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Klage, eingereicht am 4. Mai 2007 - Euro-Information / HABM (CYBERBOURSE)

(Rechtssache T-155/07)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Européenne de traitement de l'Information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und J. Schouman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Februar 2007, zugestellt am 8. März 2007 (Sache R 1046/2006-1), aufzuheben, soweit darin ihre unter der Nr. 4 114 682 angemeldete Gemeinschaftsmarke CYBERBOURSE für einen Teil der in den Klassen 9, 36 und 38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen wurde;

die angemeldete Gemeinschaftsmarke CYBERBOURSE (Nr. 4 114 682) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CYBERBOURSE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 38 (Anmeldung Nr. 4 114 682).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, dass ihre Marke entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer des HABM in der angefochtenen Entscheidung eigentümlich gestaltet und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 40/941 des Rates hinreichend unterscheidungskräftig sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).