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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gliwicach (Polen), eingereicht am 26. Januar 2024 – BA u. a.

(Rechtssache C-57/24, Ławida1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Gliwicach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: BA, gesetzlich vertreten durch BR

Andere Verfahrensbeteiligte: EQ und CJ, gesetzlich vertreten durch XK und LF, sowie AA, gesetzlich vertreten durch TB

Vorlagefrage

Ist Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses1 dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet, wenn außer der Entgegennahme der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft zu ihrer Wirksamkeit – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden – zusätzlich eine Bestätigung durch das Gericht erforderlich ist, beispielsweise im Fall einer Abgabe der Erklärung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2012, L 201, S. 107.