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Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2021 von der ABLV Bank AS, in Liquidation gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache T-758/18, ABLV Bank/SRB

(Rechtssache C-202/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ABLV Bank AS, in Liquidation (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (SRB), Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Entscheidung des SRB vom 17. Oktober 2018 im Hinblick auf die ABLV Bank AS für nichtig zu erklären;

dem SRB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, soweit der Gerichtshof nicht in der Lage ist, über die Begründetheit zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin 13 Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Das Gericht habe Art. 70 Abs. 4 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus1 fehlerhaft ausgelegt.

2.    Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 12 der Delegierten Verordnung 2015/632 .

3.    Das Gericht habe einen Fehler im Hinblick auf die Relevanz von Art. 7 der Delegierten Verordnung 2017/23613 für die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 begangen.

4.    Das Gericht habe einen Fehler im Hinblick auf die ordnungsgemäße Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der ungerechtfertigten Bereicherung begangen.

5.    Das Gericht habe sich mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anwendbare Bestimmung nicht befasst.

6.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Rückerstattung der im Voraus gemäß der Entscheidung SRB/ES/SRF/2018/03 des SRB erhobenen Beiträge durch den SRB, die nach diesen Bestimmungen ex lege geschuldet seien, als bloße Praxis irrelevant angesehen habe.

7.    Das Gericht habe einen Fehler im Hinblick auf die Auslegung und Relevanz von Art. 17 der Delegierten Verordnung 2015/63 begangen.

8.    Das Gericht habe einen Fehler im Hinblick auf die rechtliche Relevanz des Bestehens unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen begangen.

9.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Klagegründe der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückerstattung des Restbetrags der Beiträge aus dem Jahr 2015 nicht behandelt habe.

10.    Das Gericht habe einen Fehler bei der Anwendung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begangen.

11.    Das Gericht habe einen Fehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begangen.

12.    Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des nemo-auditur-Grundsatzes.

13.    Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des Begründungserfordernisses (Art. 296 AEUV).

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1     Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

2     Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

3     Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (ABl. 2017, L 337, S. 6).