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Klage, eingereicht am 22. Mai 2024 – Rotenberg/Rat

(Rechtssache T-268/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Igor Rotenberg (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto und V. Villante)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung

des am 13. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beschlusses (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,

der am 13. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,

die zusammen als „angefochtene Rechtsakte“ bezeichnet werden, soweit der Kläger durch die angefochtenen Rechtsakte in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte, Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie Verstoß gegen Art. 47 der Charta.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verkennung der Beweislast, Verstoß gegen die Kriterien für die Aufnahme in die Liste, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und d, und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und f des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 jeweils über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, dargelegt sind, sowie Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verletzung der Grundrechte des Klägers und Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Freiheit sowie Verstoß gegen Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte.

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