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Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2022 von Martinair Holland NV gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Erweiterte Kammer) vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-323/17, Martinair Holland/Kommission

(Rechtssache C-386/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Martinair Holland NV (vertreten durch Rechtsanwälte R. Wesseling und F. Brouwer)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf eingehende Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen dem EWR und Drittstaaten zuständig ist;

den Beschluss C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) (im Folgenden: Beschluss) in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin eine Zuwiderhandlung der Rechtsmittelführerin gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf eingehende Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen dem EWR und Drittstaaten festgestellt wird;

der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf den nachfolgenden Rechtsmittelgrund gestützt.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, als es festgestellt habe, dass die eingehenden Frachtdienstleistungen vom Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens umfasst seien.

Erster Teil: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass eingehende Frachtdienstleistungen erhebliche Auswirkungen im EWR hätten, gegen die Begründungspflicht verstoßen, einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 101 AEUV verstoßen.

Zweiter Teil: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass eingehende Frachtdienstleistungen wahrscheinliche Auswirkungen im EWR hätten, gegen seine Begründungspflicht verstoßen, einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 101 AEUV verstoßen.

Dritter Teil: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es sich auf Argumente und Beweise gestützt habe, die von der Kommission nicht vorgebracht worden seien.

Vierter Teil: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass im Falle einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung die Zuständigkeit der Kommission auch Verhaltensweisen außerhalb des EWR umfassen könne, einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 101 AEUV verstoßen.

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