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Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 – Gossio/Rat

(Rechtssache T-406/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Ermessensmissbrauch – Offensichtlicher Ermessensfehler – Grundrechte)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marcel Gossio (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Zokou)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und G. Étienne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95, S. 1), des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 285, S. 28) und des Durchführungsbeschlusses 2012/144/GASP des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 71, S. 50), soweit sie den Kläger betreffen, und zum anderen des Beschlusses des Rates vom 17. Mai 2013, die den Kläger betreffenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2014/271/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 479/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Marcel Gossio betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 313 vom 26.10.2013.