Language of document : ECLI:EU:T:2016:46





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 28. Januar 2016 – Arbuzov/Rat

(Rechtssache T‑434/14)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss, mit dem die Liste der erfassten Personen, Organisationen oder Einrichtungen überprüft und ohne Aufhebung des vorherigen Beschlusses vervollständigt wird – Klage einer Person, die im überprüfenden Beschluss, nicht aber im vorherigen Beschluss genannt wird – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV; Beschluss 2014/119/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2014/216/GASP geänderten Fassung) (vgl. Rn. 23-25)

2.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis der Begründetheit der Maßnahme – Beweis der Begründetheit der Maßnahme (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/119/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2014/216/GASP geänderten Fassung) (vgl. Rn. 31, 33-45)

3.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Beweis der Begründetheit der Maßnahme – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Einschränkung des Eigentumsrechts – Voraussetzungen – Gesetzlich vorgesehene Beschränkung – Fehlen – Verletzung des Eigentumsrechts (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 52 Abs. 1; Beschluss 2014/119/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2014/216/GASP geänderten Fassung) (vgl. Rn. 32, 42, 45, 46)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) sowie des Durchführungsbeschlusses 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 111, S. 91), soweit der Name des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen

Tenor

1.

Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Sergej Arbuzov betrifft.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Arbuzov.