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Klage, eingereicht am 16. Mai 2024 – Apple und Apple Distribution International/Kommission

(Rechtssache T-260/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten), Apple Distribution International Ltd (Cork, Irland) (vertreten durch Rechtsanwalt B. Meyring, Rechtsanwältin A. Wachsmann, Rechtsanwalt W. Leslie, Rechtsanwältin L. Gam, Rechtsanwalt C. Riis-Madsen, Rechtsanwalt S. Frank und D. Beard, Barrister-at-Law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission C (2024) 1307 final vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 – Apple – Praktiken in Bezug auf den App Store (Musikstreaming) für nichtig zu erklären;

oder, hilfsweise,

Art. 3 des angefochtenen Beschlusses teilweise oder vollständig für nichtig zu erklären; und/oder

die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

und, jedenfalls,

der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

Im angefochtenen Beschluss würden die Marktdefinition und das Bestehen einer beherrschenden Stellung fehlerhaft beurteilt.

Im angefochtenen Beschluss würden die Vorgaben der Klägerinnen zur Einschränkung der Informations- und Wahlmöglichkeiten (sogenannte Anti-Steering Provisions) fehlerhaft als missbräuchlich beurteilt.

Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die Verhängung einer Geldbuße und ihrer Berechnung fehlerhaft.

Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die Verhängung einer Abhilfemaßnahme fehlerhaft, die unverhältnismäßig sei und für die es an einer Begründung fehle.

Der angefochtene Beschluss verletze die Verteidigungsrechte der Klägerinnen.

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