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Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 – Arbuzov/Rat

(Rechtssache T-434/14)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Machytková und Rechtsanwalt P. Radošovský)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) sowie des Durchführungsbeschlusses 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 111, S. 91), soweit der Name des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Tenor

Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Sergej Arbuzov betrifft.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Arbuzov.

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1     ABl. C 282 vom 25.8.2014.