Language of document : ECLI:EU:F:2015:124

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

21. Oktober 2015

Rechtssache F‑89/14

Maria Lucia Arsène

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Auslandszulage – In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung – Zehnjähriger Referenzzeitraum – Beginn – Nichtberücksichtigung der in einer internationalen Organisation ausgeübten Tätigkeiten – Entsprechende Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Einsatzstaats vor der Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation – Art. 81 der Verfahrensordnung – Offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. November 2013, mit der der Klägerin die Auslandszulage versagt wird, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission, ihr diese Zulage ab ihrem Dienstantritt zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Frau Arsène trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Ständiger Wohnsitz außerhalb des Mitgliedstaats der dienstlichen Verwendung im Bezugszeitraum – Berechnung des Zeitraums – Nichtberücksichtigung der für einen Staat oder eine internationale Organisation zurückgelegten Dienstzeiten

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b)

Was den Beginn des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen zehnjährigen Referenzzeitraums betrifft, werden mangels eines speziellen Hinweises in dieser Bestimmung entsprechend den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts Zeiträume, in denen ein Beamter für einen Staat oder eine internationale Organisation tätig war, nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Umstand, dass eine Tätigkeit in einer Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer internationalen Organisation ausgeübt wurde, dem betreffenden Beamten nicht den Anspruch auf die Auslandszulage nimmt, dass der Beginn des Referenzzeitraums aber entsprechend zu verschieben ist, um zu prüfen, ob der Beamte sich zehn Jahre lang außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er hat oder gehabt hat, aufgehalten hat, ohne während dieser zehn Jahre für die Dienststelle eines Staates oder einer internationalen Organisation zu arbeiten.

Wenn der Beamte nämlich tatsächlich seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates hatte, in dem er seine Tätigkeit ausübt, dabei aber im Dienst eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation stand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die dauerhaften Bindungen abgebrochen hat, die er mit dem Dienstland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder besessen hat, aufgebaut hat. Die bloße Tatsache, dass der Betroffene während des zehnjährigen Referenzzeitraums im Dienst eines Staates oder einer internationalen Organisation stand, lässt somit die Vermutung entfallen, wonach die dauerhaften Bindungen, die er mit dem Dienstland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder besessen hat, aufgebaut hat, als abgebrochen angesehen werden können.

(vgl. Rn. 36 und 46)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile vom 25. September 2007, Cavallaro/Kommission, F‑108/05, EU:F:2007:164, Rn. 74; vom 5. Dezember 2012, Grazyte/Kommission, F‑76/11, EU:F:2012:173, Rn. 50 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Januar 2014, Ohrgaard/Kommission, F‑151/12, EU:F:2014:8, Rn. 36