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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Roca Sanitario/Kommission

(Rechtssache T-408/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Koeffizienten – Mildernde Umstände – Herabsetzung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Roca Sanitario, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Castilla Contreras, dann F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) gegen die Roca Sanitario, SA als Gesamtschuldnerin verhängte Geldbuße beträgt 6 298 000 Euro.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Roca Sanitario.

Roca Sanitario trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.