Language of document : ECLI:EU:T:2020:89

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

10. März 2020(*)

„Fischerei – Erhaltung der biologischen Meeresschätze – Verordnung (EU) 2018/120 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) – Nichtigkeitsklage einer Vereinigung – Art. 263 AEUV – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit der Mitglieder der Vereinigung – Zulässigkeit – Zuständigkeit der Union für die Regelung der Freizeitfischerei – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung – Diskriminierungsverbot – Verhältnismäßigkeit – Vorsorgeprinzip – Vereinigungsfreiheit und unternehmerische Freiheit“

In der Rechtssache T‑251/18,

International Forum for Sustainable Underwater Activities (IFSUA) mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Gui Mori und R. Agut Jubert,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Naert und P. Plaza García als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. Morales Puerta, F. Moro und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. 2018, L 27, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer),

unter Mitwirkung des Richters V. Valančius in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, International Forum for Sustainable Underwater Activities (IFSUA), ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht spanischen Rechts, in der etwa dreißig juristische Personen aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammengeschlossen sind. Bei diesen juristischen Personen handelt es sich zum einen um Sportverbände, -vereine und -clubs, die im Bereich der Unterwasseraktivitäten und der Freizeit-Meeresfischerei tätig sind, und zum anderen um Unternehmen, die Ausrüstung für die Unterwasserfischerei herstellen oder vertreiben.

2        Aufgabe des Klägers ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der Ausübung von Unterwasseraktivitäten in der Meeresumwelt. Weiterhin hat er zum Zweck, durch die Kenntnisse und die Erfahrung seiner Mitglieder Einfluss auf die nationalen und internationalen Regelungen über die nachhaltige Nutzung der Meeresumwelt zu nehmen. Außerdem ist er ständiges Mitglied der Arbeitsgruppe für die Bewertung der Freizeitfischerei im Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES). Diese wissenschaftlich-technische Einrichtung nimmt Auswertungen zu den Fischarten, den Artgruppen und zur Fischerei vor. Der ICES erstattet Gutachten, die vor allem an biologischen Kriterien orientiert sind, und formuliert Empfehlungen zum Umfang der Fangmengen und zu den technischen Begleitmaßnahmen.

3        Der Rat der Europäischen Union nimmt auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV und nach Maßgabe der in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22, im Folgenden: GFP-Verordnung) vorgesehenen Modalitäten jährlich eine Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei vor.

4        Am 23. Januar 2018 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2018/120 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. 2018, L 27, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

5        Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung, der den Anwendungsbereich dieser Verordnung betrifft, bestimmt, dass sie auf die Freizeitfischerei anwendbar ist, wenn diese in ihren Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

6        Art. 3 Buchst. b der angefochtenen Verordnung definiert die Freizeitfischerei als „nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden“.

7        Art. 9 Abs. 1 bis 3 der angefochtenen Verordnung sieht die für die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch anwendbaren Maßnahmen vor.

8        Art. 9 Abs. 4 und 5 der angefochtenen Verordnung regelt die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in zwei Gebieten.

9        Das erste in der vorstehenden Rn. 8 angeführte Gebiet, das sich im Norden befindet, umfasst diejenigen statistischen Gebiete (im Folgenden: ICES-Divisionen), die vom ICES als die ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a bis 7k festgelegt sowie definiert wurden und der mittleren und südlichen Nordsee, der Irischen See, den Gewässern westlich von Irland, der Porcupine Bank, dem Ärmelkanal, dem Kanal von Bristol, der Keltischen See und den Gewässern südwestlich von Irland entsprechen (im Folgenden: erstes Gebiet).

10      Gemäß Art. 9 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung ist in der Freizeitfischerei die Befischung von Wolfsbarsch im ersten Gebiet ausschließlich nach dem „catch-and-release“-Prinzip (Fangen und Zurücksetzen, im Folgenden: Catch-and-Release-Fischerei) gestattet. Mithin ist es Freizeitfischern untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

11      Das zweite in der vorstehenden Rn. 8 angeführte Gebiet, das sich im Westen befindet, umfasst die ICES-Divisionen 8a und 8b, die einem Teil des Golfs von Biskaya entsprechen (im Folgenden: zweites Gebiet).

12      Im zweiten Gebiet dürfen Freizeitfischer gemäß Art. 9 Abs. 5 der angefochtenen Verordnung Wolfsbarsche behalten; deren Anzahl ist jedoch auf drei Exemplare pro Tag und pro Fischer beschränkt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 23. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

14      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 7. Juni 2018 eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Begehr der Aussetzung der Vollziehung von Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 9 Abs. 4 und 5 der angefochtenen Verordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20. August 2018, IFSUA/Rat (T‑251/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:516), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

15      Mit Schriftsatz, der am 10. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 17. September 2018 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Die Streithelferin hat ihren Streithilfeschriftsatz und die Hauptparteien haben ihre Stellungnahmen hierzu innerhalb der ihnen gesetzten Fristen eingereicht.

16      Mit einer prozessleitenden Maßnahme auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht dem Kläger schriftliche Fragen gestellt und die anderen Parteien aufgefordert, zu den Antworten des Klägers Stellung zu nehmen.

17      In der Sitzung vom 16. Oktober 2019 haben die Parteien mündlich verhandelt.

18      Der Kläger beantragt,

–        Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 9 Abs. 4 und 5 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;

–        die diese Bestimmungen betreffenden Erwägungsgründe der Verordnung für nichtig zu erklären.

19      In seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz hat der Kläger die Anfechtung von Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung zurückgenommen.

20      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sich die Klage entgegen den Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 1 der Klageschrift nicht gegen die Erwägungsgründe der angefochtenen Verordnung richte, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

21      Der Rat beantragt,

–        die Klage als zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen

 Rechtliche Würdigung

23      Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger während des Verfahrens vor dem Gericht seine Anträge zurückgenommen hat, soweit sie zum einen gegen Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung und zum anderen gegen die Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 9 Abs. 4 und 5 betreffenden Erwägungsgründe der angefochtenen Verordnung gerichtet waren, so dass über diese Anträge nicht entschieden zu werden braucht.

 Zur Zulässigkeit

 Zur Abtrennbarkeit der angefochtenen Bestimmungen

24      Nach Auffassung der Kommission ist die Klage unzulässig, soweit sie auf die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung gerichtet sei. Entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung lasse sich nämlich Art. 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung, dessen Nichtigerklärung der Kläger beantrage (im Folgenden: angefochtene Bestimmungen), nicht vom Rest der angefochtenen Verordnung trennen.

25      Auch wenn die Kommission in ihrer Eigenschaft als Streithelferin nach Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung nicht von sich aus eine Einrede der Unzulässigkeit erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36), hat das Gericht die in Rede stehende Frage auf jeden Fall zu prüfen, da die Zulässigkeit der Klage ein Gesichtspunkt des zwingenden Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Januar 2017, Internacional de Productos Metálicos/Kommission, T‑217/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:37, Rn. 24, und Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36).

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter einen Unionsrechtsakt nur dann teilweise für nichtig erklären kann, wenn sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall betreffen die angefochtenen Bestimmungen einen spezifischen Gegenstand, nämlich die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in bestimmten Gebieten, und unterscheiden sich insoweit von den anderen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung, insbesondere von den Bestimmungen in Art. 9 Abs. 1 bis 3 der Verordnung, die die gewerbliche Fischerei auf diesen Fisch betreffen, auch wenn sie sich auf dieselben geografischen Gebiete beziehen.

28      Mit anderen Worten hätte die vom Kläger beantragte Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen, sofern das Gericht diesem Antrag stattgeben sollte, keine Auswirkung auf den Wesensgehalt der anderen, nicht von dem Antrag erfassten Bestimmungen der angefochtenen Verordnung, insbesondere ihres Art. 9 Abs. 1 bis 3, da die der gewerblichen Fischerei auf Wolfsbarsch auferlegten Beschränkungen, um die es in diesen letztgenannten Bestimmungen geht, nicht beeinträchtigt würden.

29      Daher ist festzustellen, dass sich die angefochtenen Bestimmungen von den übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung trennen lassen und der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung dieser Verordnung zulässig ist.

 Zur Klagebefugnis

30      Nach Ansicht des Rates und der Kommission ist die Klage als unzulässig abzuweisen, da der Kläger nicht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage durch eine natürliche oder juristische Person erfülle.

31      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben [kann]“.

32      Der Kläger trägt vor, dass seine Situation dem letzten in Art. 263 Abs. 4 AEUV beschriebenen Tatbestand entspreche, da die angefochtenen Bestimmungen Verordnungscharakter hätten, keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen und seine Mitglieder unmittelbar beträfen.

33      Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die angefochtenen Bestimmungen, wie alle Parteien des Rechtsstreits eingeräumt haben, Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV haben.

34      Der Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne dieser Bestimmung erfasst nämlich jede Handlung mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 60 und 61).

35      Zum einen haben die angefochtenen Bestimmungen aber allgemeine Geltung, da sie für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugen.

36      Zum anderen haben die angefochtenen Bestimmungen keinen Gesetzgebungscharakter, da sie – wie die angefochtene Verordnung, in der sie enthalten sind – auf Art. 43 Abs. 3 AEUV gestützt sind und vom Rat auf Vorschlag der Kommission ohne Beteiligung des Europäischen Parlaments in einem Verfahren erlassen wurden, das kein Gesetzgebungsverfahren ist (Beschluss vom 10. Februar 2017, Acerga/Rat, T‑153/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:73, Rn. 33).

37      Als Zweites ist mit den Parteien des Rechtsstreits festzustellen, dass die angefochtenen Bestimmungen selbst die Beschränkungen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den beiden in Rede stehenden Gebieten festlegen und somit ihre Wirkungen, namentlich gegenüber den Freizeitfischern, entfalten, ohne dass dafür Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, weder auf Unionsebene noch auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

38      Als Drittes betreffen die angefochtenen Bestimmungen manche Mitglieder des Klägers unmittelbar, nämlich erstens die Fédération nautique de pêche sportive en apnée (FNPSA), zweitens die Fédération de la chasse sous-marine passion (FCSMP) und drittens die Emerald Water Normandie Spearfishing.

39      Die FNPSA ist ein Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz in Pau (Pyrénées-Atlantiques, Frankreich), dessen Zweck gemäß seiner Satzung die Förderung, die Organisation und die Entwicklung der Apnoe-Sportfischerei sowie die Beobachtung, die Kenntnis, der Schutz und die Wiederherstellung der Meeresumwelt ist. Mitglieder des Verbandes sind juristische und natürliche Personen, die Inhaber eines Scheins sind, der zur Ausübung der Apnoe-Sportfischerei berechtigt. Zu den Mitgliedern der FNPSA gehören mithin Personen, die der Unterwasserfischerei nachgehen.

40      Die FCSMP ist ebenfalls ein Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht, der ausweislich seiner Satzung seinen Sitz in Ollioules (Var, Frankreich) hat und in dem sich Unterwasserfischer zusammengeschlossen haben. Sein Zweck ist insbesondere das Eintreten für den Fortbestand der Freizeit-Unterwasserjagd als kulturelles und sportliches Erbe, für den ungehinderten Zugang und die ungehinderte Ausübung für möglichst viele Personen, insbesondere für Jugendliche, und für die Gleichbehandlung mit anderen Arten von Fischereien.

41      Emerald Water Normandie Spearfishing ist eine Vereinigung, deren Zweck in der Förderung der Unterwasserjagd auf lokaler, regionaler und auch nationaler Ebene mittels Informationskampagnen über jedwede Träger und Kommunikationsmittel, mittels der Veranstaltung von Wettbewerben und Ereignissen sowie in jeder sonstigen zur Verfügung stehenden rechtmäßigen Art und Weise besteht. Sie hat ihren Sitz in Le Havre (Seine-Maritime, Frankreich), und ihre aktiven Mitglieder sind mindestens 16 Jahre alte Personen, von denen eine ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung für Apnoe-Tauchen und Unterwasserjagd vorgelegt wurde.

42      Die Kommission macht geltend, dass die Fischer, die Mitglieder dieser drei Vereinigungen seien, nicht in den von den angefochtenen Bestimmungen erfassten geografischen Gebieten tätig seien, was ihres Erachtens zur Unzulässigkeit der Klage führen müsse.

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Bestimmungen, wie oben in den Rn. 8 bis 11 ausgeführt, die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in zwei bestimmten geografischen Gebieten, nämlich im ersten und im zweiten Gebiet, betreffen.

44      Im vorliegenden Fall hat der Kläger für die drei betroffenen Vereinigungen eine von seinem Präsidenten unterzeichnete Bescheinigung vorgelegt, in der bestätigt wird, dass seine Mitglieder im ersten Gebiet aktiv seien, in dem sie der Unterwasserfischerei nachgingen. Diese Angabe wurde vom Rat nicht bestritten. Unter diesen Umständen kann nach Prüfung der von diesen Vereinigungen vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werden, dass für sie die Zulässigkeitsvoraussetzung im Hinblick auf die für dieses Gebiet geltenden Bestimmungen nachgewiesen ist.

45      Im Übrigen hat der Kläger in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts darauf hingewiesen, dass einer seiner Verbände, die FNPSA, in der zweiten Zone die französischen Meisterschaften im Unterwasserfischen 2018 ausgerichtet habe, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzung auch für dieses Gebiet nachgewiesen sei.

46      Im gleichen Sinne hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung des Präsidenten der FNPSA vorgelegt, wonach in Anwendung der angefochtenen Bestimmungen während der Meisterschaft von 2018 der Fang von Wolfsbarsch im zweiten Gebiet auf drei Exemplare beschränkt worden sei.

47      In der fraglichen Erklärung erläutert der Präsident der FNPSA weiter, dass das Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen zu einem Rückgang der Anmeldungen zu den von diesem Verband ausgerichteten Wettbewerben namentlich im zweiten Gebiet geführt habe.

48      Der Rat und die Kommission tragen vor, diese Erklärung könne nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet vorgelegt worden sei.

49      Hierzu ist festzustellen, dass die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen auf die Anzahl der Anmeldungen zu den von der FNPSA ausgerichteten Wettbewerben nach Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen schrittweise spürbar wurden, was erklärt, dass der Kläger diese Entwicklung vor der mündlichen Verhandlung nicht erkennen konnte und sie dem Gericht demzufolge erst im Laufe des Verfahrens zur Kenntnis bringen konnte.

50      Aus diesen Gründen ist die in Rede stehende, vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erklärung gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der die Vorlage neuer Unterlagen vor dem Gericht regelt, für zulässig zu erklären.

51      In Anbetracht dieser Umstände ist zum einen festzustellen, dass in den drei juristischen Personen, deren Situation vorstehend geprüft worden ist, Mitglieder zusammengeschlossen sind, die in den von den angefochtenen Bestimmungen betroffenen Gebieten der Freizeitfischerei nachgehen oder Fischerwettbewerbe ausrichten, und zum anderen, dass die Rechtsstellung der betreffenden juristischen Personen und Fischer durch diese Bestimmungen unmittelbar berührt wurde, da sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten mit den darin vorgesehenen Beschränkungen konfrontiert waren.

52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Vereinigungen u. a. dann Klage vor dem Unionsrichter erheben können, wenn Mitglieder in ihnen zusammengeschlossen sind, die jeweils für sich selbst die in Art. 263 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat, T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Demzufolge ist der Kläger von den angefochtenen Bestimmungen unmittelbar betroffen, da in ihm juristische Personen zusammengeschlossen sind, deren Mitglieder Fischer sind, die durch diese Bestimmungen berührt werden.

54      Nach alledem ist die Klage für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

55      Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe, und zwar

–        die Unzuständigkeit der Union für Maßnahmen im Bereich der Freizeitfischerei durch die angefochtenen Bestimmungen;

–        einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Vereinigungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit.

56      Der dritte und der vierte Klagegrund betreffen ausschließlich Art. 9 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit der Union

57      Der Kläger macht geltend, die Union sei nicht dafür zuständig, die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch zu regeln, wie sie dies in den angefochtenen Bestimmungen getan habe.

58      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

59      Hierzu ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung, wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV, der sich im Dritten Teil Titel III („Die Landwirtschaft und die Fischerei“) des AEU-Vertrags befindet, erlassen wurde, wonach „[d]er Rat … auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur … Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei [erlässt]“.

60      Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV sind die der Union im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei übertragenen Zuständigkeiten geteilter Natur.

61      Der geteilten Natur der der Union im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei übertragenen Zuständigkeiten wird in Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV jedoch eine Schranke gesetzt, da die im Rahmen dieser Politik erlassenen Maßnahmen nicht mehr in eine geteilte, sondern in eine ausschließliche Zuständigkeit fallen, wenn sie die Erhaltung der biologischen Meeresschätze betreffen, d. h. einen Bereich, in dem die Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV ausschließliche Zuständigkeit hat.

62      Die angefochtenen Bestimmungen wurden aber – als Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AEUV – erlassen, um das Ziel der Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu erreichen.

63      Wie sich aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, wurde die angefochtene Verordnung nämlich erlassen, um für das Jahr 2018 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in den Unionsgewässern festzusetzen.

64      Wie aus den Erwägungsgründen 7 und 8 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, wollte der Rat in diesem Rahmen die Sterblichkeit von Wolfsbarsch verringern, nachdem er vom ICES zum einen alarmierende Informationen über die Bestandsentwicklung für diesen Fisch und zum anderen Empfehlungen erhalten hatte, durch die er zum Erlass von Bestandserhaltungsmaßnahmen angehalten wurde.

65      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der angefochtenen Bestimmungen im Rahmen von Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AEUV im Bereich der ihm durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit tätig geworden ist.

66      Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt werden.

67      Als Erstes macht der Kläger geltend, dass die der Union im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei übertragene Zuständigkeit auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt sei und sich nicht auf die Freizeitfischerei erstrecke, was zur Folge habe, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht im Rahmen dieser Politik hätten erlassen werden können.

68      Nach Art. 43 Abs. 3 AEUV erlässt der Rat aber auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

69      Somit nimmt Art. 43 Abs. 3 AEUV keine Unterscheidung zwischen den Fischereitätigkeiten danach vor, ob sie kommerziellen Charakter haben oder nicht, sondern stellt nur auf die Tätigkeit als solche ab, nämlich auf die Tätigkeit der Entnahme von Fisch aus verfügbaren Ressourcen.

70      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Inhalt der angefochtenen Bestimmungen, dass diese in Anwendung des letzten Satzteils von Art. 43 Abs. 3 AEUV erlassen wurden, der es dem Rat gestattet, auf Vorschlag der Kommission die Fangmöglichkeiten in der Fischerei festzusetzen.

71      Der Zweck von Art. 43 Abs. 3 AEUV besteht zum einen in der Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Fischern, jedoch zum anderen auch in der Bewirtschaftung des verfügbaren Bestands zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit.

72      Um die Verwirklichung des mit Art. 43 Abs. 3 AEUV verfolgten Zwecks zu gewährleisten, stand es dem Rat daher frei und war es für ihn zweckdienlich und sogar erforderlich, beim Erlass der angegriffenen Bestimmungen alle Aktivitäten zu berücksichtigen, die – unabhängig davon, ob sie kommerziellen Charakter haben oder nicht – Auswirkungen auf den Zustand des Wolfsbarschbestands und auf dessen Wiederauffüllung haben können.

73      Als Zweites ist der Kläger der Auffassung, die Freizeitfischerei könne nicht im Rahmen der Agrar- und Fischereipolitik geregelt werden, da diese Tätigkeit in die Bereiche Sport und Tourismus falle, für die die Zuständigkeit der Union nach Art. 6 Buchst. d und e AEUV auf die Koordinierung nationaler Maßnahmen beschränkt sei.

74      In diesem Sinne führt der Kläger den dritten Erwägungsgrund der GFP-Verordnung an, der seiner Auffassung nach den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Regelung der Freizeitfischerei zuweist.

75      Hierzu ist festzustellen, dass der vom Kläger angeführte dritte Erwägungsgrund der GFP-Verordnung nicht die Tragweite hat, die er ihm zuschreibt.

76      Der dritte Erwägungsgrund der GFP-Verordnung besteht nämlich aus zwei Satzteilen, in denen es heißt, dass „[d]ie Freizeitfischerei … wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben [kann]“ und „die Mitgliedstaaten [deshalb] gewährleisten sollten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der [Gemeinsamen Fischereipolitik] vereinbar ist“.

77      Somit betont der erste Satzteil des dritten Erwägungsgrundes der GFP-Verordnung die möglichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Fischbestände und mithin die Bedeutung einer Aktion zur Gewährleistung der Erhaltung der biologischen Ressourcen, wie sie mit den vorliegend angefochtenen Bestimmungen durchgeführt wird.

78      Der zweite Teil des dritten Erwägungsgrundes der GFP-Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten eine gewisse Wachsamkeit, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeiten in einer mit der Gemeinsamen Fischereipolitik vereinbaren Weise ausgeübt werden.

79      Ein solches Erfordernis entspricht allgemein der Zuständigkeit, die den nationalen Verwaltungen bei der Durchführung des Unionsrechts zuerkannt ist, und kann nicht als Anerkennung einer besonderen Rechtsetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Freizeitfischerei ausgelegt werden.

80      Vielmehr setzt der dritte Erwägungsgrund der GFP-Verordnung, indem er die Bedeutung hervorhebt, für die Einhaltung der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Ziele Sorge zu tragen, voraus, dass Maßnahmen zur Festlegung dieser Ziele getroffen wurden, was gemäß Art. 43 Abs. 3 AEUV ein Tätigwerden der Unionsorgane voraussetzt, wobei jedes Organ im Rahmen der ihm durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten handelt.

81      Der vom Kläger geltend gemachte dritte Erwägungsgrund der GFP-Verordnung stützt somit keineswegs den Standpunkt, dass die Mitgliedstaaten für die Regelung der Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch zuständig seien, sondern eher den Standpunkt des Rates und der Kommission, wonach Maßnahmen zur Sicherstellung der Erhaltung der biologischen Meeresschätze getroffen werden sollten, da Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und Art. 43 Abs. 3 AEUV die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen bildeten.

82      Als Drittes trägt der Kläger vor, dass die angefochtenen Bestimmungen, da sie festlegten, wie die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch ausgeübt werden könne, einer Harmonisierung gleichkämen, in der der Wille des Rates zum Ausdruck komme, einen bestimmten Wirtschaftssektor zu regeln.

83      Ein solcher Eingriff verstoße jedoch gegen den AEU-Vertrag, wie der Gerichtshof in der Rechtssache entschieden habe, in der das Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:544), ergangen sei, mit dem eine Richtlinie zur Harmonisierung der für bestimmte Tabak betreffende Tätigkeiten geltenden nationalen Maßnahmen mit der Begründung für nichtig erklärt worden sei, dass der Unionsgesetzgeber seine Zuständigkeit überschritten habe.

84      Zur Zurückweisung dieses Vorbringens genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:544), die Richtlinie, deren Rechtmäßigkeit in Abrede gestellt worden war, im Wesentlichen deshalb für nichtig erklärte, weil ein ausdrücklicher Ausschluss jeder Harmonisierung auf dem fraglichen Gebiet umgangen worden war, während im vorliegenden Fall ein solcher Ausschluss fehlt und die angefochtene Verordnung, wie aus den Rn. 57 bis 65 des vorliegenden Urteils hervorgeht, jedenfalls auf einer ausdrücklichen und geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde.

85      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

86      Der Kläger macht geltend, der Unionsgesetzgeber habe durch die Beschränkung der Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch die Regeln, die für die Freizeitfischerei gegolten hätten, grundlegend und unvorhersehbar geändert und zum einen die Rechtssicherheit und zum anderen das berechtigte Vertrauen beeinträchtigt, das er durch seine früheren Handlungen geweckt habe.

87      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

88      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Călin, C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Die Rechtsprechung stellt klar, dass mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine Verpflichtung der Unionsverwaltung einhergeht, das berechtigte Vertrauen zu schützen, wenn die Verwaltung bei einem Kläger begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2016, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, T‑103/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:682, Rn. 150).

90      Nach der Rechtsprechung kann jedoch nicht berechtigterweise auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertraut werden, wenn diese Situation in einen Bereich fällt, in dem sie geändert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T‑260/11, EU:T:2014:555, Rn. 87).

91      Die Möglichkeit, die Regeln betreffend die Fischereitätigkeiten zu ändern, ist der Gemeinsamen Fischereipolitik jedoch inhärent, bei der es sich um einen Bereich handelt, in dem den Unionsorganen ein Ermessen eingeräumt wird, das ihnen eine Anpassung der geltenden Maßnahmen an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T‑260/11, EU:T:2014:555, Rn. 87) und jedenfalls an die Entwicklung des fraglichen Fischbestands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 30 und 58 bis 61, sowie vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C‑128/15, EU:C:2017:3, Rn. 50 bis 52) erlaubt.

92      Wie u. a. aus der obigen Rn. 64 hervorgeht, war der Unionsgesetzgeber im vorliegenden Fall mit einer Situation konfrontiert, in der erstens der Wolfsbarschbestand besorgniserregend war, zweitens die Freizeitfischerei zur Sterblichkeit dieses Fischs beitrug und drittens das Vorsorgeprinzip nach Auffassung des ICES im ersten Gebiet ein Verbot von Fängen dieses Fischs im Rahmen dieser Art der Fischerei und im zweiten Gebiet eine erhebliche Verringerung dieser Fänge verlangte.

93      Unter diesen Umständen war es legitim, dass der Unionsgesetzgeber von der ihm durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV verliehenen Zuständigkeit Gebrauch machte, indem er Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV erließ, zumal nach der Rechtsprechung ein berechtigtes Vertrauen nicht geltend gemacht werden kann, wenn, wie dies bei der Gemeinsamen Fischereipolitik der Fall ist, die Möglichkeit, die angefochtenen Maßnahmen zu erlassen, in einer Unionsvorschrift vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 75).

94      Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt werden.

95      Als Erstes macht der Kläger geltend, dass die Maßnahmen, die zuvor erlassen worden seien, um die Erhaltung der biologischen Meeresschätze sicherzustellen, nicht die Freizeitfischerei geregelt hätten, was ihn zu der Annahme veranlasst habe, dass diese Art von Tätigkeit nicht unter die Zuständigkeit falle, die der Rat vorliegend ausüben wolle.

96      Hierzu ist festzustellen, dass die angefochtenen Bestimmungen den vorherigen Regelungsrahmen fortführen, da bereits seit dem Jahr 2015 mit der Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. 2015, L 84, S. 1) ähnliche Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Wolfsbarschexemplare, die im Rahmen der Freizeitfischerei behalten werden können, erlassen wurden.

97      Dieselbe Art von Maßnahme wurde im Jahr 2016 mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. 2016, L 22, S. 1) und im Jahr 2017 mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. 2017, L 24, S. 1) erlassen.

98      Somit ist festzustellen, dass die angefochtenen Bestimmungen entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht die ersten Maßnahmen darstellen, die die Beschränkung der Freizeitfischerei in europäischen Gewässern und insbesondere die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in diesen Gewässern zum Gegenstand haben.

99      Ein berechtigtes Vertrauen kann jedoch nur dann entstehen, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, u. a. die, dass die Unionsverwaltung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gemacht hat (vgl. Urteil vom 15. November 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T‑207/10, EU:T:2018:786, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Angesichts der Tatsache, dass bereits zuvor Maßnahmen existierten, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte erteilt wurden, die ihn zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bestimmungen zu der Annahme hätten veranlassen können, dass die Union die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den betroffenen Gebieten nicht oder nicht mehr regeln wolle.

101    Als Zweites macht der Kläger geltend, dass durch eine im Jahr 2011 getätigte Erklärung des für Maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Kommissionsmitglieds berechtigte Erwartungen bei ihm entstanden seien.

102    Es trifft zu, dass das damals für diese Bereiche zuständige Kommissionsmitglied im Jahr 2011, wie der Kläger vorträgt, in einer Aussprache im Europäischen Parlament Folgendes erklärt hat:

„Die Freizeitfischerei fällt nicht … in die Zuständigkeit der Union. Die Europäische Kommission ist nicht … verantwortlich und die nationalen Regierungen haben sich mit allen diesen Problemen zu befassen … Die einzige Verantwortlichkeit der Kommission besteht darin, im Zusammenhang mit der Freizeitfischerei darauf zu achten, dass der Fang nicht verkauft werden kann. Der Rest fällt in die Zuständigkeit der nationalen Regierungen.“

103    Nach der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung sind jedoch dem Betroffenen von der Verwaltung erteilte präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite erforderlich, um berechtigte Erwartungen bei ihm zu wecken.

104    Im vorliegenden Fall liegen aber zumindest zwei dieser Anforderungen nicht vor.

105    Zum einen kann die in Rede stehende Erklärung keine „übereinstimmenden“ Zusicherungen schaffen, da es sich nur um eine vereinzelte und informelle Stellungnahme eines Kommissionsmitglieds handelt, jeder Verordnungsvorschlag auf diesem Gebiet vom Kollegium dieses Organs angenommen werden muss und diese Erklärung jedenfalls in offensichtlichem Widerspruch zu der oben in den Rn. 96 und 97 genannten Unionsregelung steht.

106    Zum anderen fehlt es hinsichtlich der in Rede stehenden Erklärung an der „Zuständigkeit“, die erforderlich ist, um berechtigte Erwartungen zu wecken, da die Maßnahmen im Bereich der Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei vom Rat und vom Parlament zu erlassen sind und die Rolle der Kommission auf die gesetzgeberische Initiative und die Durchführung der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen beschränkt ist.

107    Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot

108    Der Kläger macht geltend, dass eine der angefochtenen Bestimmungen, nämlich Art. 9 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung, „durch die Einführung verbotener Diskriminierungen gegen den Gleichheitssatz“ verstoße.

109    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

110    An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Pflicht zur Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist.

111    Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, und zum anderen, dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung auf der Grundlage eines objektiven und angemessenen Kriteriums gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 65).

112    Verfügt der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen, wie dies im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Fall ist, so ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die Feststellung zu beschränken, ob die Ungleichbehandlung gemessen an dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel offensichtlich ungeeignet oder willkürlich ist, unabhängig davon, ob die erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, EU:C:1982:291, Rn. 24).

113    Der dritte Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen der Kläger geltend macht, die angefochtenen Bestimmungen hätten im vorliegenden Fall eine verbotene Diskriminierung zwischen gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei einerseits und zwischen verschiedenen Formen der Freizeitfischerei andererseits eingeführt.

–       Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Diskriminierung zwischen gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei

114    Als Erstes macht der Kläger geltend, der Unionsgesetzgeber habe so unterschiedliche Tätigkeiten wie die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei nicht unter denselben Regelungsrahmen fassen dürfen.

115    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot durch die Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte voraussetzt, dass die betreffenden Sachverhalte nicht im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind. Diese Merkmale sind im Licht des Ziels und des Zwecks des betreffenden Unionsrechtsakts zu bestimmen und zu beurteilen, wobei außerdem die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen sind, zu dem der fragliche Rechtsakt gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T‑260/11, EU:T:2014:555, Rn. 93).

116    Im vorliegenden Fall können die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei angesichts des von den angefochtenen Bestimmungen verfolgten wesentlichen Ziels jedoch als vergleichbar angesehen werden, da beide Auswirkungen auf die Wolfsbarschpopulation haben, die diese Bestimmungen schützen sollen, so dass das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifen kann.

117    Als Zweites macht der Kläger geltend, dass die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei, selbst wenn unterstellt werde, dass die beiden Tätigkeiten als vergleichbar angesehen werden könnten, in nicht hinnehmbarer Weise unterschiedlich behandelt würden, da auf die erste Tätigkeit in den angefochtenen Bestimmungen ein zeitweiliges Verbot mit spezifischen Ausnahmen für jede Art der gewerblichen Fischerei angewandt werde, während die die zweite Tätigkeit betreffenden Beschränkungen für alle Arten der Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch gälten.

118    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 9 der angefochtenen Verordnung, wie der Kläger ausführt, eine Ungleichbehandlung zwischen der Freizeitfischerei und der gewerblichen Fischerei einführt, da im ersten Gebiet für die erste Tätigkeit nur die Catch-and-Release-Fischerei erlaubt ist, während es für die zweite Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums des Jahres unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, Wolfsbarsche zu behalten.

119    Daher ist zum einen gemäß der oben in Rn. 111 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung der beiden in Rede stehenden Tätigkeiten durch ein objektives und angemessenes Kriterium gerechtfertigt ist.

120    Hierzu ist festzustellen, dass die gewerbliche Fischerei zum einen von Personen ausgeübt wird, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen, und zum anderen zumindest potenziell alle Verbraucher betrifft. Dagegen ist die Freizeitfischerei eine Freizeitbeschäftigung, auch wenn sie mittelbar Auswirkungen auf Unternehmen haben kann, insbesondere auf diejenigen, die die im Rahmen dieser Tätigkeit verwendete Ausrüstung vertreiben.

121    Somit ist die Ungleichbehandlung der beiden in Rede stehenden Tätigkeiten, wie sie in den angefochtenen Bestimmungen vorgenommen wird, mit ihrer jeweiligen Natur verbunden und liegt auf einer Linie mit den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgten Zielen. Wie es nämlich in Art. 2 Abs. 1 der GFP-Verordnung heißt, soll die Unionspolitik in diesem Bereich u. a. sicherstellen, „dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten … auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist“.

122    Die wirtschaftliche Natur der gewerblichen Fischerei kann somit den Bedacht rechtfertigen, den der Unionsgesetzgeber auf die Auswirkungen, die die von ihm geplanten Beschränkungen auf jede Form der gewerblichen Fischerei haben werden, sowie auf die Anpassung dieser Beschränkungen dadurch gelegt hat, dass er in bestimmten Fällen nur unvermeidbare Beifänge geduldet und in anderen Fällen in gewissem Umfang gezielte Fänge von Wolfsbarsch zugelassen hat.

123    Zum anderen ist festzustellen, dass nach der oben in den Rn. 111 und 112 angeführten Rechtsprechung die Ungleichbehandlung der beiden in Rede stehenden Tätigkeiten in Bezug auf eine Freizeittätigkeit nicht offensichtlich ungeeignet oder willkürlich ist, wenn das Ziel der fraglichen Regelung darin besteht, die biologischen Meeresschätze zu erhalten und letztlich zu gewährleisten, dass diese Tätigkeit, sobald die Bestände wiederaufgefüllt sein werden, ungehindert wieder aufgenommen werden kann.

124    Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Diskriminierung zwischen verschiedenen Formen der Freizeitfischerei

125    Der Kläger ist der Ansicht, dass die angefochtenen Bestimmungen innerhalb der Freizeitfischerei eine Diskriminierung zwischen der Unterwasserfischerei und den anderen zur Freizeitfischerei gehörenden Tätigkeiten einführen.

126    In diesem Zusammenhang macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die die gewerbliche Fischerei betreffenden Vorschriften den unterschiedlichen Fischfangmethoden in der Fischwirtschaft Rechnung trügen und eine Aufteilung der vom Unionsgesetzgeber tolerierten Sterblichkeitsrate gestalteten, so dass sichergestellt werde, dass keine einzelne Methode durch die in Art. 9 Abs. 1 bis 3 der angefochtenen Verordnung vorgegebenen Beschränkungen in besonderer Weise benachteiligt werde.

127    Für die Freizeitfischerei sei dies anders, da der Gesetzgeber dadurch, dass er nur die Catch-and-Release-Fischerei, bei der Fische entnommen und anschließend ins Meer zurückgeworfen würden, erlaubt habe, de facto die Unterwasserfischerei verboten habe, die naturgemäß die Verwendung einer Schusswaffe oder jedenfalls von Projektilen mit sich bringe, was zum Tod des Fischs führe und ausschließe, dass er danach lebend ins Meer zurückgeworfen werde.

128    Die Gestattung der Catch-and-Release-Fischerei führe daher zu einer Diskriminierung zwischen den verschiedenen Methoden der Freizeitfischerei, die umso weniger gerechtfertigt sei, als zum einen die Auswirkungen der Unterwasserfischerei auf den Fischbestand begrenzt seien und zum anderen diese Form der Freizeitfischerei ihrer Natur nach besonders selektiv sei.

129    Aus einer vom Kläger vorgelegten Studie gehe nämlich hervor, dass die Unterwasserfischerei in der Praxis weniger Fänge generiere als die anderen Formen der Freizeitfischerei, da sie im Hinblick auf Wolfsbarsch nur für etwa 5,5 % der gesamten Fänge aus der Freizeitfischerei verantwortlich sei.

130    Im Übrigen erfordere die Unterwasserfischerei vom Fischer, dass er sein Ziel vor dem Schuss anvisiere, was bedeute, dass er vorab bestimme, ob das Exemplar zu der betreffenden Art gehöre und den Anforderungen an die gesetzliche Mindestgröße entspreche.

131    Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Rat zu Recht hervorhebt, die Unterwasserfischerei aufgrund ihres Wesens fast unvermeidlich zum Tod des Fischs führt, da sie impliziert, dass dieser von einem ihn immobilisierenden Projektil getroffen wird, während die Catch-and-Release-Fischerei demgegenüber nur ein Risiko für den Fisch mit sich bringt, wobei die Wahrscheinlichkeit des Todes nach der Schätzung des ICES in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2017 in einem solchen Fall auf 15 % begrenzt ist.

132    Somit ist davon auszugehen, dass die Unterwasserfischerei und die anderen Formen der Freizeitfischerei, in deren Rahmen die Catch-and-Release-Fischerei ausgeübt werden kann, unterschiedlich behandelt werden konnten, da sie sich hinsichtlich ihrer tödlichen Wirkung auf den Fischbestand objektiv unterscheiden.

133    Folglich lassen sich die beiden in Rede stehenden Situationen im Hinblick auf das mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Ziel nicht objektiv miteinander vergleichen, so dass das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifen kann.

134    Folglich sind der zweite Teil des dritten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Vereinigungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit

135    Der vierte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der Kläger macht zum einen geltend, Art. 9 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum anderen verstoße diese Bestimmung gegen die Vereinigungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit.

136    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Vorsorgeprinzip

137    Der Kläger trägt vor, die in Art. 9 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen seien im Hinblick auf das im vorliegenden Fall anzuwendende Vorsorgeprinzip nicht verhältnismäßig.

138    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zufolge, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Unionsorgane erstens nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist und zweitens die zur Erreichung des angestrebten Ziels am wenigsten belastenden Maßnahmen wählen müssen, ohne dass – drittens – die verursachten Nachteile in unangemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C‑128/15, EU:C:2017:3, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Zum anderen kann die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die in Bereichen erlassen werden, in denen – wie dies im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Fall ist – der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, ausschließlich dann beeinträchtigt sein, wenn die erlassene Maßnahme gemessen an dem verfolgten Ziel offensichtlich ungeeignet oder willkürlich erscheint, unabhängig davon, ob diese Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen’s Organisation, C‑535/03, EU:C:2006:193, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C‑128/15, EU:C:2017:3, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Der Kläger bestreitet mit seinem Vorbringen nicht, dass der Wolfsbarsch vor Erlass der angefochtenen Verordnung in den von den angefochtenen Bestimmungen erfassten Gebieten bedroht war und dass es erforderlich war, Maßnahmen zu erlassen, um die Sterblichkeit des Fisches in diesen Gebieten zu verringern und dessen Biomasse zu steigern.

141    Jedoch macht er geltend, dass die in Art. 9 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Beschränkungen mangels schlüssiger wissenschaftlicher Daten über die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf den Wolfsbarschbestand nicht hätten erlassen werden dürfen.

142    Insoweit ist festzustellen, dass nach dem Gutachten des ICES vom 24. Oktober 2017 die Fänge von Wolfsbarschen aus der Freizeitfischerei für 2016 im ersten Gebiet auf 1 627 Tonnen geschätzt wurden und damit die Fänge aus der gewerblichen Fischerei, die für diese Fischart auf 1 295 Tonnen geschätzt wurden, überstiegen.

143    Auch nach der im Jahr 2018 vorgenommenen Aktualisierung dieser Schätzung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der vom Rat vorgeschriebenen Fanggrenzen und unter der Annahme, dass diese in vollem Umfang eingehalten wurden, blieben die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Sterblichkeit des Wolfsbarschs im ersten Gebiet beträchtlich, da sie, wie sich aus den Angaben im Gutachten des ICES vom 29. Juni 2018 ergibt, etwa 14 % der Wolfsbarschfänge ausmachte.

144    Art. 2 Abs. 2 der GFP-Verordnung verlangt aber die Anwendung des Vorsorgeprinzips bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten.

145    Unter diesen Umständen konnte es der Rat für erforderlich halten, die in Rede stehenden Beschränkungen zu erlassen, um der auf die Freizeitfischerei zurückzuführenden Sterblichkeit entgegenzuwirken. Zum einen gestattete er die Catch-and-Release-Fischerei und erlaubte damit den Freizeitfischern trotz der Empfehlung des ICES, sämtliche Fänge zu untersagen, die Fortführung der meisten Formen der Freizeitfischerei. Zum anderen sah er eine Regel, die Catch-and-Release-Fischerei, vor, deren Beschränkung auf eine Freizeittätigkeit nicht sachwidrig ist.

146    Solche Maßnahmen können nicht als im Hinblick auf das zu erreichende Ziel offensichtlich ungeeignet oder willkürlich angesehen werden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber mit ihrem Erlass die Grenzen seines Ermessens überschritten und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätte. Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit

147    Der Kläger macht geltend, das Verbot der Unterwasserfischerei verstoße gegen die in den Art. 12 und 16 der Charta verankerte Vereinigungsfreiheit bzw. unternehmerische Freiheit, da es die Infrastrukturen in den Sporthäfen, die Herstellung von Spezialausrüstung für diese Häfen und die damit verbundenen touristischen Dienstleistungen beeinträchtige.

148    Vorab ist festzustellen, dass der Kläger nichts vorträgt, was seine Behauptung stützen könnte, dass die Vereinigungsfreiheit verletzt worden sei. Nach der Rechtsprechung entspricht die bloße abstrakte Nennung eines Klagegrundes jedoch nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung (Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 59). Demzufolge ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes, soweit mit ihm eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit geltend gemacht wird, als unzulässig zurückzuweisen.

149    Die unternehmerische Freiheit, wie sie in Art. 16 der Charta verankert ist, umfasst das Recht, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb.

150    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit Unternehmen beeinträchtigen könnte, die eine mit der Unterwasserfischerei zusammenhängende Geschäftstätigkeit, wie den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen, ausüben. Ein solcher Verstoß kann dagegen die Freizeitfischer selbst nicht beeinträchtigen, da diese, wie sich aus Art. 3 Buchst. b der angefochtenen Verordnung ergibt, keine solche Tätigkeit ausüben, da sie die von ihnen gefangenen Fische nicht verkaufen können.

151    Was Unternehmen anbelangt, die eine mit der Ausübung der Unterwasserfischerei zusammenhängende Geschäftstätigkeit ausüben, ist festzustellen, dass die in Rede stehende Maßnahme tatsächlich wirtschaftliche Folgen für ihre Tätigkeiten haben könnte, die ihre Entscheidung, diese Tätigkeiten fortzusetzen, beeinflussen und folglich möglicherweise eine Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit darstellen könnte.

152    Der Kläger hat hierzu Umfragen vorgelegt, die darauf hindeuten, dass der Wolfsbarsch unter den Freizeitfischern, die der Unterwasserfischerei nachgehen, die begehrteste Fischart und für einige die die Ausübung dieser Tätigkeit rechtfertigende Art ist. Spiegelt diese Tendenz die Realität wider, so hat dies zwangsläufig Auswirkungen auf den Umsatz der in der Branche tätigen Unternehmen.

153    Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der Rechte und Freiheiten zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

154    Dies ist hier jedoch der Fall, da erstens die in Rede stehende Maßnahme in der angefochtenen Verordnung vorgesehen ist. Zweitens enthält sie kein an Unternehmen, die eine mit der Unterwasserfischerei zusammenhängende Geschäftstätigkeit ausüben, gerichtetes Verbot, so dass sie den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit achtet. Drittens steht sie, wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des vierten Klagegrundes ergibt, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da das verfolgte Ziel darin besteht, dass die biologischen Meeresschätze erhalten werden, was dem Gemeinwohl dient.

155    Diese Schlussfolgerung wird vom Kläger in Abrede gestellt, der geltend macht, dass die Durchführung der angefochtenen Verordnung nicht durch ein Kriterium temporärer Natur oder durch das Vorsehen eines nicht automatischen Mechanismus abgemildert worden sei. Vielmehr sei die Verordnung sofort, ohne „jede Abstufung“, in Kraft getreten.

156    Hierzu ist festzustellen, dass das vom Kläger behauptete Fehlen eines zeitweiligen Charakters der in Rede stehenden Maßnahme durch die Natur der angefochtenen Verordnung, die für ein einziges Jahr, hier für das Jahr 2018, zur Anwendung kommen soll, widerlegt wird.

157    Im Übrigen wurde die in Rede stehende Maßnahme entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Praxis nicht erstmalig und unverzüglich auferlegt, da im ersten Gebiet nach Art. 9 Abs. 4 der zuvor anwendbaren Verordnung, nämlich der Verordnung 2017/127, bereits eine identische Maßnahme galt.

158    Mithin ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen, und die Klage ist demzufolge insgesamt abzuweisen.

 Kosten

159    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

160    Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, aufzuerlegen.

161    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das International Forum for Sustainable Underwater Activities (IFSUA) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Valančius

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. März 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.