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Klage, eingereicht am 3. Januar 2012 - Kreyenberg/HABM - Kommission (MEMBER OF €e euro experts)

(Rechtssache T-3/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Heinrich Kreyenberg (Ratingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des Harmonisieurungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Oktober 2011 in der Sache R 1804/2010-2 aufzuheben, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente "MEMBER OF €e euro experts" enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 39, 41, 42, 44 und 45.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Artikel 52, Abs. 1, Buchst. a i.V.m. Artikel 7, Abs. 1, Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen angeblicher Irreführungsgefahr über die Qualität der von der Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen, sowie Verstoß gegen Artikel 7, Abs. 1, Buchst h der Verordnung Nr. 207/2009 wegen angeblicher Erkennung, in der Marke, einer heraldischen Nachahmung der bei der WIPO gem. Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums niedergelegten Europäischen Flagge mit der Nummer 3556 (circula number), und Verstoß gegen Artikel 7, Abs. 1, Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 wegen Monopolisierung durch die Marke des Klägers des durch die Mitteilung der Europäischen Kommission - COM (97) 418 final - graphischen bestimmten "€" - Symbols.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7, Abs. 1, Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009, da eine für die Anwendung dieses Artikels notwendige identische Übernahme des offiziellen "€" Zeichens nicht gegeben sei, und, hilfsweise, auf jeden Fall die Ausnahmevorschrift des Artikels 6ter, Abs. 1, Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft erfüllt sei, da der Verkehrsteilnehmer nicht davon ausgehen würde, dass die Bildmarke des Klägers in Verbindung mit der Europäischen Währungsunion (oder der Europäischen Union) stehe, sowie, hilfsweise, Verstoß gegen Artikel 7, Abs. 1, Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009, da die Europäische Kommission bei ihrem Nichtigkeitsantrag ausdrücklich Buchst. c bemüht habe, so dass nur von einer falschen Antragstellung ausgegangen werden könne, und das erstmalig erfolgte Berufen auf das Schutzhindernis des Buchstabens g des Artikels 7, Abs. 1 im Beschwerdeverfahren als verspätet und unzulässig zu bewerten sei.

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