Language of document : ECLI:EU:C:2022:29

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 13. Januar 2022(1)

Rechtssache C587/20

Ligebehandlingsnævnet, handelnd für A,

gegen

HK/Danmark,

HK/Privat,

Beteiligte:

Fagbevægelsens Hovedorganisation

(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Landgericht für Ostdänemark, Dänemark])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d – Geltungsbereich – Stelle des gewählten Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation – Satzung dieser Organisation, die vorsieht, dass nur Mitglieder, die am Tag der Wahl das 60. bzw. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den Vorsitz wählbar sind“






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2).

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ligebehandlingsnævnet (Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung, Dänemark), handelnd für A, auf der einen Seite und dem Verband HK/Danmark, einer Gewerkschaft von Arbeitnehmern, und dem Sektor HK/Privat über eine Bestimmung der Satzung dieses Sektors, nach der sich A wegen des Alters, das sie am Tag der Wahl erreicht hätte, nicht als Kandidatin für den Sektorvorsitz aufstellen lassen konnte.

3.        Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78 auf einen solchen Sachverhalt. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Auffassung vertreten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Richtlinie 2000/78

4.        Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2000/78 sieht in Abs. 1 vor:

„Im Rahmen der auf die [Europäische Union] übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a)      die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

d)      die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.“

B.      Dänisches Recht

5.        Das Lov nr. 459 om forbud mod forskelsbehandling på arbejdsmarkedet m.v. (Gesetz Nr. 459 über das Verbot der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt u. a.) vom 12. Juni 1996 wurde durch die Gesetze Nr. 253 vom 7. April 2004 und Nr. 1417 vom 22. Dezember 2004 geändert, um die Richtlinie 2000/78 umzusetzen.

6.        § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„Unter Diskriminierung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund … des Alters … zu verstehen.“

7.        § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer oder Bewerber um freie Stellen bei Einstellung, Kündigung, Versetzung, Beförderung oder im Hinblick auf Entgelt- und Arbeitsbedingungen nicht unterschiedlich behandeln.“

8.        § 3 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„(3)      Das Diskriminierungsverbot gilt auch für jeden, der in Bezug auf den Zugang zu selbständigen Tätigkeiten Vorschriften erlässt und Entscheidungen trifft.

(4)      Das Diskriminierungsverbot gilt auch für jeden, der über die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation sowie über die Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen entscheidet.“

III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9.        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die 1948 geborene A 1978 als hauptamtliche Mitarbeiterin von einer Ortsgruppe der Arbeitnehmerorganisation HK eingestellt wurde. 1980 wurde sie zum nationalen Verband versetzt. 1992 wurde sie auf dem Kongress des Sektors HK/Service (später HK/Privat) zur stellvertretenden Vorsitzen und 1993 zur Vorsitzenden gewählt. Danach wurde sie alle vier Jahre wiedergewählt und hatte das Amt der Sektorvorsitzenden bis zum 8. November 2011 inne. Zu diesem Zeitpunkt war sie 63 Jahre alt und hatte die in § 9 der Satzung dieses Sektors vorgesehene Altersgrenze überschritten, so dass sie sich nicht erneut zur Wahl, die in diesem Jahr stattfinden sollte, stellen konnte. Dieser § 9 sieht nämlich in Abs. 1 vor, dass nur Mitglieder, die am Wahltag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in das Amt des Vorsitzenden gewählt werden können. Diese Altersgrenze wurde für die Mitglieder, die nach dem Kongress von 2005 wiedergewählt wurden, auf 61 Jahre angehoben.

10.      Der mit einer von A erhobenen Beschwerde befasste Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung vertrat in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2016 die Auffassung, dass es gegen das Gesetz über das Verbot der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt verstoße, wenn A wegen ihres Alters beim Kongress 2011 nicht erneut für den Vorsitz des HK/Privat kandidieren dürfe, und gab dem HK/Danmark und dem HK/Privat auf, 25 000 dänische Kronen (DKK) (ca. 3 460 Euro)(3) als Entschädigung zuzüglich Zinsen zu zahlen.

11.      Da diese Entscheidung nicht befolgt wurde, erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens(4) beim Københavns Byret (Gericht Kopenhagen, Dänemark) Klage gegen den HK/Danmark und den HK/Privat. Da die Rechtssache Grundsatzfragen aufwirft, wurde sie an den Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark) verwiesen.

12.      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits davon abhänge, ob A als politisch gewählte Vorsitzende des HK/Privat in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 falle, da, wenn dies bejaht werde, § 9 der Sektorsatzung unstreitig eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß dieser Richtlinie begründe.

13.      Das von A als Vorsitzende des HK/Privat ausgeübte Amt bestehe darin, die allgemeine Leitung dieses Sektors sicherzustellen, die Politik in den fachlichen Bereichen des Sektors festzulegen, Tarifverträge zu schließen und zu verlängern sowie auf ihre Einhaltung zu achten. Darüber hinaus müsse sie die Beschlüsse des Sektorkongresses und des Sektorvorstands sowie des Gesamtvorstands des HK/Danmark, dem sie ebenfalls angehört habe, umsetzen.

14.      Was die Beschäftigungsbedingungen angehe, so sei A gemäß dem von ihr unterzeichneten „Vertrag für Gewählte“ vom 27. Oktober 2009 beim HK/Privat in Vollzeit beschäftigt gewesen und habe keine sonstige Tätigkeit ausgeübt. Sie habe ein monatliches Gehalt von 69 548,93 DK (ca. 9 350 Euro)(5) erhalten, das einer besonderen Gehaltsstufe des Staates entsprochen habe. Sie sei nicht unter das Lov om retsforholdet mellem arbejdsgivere og funktionærer (Gesetz über Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Angestellten)(6) gefallen, da es sich um ein politisches Amt gehandelt habe. Sie habe auch keinem Tarifvertrag unterlegen, sondern der Satzung des HK. Dagegen sei das Lov om ferie (Urlaubsgesetz)(7) auf sie anwendbar gewesen, und sie sei zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen.

15.      Darüber hinaus habe A als gewählte Sektorvorsitzende nicht den Status einer Angestellten gehabt, sondern eine Vertrauensstellung innegehabt und sei dem Sektorkongress, der sie gewählt habe, gegenüber verantwortlich gewesen. Dennoch habe ihr Amt als Vorsitzende bestimmte Merkmale aufgewiesen, die typisch für gewöhnliche Arbeitnehmer seien.

16.      Der Gerichtshof habe die Begriffe „unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 nicht genau definiert und nicht entschieden, ob politisch Gewählte einer Arbeitnehmerorganisation in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fielen.

17.      Unter diesen Umständen hat der Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass ein politisch gewählter Sektorvorsitzender einer Gewerkschaft unter den im Vorabentscheidungsersuchen geschilderten tatsächlichen Umständen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt?

18.      Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der HK/Danmark und der HK/Privat, die Fagbevægelsens Hovedorganisation (Dachverband der Gewerkschaften, Dänemark, im Folgenden: FH), die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben in der Sitzung vom 20. Oktober 2021 mündlich verhandelt.

IV.    Würdigung

19.      Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage vom Gerichtshof nur wissen möchte, ob die Altersgrenze für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt. Es fragt den Gerichtshof jedoch nicht, ob eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vorliegt und diese gegebenenfalls gerechtfertigt ist. Ich werde diese Aspekte daher in den vorliegenden Schlussanträgen nicht prüfen.

20.      Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof darum, den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 im Hinblick auf eine Bestimmung der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation zu prüfen, die die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation davon abhängig macht, dass der Bewerber das 60. bzw. 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

21.      Es ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob der Begriff „Bedingungen … für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass darunter eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation vorgesehene Altersgrenze für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation fällt.

22.      Wie die griechische Regierung bin ich der Auffassung, dass, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche und vollständige Antwort zu geben, die von ihm gestellte Frage dahin zu verstehen ist, dass sie auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie erfasst.

23.      Infolgedessen werde ich die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nacheinander unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 und von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie prüfen. Abschließend werde ich auf die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Auslegung mit der Vereinigungsfreiheit eingehen.

A.      Zum Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78, wie er in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a geregelt ist

24.      Gemäß ihrem Titel betrifft die Richtlinie 2000/78 den Bereich Beschäftigung und Beruf. Wenn die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen, mit der für den Bereich Beschäftigung und Beruf das nunmehr in Art. 21 der Charta(8) verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, müssen sie unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen(9).

25.      Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a gilt die Richtlinie 2000/78 „für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf … die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs“.

26.      Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, enthält die Richtlinie 2000/78 keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten für die Definition des Begriffs „Bedingungen … für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch des Gleichheitssatzes folgt jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen(10).

27.      Da die Richtlinie zudem die Wendung „Bedingungen … für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“ nicht definiert, ist diese Wendung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört(11).

28.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Formulierung „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch Umstände oder Tatsachen erfasst, deren Existenz zwingend nachgewiesen werden muss, damit einer Person eine bestimmte Beschäftigung oder ein bestimmter Beruf zugänglich ist(12).

29.      Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese „für eine Person [gilt], die eine Beschäftigung sucht, und zwar auch in Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für diese Beschäftigung“(13). Eine Person kann sich jedoch nur dann auf den durch die Richtlinie gewährten Schutz berufen, wenn sie die Stelle, um die sie sich formal bewirbt, tatsächlich erhalten will(14).

30.      In den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a beispielsweise eine Regelung, die die Einstellung von Feuerwehrleuten auf Personen, die jünger als 30 sind, beschränkt(15), und eine Regelung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes der gesetzlichen Krankenversicherung auf 68 Jahre festlegt(16).

31.      In Anbetracht dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die in der Satzung des HK/Privat vorgesehene Altersgrenze meines Erachtens unter die „Bedingungen … für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78, da sie zwingend eingehalten werden muss, damit eine Person die Stelle als Vorsitzender dieser Arbeitnehmerorganisation erhalten kann.

32.      Zur Stützung dieser Auffassung verweise ich auf den Wortlaut dieser Bestimmung, der vom Willen des Unionsgesetzgebers zeugt, den Geltungsbereich dieser Richtlinie besonders weit zu fassen. Durch die Gegenüberstellung der Begriffe „unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“(17) wollte der Unionsgesetzgeber meines Erachtens sämtliche Regeln erfassen, mit denen Bedingungen für den Zugang zu jeglicher beruflichen Tätigkeit unabhängig von deren Art und Merkmalen festgelegt werden. Die Richtlinie gilt somit für Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen und im privaten Sektor(18), und zwar unabhängig von Art und Ausgestaltung dieser Verhältnisse. Gemäß der Erläuterung zu Art. 3 in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(19) „[erfordert] Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (Buchstabe a) … die Beseitigung sämtlicher aus irgend welchen Vorschriften erwachsender Diskriminierungen, die dem Zugang des einzelnen zu jedweder Form einer Beschäftigung im Wege stehen(20)“.

33.      Es ist festzustellen, dass die Wahl zum Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation wie dem HK/Privat auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hinausläuft. Es besteht in meinen Augen kein Zweifel, dass A, wenn man auf den Sinn des Begriffs „Beschäftigung“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch abstellt, mit ihrer Kandidatur eine Beschäftigung in der Arbeitnehmerorganisation angestrebt hat, die im vorliegenden Fall darin besteht, beim HK/Privat in Vollzeit Leitungsfunktionen auszuüben, wofür ein monatliches Gehalt gezahlt wird(21).

34.      Meines Erachtens zeigt die gemeinsame Verwendung der Begriffe „unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 eindeutig, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht auf Stellen begrenzen wollte, die ihren Inhabern die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV und der zahlreichen Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts verleihen, die den Arbeitnehmer als schwache Partei in einem Arbeitsverhältnis schützen sollen. In diesem Rahmen bezeichnet der Begriff „Arbeitnehmer“ gewöhnlich eine Person, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält(22).

35.      Das soll nicht heißen, dass die Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“, wie sie sich aus dem Unionsrecht ergibt, im Rahmen der Richtlinie 2000/78 irrelevant ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält nämlich mehrere Beispiele für die Verwendung dieses Begriffs im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen(23). Der Grund dafür ist, dass die Urteile des Gerichtshofs, egal in welchem Bereich sie ergehen, den Begriff „Arbeitnehmer“ im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung präzisieren(24), was indirekt zur Verwendung der Definition dieses Begriffs in allen Bereichen führt, in denen dieser Grundsatz in Rede steht. Mit anderen Worten liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV auf sämtliche Rechtssachen ausbreitet, in denen es um den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf geht.

36.      Die so definierten Arbeitnehmer fallen zwar zweifelsohne in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78, dieser ist meines Erachtens jedoch weiter und erfasst alle Situationen, in denen eine auf einen der in dieser Richtlinie aufgeführten Diskriminierungsgründe gestützte Bedingung für den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten jedweder Art aufgestellt wird, und zwar insbesondere unabhängig davon, ob es sich um eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt(25). Letztendlich kann jedes Einstellungshindernis unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie betrachtet werden.

37.      Wie die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung zutreffend festgestellt hat und aus der Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/78 hervorgeht(26), stellt diese keine Regelung zum Schutz des Arbeitnehmers als der schwächeren Partei eines Arbeitsverhältnisses dar. Zweck dieser Richtlinie ist – aus im sozialen und öffentlichen Interesse liegenden Gründen – die Beseitigung aller auf Diskriminierungsgründe gestützter Hindernisse für den Zugang zu Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Fähigkeit, durch Arbeit, egal in welcher Rechtsform, einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten.

38.      Somit beschränkt sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht auf Tätigkeiten, deren Merkmale es der Person, die Zugang zu ihnen erhalten möchte, ermöglichen würden, alle Kriterien des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu erfüllen.

39.      Insbesondere stelle ich fest, dass sich das Kriterium eines Unterordnungsverhältnisses gegenüber einem Arbeitgeber, auf das sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts zu konzentrieren scheinen, aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 nicht ergibt. Dass in dieser Bestimmung vom Zugang zu „unselbständiger Erwerbstätigkeit“ die Rede ist, zeigt vielmehr, dass ein solches Unterordnungsverhältnis nicht unbedingt nachgewiesen werden muss, damit eine Situation vom Geltungsbereich dieser Richtlinie erfasst wird. Außerdem ist dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen, dass sie „die Bedingungen … für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von … beruflicher Position“(27), also auch der höchsten Position, betrifft.

40.      Außerdem erfasst Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 „Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen“, was meines Erachtens den mittels einer Wahl organisierten Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit einschließen kann. Meiner Meinung nach ist die Tatsache, dass der Zugang zur Stelle des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation über eine Wahl erfolgt, an der die eingeschriebenen Mitglieder teilnehmen können, nicht geeignet, die Anwendung dieser Richtlinie auszuschließen. Abgesehen davon, dass die Richtlinie nicht nach der Art und Weise des Zugangs zu einer Beschäftigung unterscheidet, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für die Anwendung dieser Richtlinie ohne Belang ist, wie die Einstellung auf eine Stelle erfolgt(28).

41.      Ferner scheint mir der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Stelle des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation die Wahrnehmung politischer Aufgaben mit sich bringe, für die Feststellung, ob die Richtlinie 2000/78 gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar ist, ohne Belang zu sein. Auch wenn die Ausübung solcher Aufgaben im nationalen Recht von Bedeutung sein könnte(29), ist hervorzuheben, dass gemäß dieser Bestimmung die Richtlinie „unabhängig [vom] Tätigkeitsfeld“ gilt. Außerdem wird, wenn die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Richtlinie für ein bestimmtes Tätigkeitsfeld nicht gilt, dies in der Richtlinie ausdrücklich genannt. Dies ist bei den Streitkräften der Fall, die gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters von ihrem Geltungsbereich ausgenommen werden können.

42.      Folglich geht meines Erachtens aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 hervor, dass deren Geltungsbereich eine Vorschrift erfasst, mit der eine Altersgrenze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eingeführt wird, da diese Vorschrift eine Bedingung für den Zugang zur Stelle des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation vorsieht.

43.      Die Auslegung, die sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ableiten lässt, wird meines Erachtens durch die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt.

44.      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2000/78 auf der Grundlage von Art. 13 EG (jetzt Art. 19 Abs. 1 AEUV), erlassen wurde, der der Union eine Zuständigkeit zum Erlass von Maßnahmen verleiht, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen, u. a. aus Gründen des Alters, notwendig sind. Diese Richtlinie soll somit einen allgemeinen Rahmen schaffen, der gewährleistet, dass alle Personen „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt werden, indem sie ihnen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1(30) genannten Gründe – darunter auch das Alter – bietet.

45.      Insbesondere der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 unterstreicht, dass „Beschäftigung und Beruf Bereiche [sind], die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind“. In diesem Sinne heißt es auch im elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass „Diskriminierungen [u. a.] wegen … des Alters die Verwirklichung der im [AEU]-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren können, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit“.

46.      Damit konkretisiert die Richtlinie 2000/78 in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot(31).

47.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass unter Berücksichtigung dieses Ziels und der Natur der Rechte, die diese Richtlinie schützen will, sowie der Grundwerte, die ihr zugrunde liegen, der Begriff „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der deren Geltungsbereich festlegt, nicht eng ausgelegt werden darf(32).

48.      Das mit der Richtlinie 2000/78 verfolgte Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn der Schutz gegen Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf von der formalen Qualifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses nach innerstaatlichem Recht oder von der Entscheidung für den einen oder den anderen Vertragstyp bei der Anstellung einer Person abhinge(33). Ebenso würde dieses Ziel beeinträchtigt, wenn ein solcher Schutz von der Art der Aufgaben abhinge, die im Rahmen einer bestimmten Beschäftigung ausgeübt werden.

49.      All diese Gesichtspunkte sprechen meines Erachtens für den Ansatz, wonach eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

B.      Zum Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78, wie er in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d geregelt ist

50.      Meiner Meinung nach fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation auch unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2000/78.

51.      Diese Bestimmung betrifft „die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen“(34).

52.      Wenn eine Person wie A sich einer Wahl stellen möchte, um Vorsitzende einer Arbeitnehmerorganisation zu werden, handelt es sich meines Erachtens um eine Form von „Mitwirkung“(35) oder, anders gesagt, um ein Einbringen ihrerseits in einer solchen Organisation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2000/78.

53.      Dieser Geltungsbereich der Richtlinie wurde aus der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(36) übernommen.

54.      Gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung hat „[e]in Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, … Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts … Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben“(37).

55.      Im Rahmen dieser Verordnung schließt das Recht auf Mitgliedschaft und Mitwirkung das aktive und passive Wahlrecht ein(38).

56.      Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union(39) erfasst nun ausdrücklich „[den Zugang] zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften“.

57.      Aufgrund dieser Gesichtspunkte neige ich zu der Auffassung, dass „Mitwirkung“ dahin zu verstehen ist, dass u. a. der Zugang zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften erfasst wird. Mir ist nicht ersichtlich, weshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung für einen solchen Zugang auf dem Gebiet der Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten sollte, nicht aber auf dem Gebiet der Bekämpfung von Altersdiskriminierung.

58.      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass ihrer Ansicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2000/78 den Fall betreffe, dass der Arbeitgeber der Beteiligung der Arbeitnehmer an einer Arbeitnehmerorganisation Grenzen setze. Meines Erachtens fasst die Kommission diese Bestimmung eng auf, was ihr Wortlaut keineswegs gebietet. Ich bin nämlich der Meinung, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausschließt, dass eine Maßnahme, mit der solche Grenzen gesetzt werden, von der Organisation selbst, insbesondere ihrer Satzung, herrührt.

C.      Abschließende Bemerkungen zur Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Auslegung mit der Vereinigungsfreiheit

59.      Zur Stützung ihrer Auffassung, dass die Richtlinie 2000/78 nicht auf die Wahl zum Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation anwendbar sei, hat FH in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Richtlinie gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts ausgelegt werden sollte, aus dem hervorgehe, dass Gewerkschaften ihre Vertreter frei wählen könnten(40). Damit blendet FH jedoch aus, dass mit dieser Richtlinie im Unionsrecht ein allgemeiner Grundsatz des Verbots von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zum Ausdruck kommt, der durch ein weiteres Übereinkommen der IAO, nämlich das im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, geschützt wird. Diese beiden Übereinkommen zeigen, dass die Freiheit der Gewerkschaften, ihre Vertreter zu wählen, mit dem Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf in Einklang gebracht werden muss.

60.      Das von FH angeführte Argument läuft in Wirklichkeit auf das Vorbringen hinaus, dass diese Freiheit dem Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vorgehen müsse. Anders gesagt, der Ansatz, die Wahl zum Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen zu lassen, sei mit der Freiheit der Gewerkschaften, ihre Vertreter zu wählen, die einen Bestandteil der in Art. 12 Abs. 1 der Charta verankerten Vereinigungsfreiheit im Gewerkschaftsbereich darstellt(41), unvereinbar.

61.      Dieser Argumentation kann meiner Meinung nach nicht gefolgt werden. Die Freiheit, ihre Vertreter zu wählen, kann den Gewerkschaften nämlich keinen Blankoscheck dafür ausstellen, in ihrer Satzung Maßnahmen zu erlassen, die zu einer Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf führen können.

62.      Insoweit sollte der Gerichtshof meines Erachtens die Erwägungen, die er im Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI(42), in Bezug auf die Meinungsfreiheit angestellt hat, entsprechend heranziehen.

63.      Die Auslegung, wonach die Wahl zum Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, kann somit nicht dadurch entkräftet werden, dass sie, wie von FH in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zu einer Beschränkung der Vereinigungsfreiheit führen könnte.

64.      Wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, ist die Vereinigungsfreiheit nämlich kein absolutes Recht, und ihre Ausübung darf eingeschränkt werden, sofern die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieses Rechts achten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren, d. h. sofern sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen.

65.      Dies ist vorliegend der Fall, denn die Einschränkungen der Ausübung der Vereinigungsfreiheit, die sich aus der Richtlinie 2000/78 ableiten können, sind durchaus gesetzlich vorgesehen, da sie sich unmittelbar aus dieser Richtlinie ergeben.

66.      Sie achten zudem den Wesensgehalt der Vereinigungsfreiheit, weil sie ausschließlich zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie Anwendung finden, nämlich um die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz zu gewährleisten. Sie sind daher durch diese Ziele gerechtfertigt.

67.      Sie wahren auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die verbotenen Diskriminierungsgründe in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 aufgezählt sind, deren materieller und persönlicher Geltungsbereich in Art. 3 der Richtlinie definiert ist, und der Eingriff in die Ausübung der Vereinigungsfreiheit nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen, indem nur die Bestimmungen der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation verboten werden, die eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf darstellen.

68.      Außerdem sind die sich aus der Richtlinie 2000/78 ergebenden Einschränkungen der Ausübung der Vereinigungsfreiheit erforderlich, um die Rechte in Beschäftigung und Beruf zu gewährleisten, über die die Personen verfügen, die zu den durch einen der in Art. 1 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe gekennzeichneten Gruppen gehören.

69.      Insbesondere wären, wenn entgegen der von mir vorgeschlagenen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2000/78 Bestimmungen, die bestimmte Personengruppen daran hindern, für die Wahl zum Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation zu kandidieren, u. a. deshalb nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fielen, weil diese Stelle politische Aufgaben umfasst, Beschränkungen des Zugangs zu einer solchen Stelle als Vorsitzender aus jeglichem Grund möglich, der durch die Richtlinie geschützt wird. Dies würde eine ganze Reihe von Berufen, die im Rahmen von Arbeitnehmerorganisationen ausgeübt werden, von dem Schutz ausschließen, der durch die Richtlinie in Beschäftigung und Beruf gewährt wird.

70.      Würde einer solchen Konzeption gefolgt, würde dies darüber hinaus bedeuten, dass es möglich wäre, einer Person in der Satzung einer Gewerkschaft u. a. ihre Religion oder ihre sexuelle Orientierung entgegenzuhalten, um ihr die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation abzusprechen. Man sieht also, zu welchen Exzessen eine enge Auslegung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/78 führen könnte.

71.      Schließlich scheint es mir, gelinde gesagt, paradox, dass eine Organisation, deren Aufgabe es ist, die Rechte von Arbeitnehmern zu schützen, eine enge Auslegung des Geltungsbereichs einer Vorschrift vertritt, die zum Ziel hat, Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen.

72.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass eine Bestimmung der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation, die die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation auf Personen beschränkt, die ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben, nicht der in der Richtlinie 2000/78 festgelegten Regelung zur Bekämpfung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf entzogen werden darf. Eine solche Bestimmung fällt somit in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie, wie er in deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d definiert ist.

V.      Ergebnis

73.      Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefrage des Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark) wie folgt zu beantworten:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2000, L 303, S. 16.


3      Zum Wechselkurs vom 22. Juni 2016.


4      D. h. der Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung in seiner Eigenschaft als Vertreter von A im Ausgangsrechtsstreit.


5      Zum Wechselkurs vom 27. Oktober 2009.


6      In der Fassung, die sich aus der Gesetzesbekanntmachung Nr. 81 vom 3. Februar 2009 in geänderter Fassung ergibt.


7      In der Fassung, die sich aus der Gesetzesbekanntmachung Nr. 1177 vom 9. Oktober 2015 in geänderter Fassung ergibt.


8      Im Folgenden: Charta.


9      Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia (C‑143/16, EU:C:2017:566, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).


10      Vgl. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C‑507/18, EU:C:2020:289, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11      Vgl. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C‑507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12      Vgl. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C‑507/18, EU:C:2020:289, Rn. 33).


13      Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer (C‑423/15, EU:C:2016:604, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14      Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer (C‑423/15, EU:C:2016:604, Rn. 29 und 35). Somit ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann (Rn. 44 und Tenor dieses Urteils).


15      Vgl. Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf (C‑229/08, EU:C:2010:3).


16      Vgl. Urteil vom 12. Januar 2010, Petersen (C‑341/08, EU:C:2010:4). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Rede stehende Regelung auch die „Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 betrifft (Rn. 33).


17      Die dafür verwendeten Begriffe sind z. B. im Französischen „emploi“, „activités non salariées“ und „travail“, im Spanischen „empleo“, „actividad por cuenta propia“ und „ejercicio profesional“ sowie im Englischen „employment“, „self-employment“ und „occupation“.


18      Vgl. zur Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23) Urteil vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C‑222/14, EU:C:2015:473, Rn. 42).


19      KOM(1999) 565 endg.


20      Hervorhebung nur hier.


21      Vgl. Nrn. 13 und 14 der vorliegenden Schlussanträge.


22      Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C‑658/18, EU:C:2020:572, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23      Vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 2015, O (C‑432/14, EU:C:2015:643, Rn. 22 bis 27), und vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia (C‑143/16, EU:C:2017:566, Rn. 19 bis 23). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache HR Rail (C‑485/20, EU:C:2021:916, Nr. 48), der unter Berufung auf letzteres Urteil feststellt, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 derselbe ist wie in Art. 45 AEUV.


24      Vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995, Megner und Scheffel (C‑444/93, EU:C:1995:442, Rn. 20).


25      Es ist in diesem Zusammenhang interessant, eine Parallele zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ziehen, wonach „sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern [sollen]“: vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2021, MH und ILA (Rentenansprüche im Fall der Insolvenz) (C‑168/20, EU:C:2021:907, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier.


26      Und zwar Art. 13 EG, jetzt Art. 19 Abs. 1 AEUV.


27      Hervorhebung nur hier.


28      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociaţia Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 45).


29      Offenbar wird im dänischen Recht zwischen Personal, das politische Aufgaben wahrnimmt, und den übrigen Mitgliedern des Personals einer gewerkschaftlichen Organisation unterschieden, wobei die Erstgenannten nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.


30      Vgl. zu einer Behinderung Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla (C‑795/19, EU:C:2021:606, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C‑507/18, EU:C:2020:289, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C‑507/18, EU:C:2020:289, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Rn. 58 dieses Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass der „Begriff ‚Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit‘ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass unter diesen Begriff Äußerungen einer Person fallen, wonach sie niemals Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung einstellen noch in ihrem Unternehmen beschäftigen würde, die diese Person in einer Radio- oder Fernsehsendung zu einem Zeitpunkt machte, zu dem ein Einstellungsverfahren weder im Gange noch geplant war, sofern die Verbindung dieser Äußerungen zu den Bedingungen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in diesem Unternehmen nicht hypothetisch ist“.


33      Vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2010, Danosa (C‑232/09, EU:C:2010:674, Rn. 69), das veranschaulicht, dass sich der von den Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf gewährte Schutz an den Einzelnen über seine Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ im Sinne des Unionsrechts hinaus richtet. Aus den Rn. 64 ff. dieses Urteils geht nämlich hervor, dass die Situation einer Person, die Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft ist und die von ihren Aufgaben entbunden wurde, als sie schwanger war, unter dem Blickwinkel des Verbots von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts geprüft werden müsste, falls eine solche Person sich in Anbetracht der Art der ausgeübten Tätigkeit und des Rahmens, in dem diese verrichtet wird, nicht auf die Eigenschaft als „schwangere Arbeitnehmerin“ im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. 1992, L 348, S. 1) berufen könnte.


34      Hervorhebung nur hier.


35      „Participación“, „engagement“ bzw. „involvement“ in spanischer, französischer und englischer Sprache.


36      ABl. 1968, L 257, S. 2. Vgl. in diesem Sinne Martin, D., „Article 3 – Champ d’application“, Directive 2000/78 portant création d’un cadre général en faveur de l’égalité de traitement en matière d’emploi et de travail: Commentaire article par article, Bruylant, Brüssel, 2020, S. 85 bis 106, insbesondere S. 98.


37      Hervorhebung nur hier.


38      Vgl. zu einer Regelung eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vom aktiven und passiven Wahlrecht bei Wahlen zu Berufskammern ausschließt, Urteil vom 18. Mai 1994, Kommission/Luxemburg (C‑118/92, EU:C:1994:198). Vgl. zu einer nationalen Regelung, die ausländischen Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zu einer Berufskammer verweigert, der sie kraft Rechtsvorschrift zugehören, an die sie Beiträge entrichten, die mit der Verteidigung der Interessen der ihr zugehörigen Arbeitnehmer betraut ist und die eine beratende Funktion im Gesetzgebungsbereich ausübt, auch Urteil vom 4. Juli 1991, ASTI (C‑213/90, EU:C:1991:291). Gestützt auf diese Urteile hat der Gerichtshof, als er Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, erlassen vom Assoziationsrat, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das Recht auf Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Einrichtung zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern so aufgefasst, dass es „Arbeitsbedingungen“ türkischer Arbeitnehmer betrifft: vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam (C‑171/01, EU:C:2003:260), und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Wählergruppe Gemeinsam (C‑171/01, EU:C:2002:758, Nrn. 42 bis 46). Vgl. auch Urteil vom 16. September 2004, Kommission/Österreich (C‑465/01, EU:C:2004:530). Da die Richtlinie 2000/78 mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d eine Bestimmung einführt, die speziell die Mitwirkung in einer Arbeitnehmerorganisation betrifft, halte ich es nicht für zweckmäßig, den Fall, um den es im Ausgangsverfahren geht, auch anhand von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie zu prüfen, wonach diese auch für „Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen“ gilt.


39      ABl. 2011, L 141, S. 1.


40      Nach dieser Bestimmung haben „[d]ie Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber … das Recht, sich Satzungen und Geschäftsordnungen zu geben, ihre Vertreter frei zu wählen, ihre Geschäftsführung und Tätigkeit zu regeln und ihr Programm aufzustellen“.


41      Das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen ist in Art. 28 der Charta verankert.


42      C‑507/18, EU:C:2020:289.