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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 12. Juli 2023 – LM/Omnitel Comunicaciones S. L. u. a.

(Rechtssache C441/23, Omnitel Comunicaciones u. a.)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: LM

Berufungsbeklagte: Omnitel Comunicaciones S. L., Microsoft Ibérica S. R. L., Fondo de Garantía Salarial (FOGASA), Indi Marketers S. L., Leadmarket S. L., Fiscalía

Vorlagefragen

A)Ist die Richtlinie 2008/104/EG auf ein Unternehmen anwendbar, das einem anderem Unternehmen eine Arbeitnehmerin überlässt, auch wenn ersteres Unternehmen nach dem nationalen Recht nicht als Leiharbeitsunternehmen anerkannt ist, da es über keine entsprechende behördliche Genehmigung verfügt?1

B)Falls die Richtlinie 2008/104/EG auf Unternehmen anwendbar ist, die Arbeitnehmer überlassen, ohne nach nationalem Recht als Leiharbeitsunternehmen anerkannt zu sein, und in einer solchen Situation wie der oben beschriebenen eine Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen ist, muss das Unternehmen Leadmarket S. L. als Leiharbeitsunternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und das Unternehmen Microsoft Ibérica als entleihendes Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie angesehen werden; kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen Leadmarket S. L. weiterhin die Aufsicht und Leitung in Bezug auf die Arbeitstätigkeit innehatte (so dass folglich keine Überlassung der Arbeitnehmerin vorlag), da der Geschäftsführer dieses Unternehmens von der Arbeitnehmerin einen monatlichen Tätigkeitsbericht erhielt und außerdem Sonderurlaub, Jahresurlaub und die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin freigab, auch wenn die tägliche Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin darin bestand, Kunden von Microsoft zu betreuen, indem sie durch häufigen Kontakt mit den Verantwortlichen bei Microsoft Supportfälle löste, an ihrem Wohnsitz mit einem der Arbeitnehmerin von Microsoft zur Verfügung gestellten Computer arbeitete und einmal in der Woche an den Arbeitsplatz bei Microsoft kam?

C)Falls die Richtlinie 2008/104/EG anwendbar ist und folglich ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, muss das Gehalt der Arbeitnehmerin als Folge der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG mindestens demjenigen entsprechen, das sie erhalten hätte, wenn sie unmittelbar bei der Microsoft Ibérica S. L. beschäftigt gewesen wäre?

D)Hat die Arbeitnehmerin gemäß den Umständen im vorliegenden Fall nach dem Mutterschaftsurlaub ein Recht auf Rückkehr an ihren oder einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Art. 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen? Muss die Rückkehr zur Microsoft Ibérica S. L. erfolgen, obwohl der Vertrag zwischen der Microsoft Ibérica S. L. und der Leadmarket S. L. beendet wurde, und weil kein gleichwertiger Arbeitsplatz bei der Leadmarket S. L. vorhanden ist?1

E)Falls die Richtlinie 2008/104/EG anwendbar ist, da es sich um einen Fall der Überlassung handelt, müssen als Folge der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG die nationalen spanischen Vorschriften, die die Nichtigkeit der Kündigung im Falle von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen vorsehen, dazu führen, dass das Leiharbeitsunternehmen und das entleihende Unternehmen gesamtschuldnerisch für die gesetzlich vorgesehenen Folgen der nichtigen Kündigung haften, konkret für die Wiedereingliederung der Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz, die Zahlung des zwischen der Entlassung und der Wiedereingliederung nicht gezahlten Gehalts und die Pflicht zur Zahlung von Entschädigungen für die rechtswidrige Kündigung?

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1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).

1 ABl. 2006, L 204, S. 23