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Klage, eingereicht am 17. Mai 2024 – Kommission/EDSB

(Rechtssache T-262/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouchagiar und H. Kranenborg als Bevollmächtigte)

Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 8. März 2024 betreffend seine Untersuchung der Nutzung von Microsoft 365 durch die Europäische Kommission im Fall 2021-0518 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 6 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG durch die Annahme einer Pflicht der Kommission, die „Arten“ der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten abschließend zu definieren.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 29 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 durch die Feststellung, dass die Kommission in der interinstitutionellen Lizenzvereinbarung nicht festgelegt habe, welche Arten personenbezogener Daten verarbeitet werden sollten und zu welchen Zwecken.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 9 der Verordnung 2018/1725 durch die Annahme, er sei im vorliegenden Fall anwendbar, und jedenfalls fehlerhafte Anwendung.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 29 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 durch die Feststellung, dass die Kommission keine hinreichend klar dokumentierten Anweisungen zur Verfügung gestellt habe.

Fünfter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 4 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung 2018/1725 durch die Feststellung, dass die Kommission nicht sichergestellt habe, dass Microsoft zur Erbringung ihrer Dienstleistungen personenbezogene Daten nur nach dokumentierten Anweisungen der Kommission verarbeite.

Sechster Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 29 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer.

Siebter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 4 Abs. 2, Art. 46 und Art. 48 der Verordnung 2018/1725 durch die Feststellung von Defiziten bei der Kartographie von Datenübermittlungen.

Achter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 4 Abs. 2, Art. 46 und Art. 48 der Verordnung 2018/1725.

Neunter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung der Art. 4 Abs. 2, Art. 46, Art. 48 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 durch die Annahme, dass direkte Übermittlungen personenbezogener Daten zwischen der Kommission und der Microsoft Corporation in den Vereinigten Staaten stattgefunden hätten.

Zehnter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 47 der Verordnung 2018/1725.

Elfter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 4 Abs. 1 Buchst. f, Art. 29 Abs. 3 Buchst. a, Art. 33 Abs. 1 und 2 und Art. 36 der Verordnung 2018/1725.

Zwölfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, fehlende Zuständigkeit und fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 durch die Empfehlung an die Kommission, Art. 1, 2 und 5 des Protokolls (Nr. 7) über Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu beachten.

Dreizehnter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung der Abhilfemaßnahmen des angefochtenen Beschlusses.

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