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Klage, eingereicht am 9. Mai 2007 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-156/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt C 45 A vom 28. Februar 2007 veröffentlichte allgemeine Stellenausschreibung EPSO/AD/94/07 für nichtig zu erklären;

die Kommission dazu zu verurteilen, alle Ausschreibungen zur Besetzung von Stellen in der europäischen öffentlichen Verwaltung im Amtsblatt in allen Sprachen zu veröffentlichen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt C 45 A vom 28. Februar 2007 veröffentlichte allgemeine Stellenausschreibung EPSO/AD/94/07, da diese Ausschreibung nur in der englischen, der französischen und der deutschen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht wurde.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit diesem Vorgehen gegen die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Gemeinschaft und gegen die Verordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 zur Regelung des Statuts für den europäischen öffentlichen Dienst verstoßen habe. Außerdem sei gegen die im EG-Vertrag und in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der europäischen Bürger, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoßen worden.

Was konkret den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, wird vorgetragen, dass das Statut für den öffentlichen Dienst in seinem Anhang III die Veröffentlichung allgemeiner Stellenausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorsehe. Nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1/58 des Rates müsse dieses Amtsblatt in den 23 Amtssprachen erscheinen. Die in Rede stehende Ausschreibung sei jedoch nur in drei Amtssprachen veröffentlicht worden.

Schließlich sei auch die ausschließliche Zuständigkeit des Rates zur einstimmigen Änderung der Sprachenregelung der Gemeinschaft verletzt worden.

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