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Klage, eingereicht am 5. August 2011 - Golden Balls/HABM - Intra-Presse (GOLDEN BALLS)

(Rechtssache T-448/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Golden Balls Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, und S. Smith, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Intra-Presse (Boulogne-Billancourt, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Juni 2011 in der Sache R 1432/2010-1 aufzuheben, soweit der Beschwerde bezüglich bestimmter Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 28 und 41 stattgegeben wurde, und

dem Beklagten, hilfsweise der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin durch diese Beschwerde entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "GOLDEN BALLS" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 28 und 41 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6036503.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "BALLON D'OR" (Nr. 4226148) für u. a. Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben, und dem Widerspruch und der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend angenommen habe, dass zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der älteren Marke ein erkennbarer Konflikt bestehe.

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