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Klage, eingereicht am 9. Juni 2014 – Tose'e Ta'avon Bank/Rat

(Rechtssache T-435/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Tose'e Ta'avon Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: J.-M. Thouvenin, avocat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den in der Mitteilung vom 15. März 2014 genannten Beschluss des Rates, die gegen die Klägerin verhängte Sanktion aufrechtzuerhalten, für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 für auf sie unanwendbar zu erklären;

den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 für auf sie unanwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler, da der Grund für die Aufrechterhaltung der gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen nicht zu jenen gehöre, die dem Beklagten gestatteten, restriktive Maßnahmen zu erlassen.

Zweiter Klagegrund: Sachverhaltsfehler, der einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zur Folge habe, da die Klägerin nicht vom iranischen Staat verwaltet werde und der iranischen Regierung keine finanzielle Unterstützung gewähre.

Dritter Klagegrund: Begründungsmangel

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung des Eigentumsrechts

Fünfter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 267/20121 und des Beschlusses 2010/4132 , in Durchführung derer der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, da sie zum einen unter Verstoß gegen die in Art. 296 AEUV festgelegte Begründungspflicht und unter Verstoß gegen Art. 215 AEUV erlassen worden seien und zum anderen ihre einschlägigen Vorschriften, auf deren Grundlage die gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten worden seien, gegen die Verträge und die Grundrechtecharta der Europäischen Union verstießen.

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1 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).

2 Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).