Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 – Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-434/14)1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Machytková und Rechtsanwalt P. Radošovský)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová und J.-P. Hix)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) sowie des Durchführungsbeschlusses 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 111, S. 91), soweit der Name des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Tenor
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Sergej Arbuzov betrifft.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Arbuzov.
____________1 ABl. C 282 vom 25.8.2014.