, dass sie die Dienstleistungen „Wartung, Vermietung und Aktualisierung von Computer-Hardware … Geräte und Ausrüstung“ herausgenommen hatte.

6        Am 12. April 2012 teilte NIIT Technologies dem HABM mit, dass die Inhaberschaft der angemeldeten Marke auf die Klägerin, die NIIT Insurance Technologies Ltd, übertragen worden sei. Diese Übertragung wurde am 13. April 2012 im Register des HABM eingetragen.

7        Mit Entscheidung vom 22. Mai 2012 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers) wies der Prüfer die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die Waren „Computer-Software; Datenspeicherungs- & Retrieval-Systeme; Computerprogramme; elektronische & Computerspiele“ der Klasse 9 und für die Waren „Computerprogramme (in gedruckter Form); Handbücher; Bedienungsanleitungen; Bücher, Literatur; Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse“ der Klasse 16 zurück. Der Prüfer wies auch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für folgende Dienstleistungen „Dienstleistungen in Bezug auf Computer-Design und ‑programmierung; Computer-Engineering, Wartung, Vermietung und Aktualisierung von Computer-Hardware, Software-Programme und Geräte und Ausrüstung; EDV-Beratung und Beratungsdienstleistungen; Informationsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-System-Analyse und Wiederherstellung von Computer-Daten“ zurück, die seiner Ansicht nach alle der Klasse 42 angehören. Die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung begründete er damit, dass der angemeldeten Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fehle. Für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wurde die Anmeldung akzeptiert.

8        Am 16. Juli 2012 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein und beantragte, die Entscheidung des Prüfers aufzuheben, soweit die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen worden war.

9        Mit Entscheidung vom 4. Juni 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie der Prüfer von der Eintragung ausgeschlossen habe (siehe oben, Rn. 7), die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle. Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus, dass die Anmeldemarke ausschließlich aus dem englischen Begriff „subscribe“ bestehe, der den Vorgang des Abonnierens, also den regelmäßigen Erhalt einer Ware oder Dienstleistung gegen Zahlung eines Geldbetrags, anspreche. Daher werde der Begriff „subscribe“ in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Marke, sondern als Aufforderung zum Abonnement dieser Waren und Dienstleistungen wahrgenommen, die alle im Wege eines Abonnements erworben werden könnten. Der bestehende eindeutige und sofort erkennbare Sinnzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf der einen und dem Begriff „Abonnement“ auf der anderen Seite führe dazu, dass von den maßgeblichen Verkehrskreisen keine der anderen möglichen Bedeutungen des Begriffs „subscribe“ ebenso leicht wahrgenommen und erkannt werde. Daher vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass dieser Begriff nicht durch einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer monopolisiert werden könne, da es den Händlern mit solchen Waren und Erbringern solcher Dienstleistungen freistehen müsse, durch Verwendung dieses Begriffs in ihren Werbebotschaften die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu wecken.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung des Prüfers aufzuheben, soweit die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen wurde;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 83 dieser Verordnung in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den Art. 6 und 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und drittens einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV rügt.

 Vorbemerkungen

13      Den Rn. 1, 2 und 15 der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer wie der Prüfer zu dem Ergebnis gelangte, dass der angemeldeten Marke u. a. für die Dienstleistungen „Wartung, Vermietung und Aktualisierung von Computer-Hardware, Geräte und Ausrüstung“ die Unterscheidungskraft fehle.

14      Es ist jedoch festzustellen, dass die Dienstleistungen „Wartung, Vermietung und Aktualisierung von Computer-Hardware, Geräte und Ausrüstung“ nach der vor dem Erlass der Entscheidung des Prüfers und der angefochtenen Entscheidung eingereichten Neufassung des Verzeichnisses der mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen (siehe oben, Rn. 5) mit der in Rede stehenden Anmeldung nicht mehr beansprucht werden.

15      Daher brauchen die Erwägungen der Beschwerdekammer zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen nicht geprüft zu werden. Die Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe wird sich daher auf die Ausführungen der Beschwerdekammer zu den mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschränken, die von der Eintragung ausgeschlossen wurden, also die folgenden: „Computer-Software; Datenspeicherungs- & Retrieval-Systeme; Computerprogramme; elektronische & Computerspiele“ der Klasse 9, „Computerprogramme (in gedruckter Form); Handbücher; Bedienungsanleitungen; Bücher, Literatur; Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse“ der Klasse 16 und „Dienstleistungen in Bezug auf Computer-Design und ‑programmierung; Computer-Engineering, Wartung, Vermietung und Aktualisierung von Software- und EDV-Programmen; EDV-Beratung und Beratungsdienstleistungen; Informationsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-System-Analyse und Wiederherstellung von Computer-Daten“ der Klasse 42 (im Folgenden: streitige Waren und Dienstleistungen).

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung

16      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der in Alleinstellung die Anmeldemarke bildende Begriff „subscribe“ für die streitigen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und ihm daher die Unterscheidungskraft fehle. Das System des Vertriebs per Abonnement sei für die streitigen Waren der Klasse 9 „so gut wie nicht verbreitet“, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Begriff „subscribe“ im Bereich dieser Waren überhaupt keine Bedeutung beimessen würden. Bei den streitigen Waren der Klasse 16 und den streitigen Dienstleistungen der Klasse 42 hingegen sei deren Vertrieb über ein Abonnementsystem derart weit verbreitet, dass er für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Selbstverständlichkeit sei und daher ausschließe, dass der Begriff „subscribe“ im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen von diesen Verkehrskreisen als beschreibend wahrgenommen werden könne. Daher könne der Begriff „subscribe“ für das relevante Publikum als Werbeslogan einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aller streitigen Waren und Dienstleistungen darstellen, weshalb ihm die für seine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.

17      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

19      Es ist daran zu erinnern, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen ist und getrennt geprüft werden muss. Diese Eintragungshindernisse sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Was den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Begriff des Allgemeininteresses betrifft, so ist er offensichtlich nicht zu trennen von der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne etwaige Verwechslung mit denjenigen anderer Herkunft ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Daher bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass diese Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die relevanten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, medi/HABM [medi], T‑470/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zunächst ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die streitigen Waren und Dienstleistungen aus englischsprachigen Verbrauchern bestünden. Obwohl diese Waren und Dienstleistungen sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Berufsangehörige gerichtet seien, sei die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums aufgrund der technischen Natur und des Preisniveaus dieser Waren und Dienstleistungen überdurchschnittlich. Diesen, von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandeten Erwägungen ist beizupflichten.

23      Die Beschwerdekammer hat weiter festgestellt, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus dem Wort „subscribe“ bestehe. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Prüfers, der sich auf die Definition in dem englischen Wörterbuch MacMillan Dictionary (elektronische Version 2009‒2011) gestützt hatte, vertrat sie die Auffassung, dass der Begriff „subscribe“ ein englisches Verb sei, das auf die Zahlung eines Geldbetrags im Hinblick auf den regelmäßigen Erhalt einer Ware, wie einer Zeitung oder einer Zeitschrift, oder einer Dienstleistung hinweise. Die Klägerin zieht diese Bedeutung des Begriffs „subscribe“ nicht in Zweifel.

24      Die streitigen Waren und Dienstleistungen können nach Auffassung der Beschwerdekammer alle im Wege eines Abonnements erworben werden. Mithin würden die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise den Begriff „subscribe“ als Aufforderung zum Abonnement dieser Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. Daher sei dieser Begriff nicht geeignet, sich der Erinnerung des relevanten Publikums als Kennzeichen dieser besonderen Waren und Dienstleistungen einzuprägen.

25      Insoweit ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass alle streitigen Waren und Dienstleistungen im Wege eines Abonnements erworben werden können.

26      Diese Beurteilung wird von der Klägerin hinsichtlich der streitigen Waren der Klasse 16 und der streitigen Dienstleistungen der Klasse 42 nicht nur nicht bestritten, sondern sie weist darauf hin, dass das System des Vertriebs per Abonnement bei diesen Waren und Dienstleistungen weit verbreitet sei.

27      Die streitigen Waren der Klasse 9 sind nach Auffassung der Klägerin von einem System des Vertriebs per Abonnement im Sinne der dem Begriff „subscribe“ von der Beschwerdekammer beigemessenen Bedeutung (siehe oben, Rn. 23) hingegen nicht betroffen, da es sich bei ihnen weder um Zeitungen oder Zeitschriften noch um irgendwelche Dienstleistungen handele.

28      Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Definition des Begriffs „subscribe“ ist aber davon auszugehen, dass dieser Begriff im Wesentlichen den Abschluss eines Abonnements auf die regelmäßige Lieferung einer Ware oder die dauerhafte Nutzung einer Dienstleistung bezeichnet. Zeitungen und Zeitschriften sind Waren, die üblicherweise abonniert werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch andere Waren Gegenstand eines Systems des Vertriebs per Abonnement sein können, insbesondere dann, wenn es sich um Waren handelt, die regelmäßig erworben werden können.

29      Was konkret die streitigen Waren der Klasse 9 anbelangt, ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass diese aufgrund von Updates und häufigen Änderungen in diesem Bereich Gegenstand ständiger Verbesserungen sind. Diese Besonderheit der besagten Waren wird von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die streitigen Waren der Klasse 9 ebenso wie die Updates dieser Waren regelmäßig erworben werden können und daher genau wie andere, gewöhnlich über ein solches System vertriebene Waren wie Zeitungen und Zeitschriften Gegenstand eines Systems des Vertriebs per Abonnement sein können.

30      Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff „subscribe“, unter Berücksichtigung seiner Bedeutung und angesichts dessen, dass alle streitigen Waren und Dienstleistungen über ein System des Vertriebs per Abonnement erworben werden können, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Möglichkeit wahrgenommen werde, diese Waren und Dienstleistungen zu abonnieren.

31      In Anbetracht seiner Bedeutung stellt der Begriff „subscribe“ nämlich die Angabe einer Verkaufsmodalität dar, die für jede beliebige der streitigen Waren und Dienstleistungen und von jedem beliebigen Unternehmen zur Förderung des Verkaufs seiner Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass die angemeldete Marke, deren einziger Bestandteil der Begriff „subscribe“ ist, dem Verbraucher keine Vorstellung von der genauen Art der mit dieser Marke gekennzeichneten Ware vermittelt, doch kann diese Marke nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen und damit die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2009, Pioneer Hi-Bred International/HABM [OPTIMUM], T‑424/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im Übrigen zwingt, wie auch die Beschwerdekammer ausgeführt hat, der Umstand, dass der Begriff „subscribe“ geeignet ist, von jedem beliebigen Unternehmen zum Zweck der Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen verwendet zu werden, dazu, seine Verwendung nicht einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM [TOP], T‑242/02, Slg. 2005, II‑2793, Rn. 96).

33      Daher ist in Anbetracht der oben in den Rn. 18 und 21 angeführten Rechtsprechung die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

34      Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

35      Erstens handelt es sich bei den streitigen Waren der Klasse 9, selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, das System des Vertriebs per Abonnement im Bereich dieser Waren „so gut wie nicht verbreitet“ wäre, gleichwohl um Waren, die Gegenstand eines Systems des Vertriebs per Abonnement sein können und bei denen die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund ihrer oben in Rn. 29 genannten Besonderheiten diese Vertriebsform erwarten können. Daher wird das relevante Publikum, das im Zusammenhang mit diesen Waren mit dem Begriff „subscribe“ konfrontiert wird, die mit diesem Begriff verbundene Botschaft problemlos und ohne besonderen Interpretationsaufwand als Hinweis auf die Möglichkeit verstehen, diese Waren oder Updates dieser Waren über ein System des Vertriebs per Abonnement zu erwerben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Rn. 32).

36      Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, dass der Begriff „subscribe“ deshalb nicht als für die streitigen Waren der Klasse 9 glatt beschreibend angesehen werden könne, weil der Vertrieb dieser Waren über ein Abonnementsystem „so gut wie nicht verbreitet“ sei, festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer Verwechslung der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bzw. des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung beruht. Ein solches Argument lässt sich nämlich zwar vorbringen, wenn die angemeldete Marke wegen ihres beschreibenden Charakters nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen wird, doch ist es in den Fällen unerheblich, in denen – wie hier – die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil OPTIMUM, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Drittens ist in Bezug auf die streitigen Waren der Klasse 16 und die streitigen Dienstleistungen der Klasse 42 festzustellen, dass das gegen die Erwägungen der Beschwerdekammer gerichtete Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen auf der These beruht, dass das System des Vertriebs per Abonnement im Bereich dieser Waren und Dienstleistungen derart weit verbreitet sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise daraus nicht auf eine beschreibende Angabe schlössen. Wie aber in der vorstehenden Rn. 36 zu den streitigen Waren der Klasse 9 ausgeführt, ist ein solches, auf den fehlenden beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke gestütztes Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, in der die Beschwerdekammer entschieden hat, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen, ohne Bedeutung. Aus denselben Gründen ist das Argument der Klägerin, dass der Begriff „subscribe“ für einen beschreibenden Begriff viel zu allgemein und unbestimmt sei, nicht einschlägig.

38      Viertens scheint die Klägerin die Ansicht zu vertreten, dass, da die Einzelheiten des Systems des Vertriebs der streitigen Waren und Dienstleistungen per Abonnement nicht genau angegeben seien und daher der Begriff „subscribe“ zu allgemein und unbestimmt bleibe, das relevante Publikum die angemeldete Marke als Hinweis auf ein Unternehmen verstehen werde, als sei sie ein Werbeslogan.

39      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Solchen Marken fehlt nämlich nicht allein deswegen die Unterscheidungskraft. Somit können sie eine Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil Audi/HABM, Rn. 57).

40      Im vorliegenden Fall kann die angemeldete Marke als verkaufsfördernd oder werbend angesehen werden, da sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Möglichkeit wahrgenommen wird, die streitigen Waren und Dienstleistungen zu abonnieren. Auch wenn sich nach der oben angeführten Rechtsprechung nicht ausschließen lässt, dass eine solche Marke die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt, gibt es im vorliegenden Fall in der Akte keine Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Marke eine eigene Bedeutung erlangt hätte, die die streitigen Waren und Dienstleistungen der Klägerin in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterschiede. Im Übrigen behauptet die Klägerin zwar, dass der in Alleinstellung die angemeldete Marke bildende Begriff „subscribe“ zu allgemein und unbestimmt sei, so dass er vom relevanten Publikum als unterscheidungskräftiger Hinweis wahrgenommen werde, sie trägt aber nicht vor, welche andere Bedeutung als die einer Aufforderung zum Abonnement dieser Waren und Dienstleistungen die maßgebenden Verkehrskreise diesem Begriff beimessen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg. 2003, II‑2235, Rn. 31). Dieses Argument der Klägerin greift somit nicht durch.

41      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente geeignet ist, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass die angemeldete Marke, deren einziger Bestandteil der Begriff „subscribe“ sei, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als Aufforderung zum Abonnement der streitigen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde und ihr aus diesem Grund die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

42      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den Art. 6 und 14 EMRK

43      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Anmelder von Gemeinschaftsmarken in den Verfahren vor dem HABM gleichzubehandeln seien. Dies ergebe sich aus den nach Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 für diese Verfahren geltenden Art. 6 und 14 EMRK, die das Recht auf ein faires Verfahren bzw. das Diskriminierungsverbot beträfen. Das Recht auf ein faires Verfahren und auch der Gleichbehandlungsgrundsatz würden aber verletzt, wenn die Stellen des HABM gleich gelagerte Fälle ungleich behandelten und offenkundig unterschiedliche Maßstäbe an die Prüfung gleich gelagerter Gemeinschaftsmarkenanmeldungen anlegten. Nach Auffassung der Klägerin hätte ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung daher im Einklang mit der früheren Praxis des HABM behandelt werden müssen, damit Ungerechtigkeiten vermieden werden könnten und ihr die gleiche Chance wie anderen Antragstellern eingeräumt werde, bei vergleichbarem Sachverhalt eine Gemeinschaftsmarke zu erhalten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf drei Sachen, die ihrer Auffassung nach dem vorliegenden Fall ähnlich seien, in denen die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken mit dem Begriff „subscribe“ zugelassen worden sei und die die Beschwerdekammer nach dem in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Amtsermittlungsgrundsatz hätte berücksichtigen müssen.

44      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45      Zu den von der Klägerin herangezogenen Voreintragungen ist zunächst festzustellen, dass deren erste zwar das Wortzeichen SUBSCRIBE betrifft, sich aber auf Waren bezieht, die nicht mit den streitigen Waren und Dienstleistungen vergleichbar sind. Die beiden anderen erfassen Waren und Dienstleistungen, die mit den streitigen Waren und Dienstleistungen zwar grundsätzlich vergleichbar sind, doch betreffen sie Bildmarken, deren Wortelement aus einer Kombination des Begriffs „subscribe“ mit anderen Wörtern besteht.

46      Dies vorausgeschickt ist erstens zum Vorbringen der Klägerin eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Art. 14 EMRK darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung beruft, der ein u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C‑234/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T‑230/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 57).

47      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (vgl. Urteile des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T‑640/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Rn. 73 bis 77, und Urteil RELY-ABLE, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 34).

49      Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung des ersten Klagegrundes, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht festgestellt hat, dass der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe. Folglich kann diese Beurteilung im Einklang mir der oben in den Rn. 47 und 48 angeführten Rechtsprechung nicht bereits mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall der Entscheidungspraxis des HABM nicht gefolgt sei (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 52), und zwar unabhängig von den oben in Rn. 45 dargelegten Umständen.

50      Was zweitens das Vorbringen der Klägerin zu Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln haben, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt. Im Hinblick auf die oben in Rn. 47 angesprochene gebundene Entscheidungsbefugnis und das Gebot rechtmäßigen Handelns, auf das oben in Rn. 48 hingewiesen worden ist, ist diese Prüfung aber auf die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 zu richten und kann aus der Vorschrift des Art. 76 Abs. 1 nicht abgeleitet werden, dass die Stellen des HABM durch die Bedingungen der Eintragung älterer Marken gebunden sind (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T‑258/09, Slg. 2011, II‑3797, Rn. 81).

51      Was drittens das Vorbringen der Klägerin zum angeblichen Verstoß gegen das durch Art. 6 EMRK gewährleistete Recht auf einen fairen Prozess betrifft, genügt der Hinweis, dass das Gericht die Anwendung des Rechts auf einen fairen „Prozess“ in Verfahren vor den Beschwerdekammern des HABM ausgeschlossen hat, weil das Verfahren vor den Beschwerdekammern kein gerichtliches Verfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2012, Duscholux Ibérica/HABM – Duschprodukter i Skandinavien [duschy], T‑295/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Aus alledem ergibt sich, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 56 AEUV

53      Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass sich das HABM geweigert habe, das in Rede stehende Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke einzutragen, während es ihren Mitbewerbern erlaubt habe, deren Waren und Dienstleistungen mit einer vergleichbaren Marke unterscheidbar zu machen und Dritte von der Benutzung dieser Marken auszuschließen; dies habe zur Folge, dass der Wettbewerb verfälscht, der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr eingeschränkt und ihre gewerbliche Tätigkeit behindert werde.

54      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55      Nach der Rechtsprechung ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag aufrechterhalten will (vgl. Urteil BETWIN, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Außerdem gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber für bestimmte Waren und Dienstleistungen ein ausschließliches Recht, das es ihm ermöglicht, das eingetragene Zeichen unbefristet als Marke zu monopolisieren; jedoch kann die Möglichkeit der Eintragung einer Marke Beschränkungen unterliegen, die auf dem öffentlichen Interesse beruhen (vgl. Urteil BETWIN, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      So verlangt, wie bereits oben in Rn. 19 dargelegt, das mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne etwaige Verwechslung von denjenigen anderer Herkunft ermöglicht.

58      Hieraus folgt, dass eine Entscheidung wie die im vorliegenden Fall für die streitigen Waren und Dienstleistungen ergangene, mit der die Beschwerdekammer zu Recht gemäß den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 feststellt, dass ein Zeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, kein Hindernis für den freien Wettbewerb darstellt und auch nicht die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56 AEUV beeinträchtigt oder die gewerbliche Tätigkeit der Markenanmelderin behindert. Im Gegenteil beschränkt die Rolle der Stellen des HABM, die darin besteht, zu prüfen, ob eine Markenanmeldung mit den Rechtsvorschriften über die Eintragung von Gemeinschaftsmarken in Einklang steht, nicht den Wettbewerb, sondern dient vielmehr der Sicherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteil BETWIN, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 91).

59      In jedem Fall ist mit dem HABM darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, sollte sie der Meinung sein, dass Marken ihrer Mitbewerber eingetragen wurden, obwohl ihnen gegenüber ein absolutes Eintragungshindernis vorlag, deren Nichtigerklärung beantragen kann, indem sie gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Nichtigerklärung stellt. Außerdem kann sie, falls Mitbewerber wegen Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken Klage gegen sie erheben, gemäß Art. 100 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit dieser Marken erheben.

60      Unter diesen Umständen ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

61      Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass auf die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Prüfers einzugehen wäre.

 Kosten

62      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die NIIT Insurance Technologies Ltd trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.