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Klage, eingereicht am 9. Mai 2007 - People's Mojahedin Organization of Iran / Rat

(Rechtssache T-157/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: People's Mojahedin Organization of Iran (Auvers sur Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. P. Spitzer und D. Vaughan, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die fortwirkenden Entscheidungen des Rates,

den Beschluss 2006/379 des Rates nicht innerhalb von sechs Monaten oder danach in Bezug auf die Klägerin zu überprüfen,

die Klägerin bislang und weiterhin in einer mit dem Beschluss 2006/379 des Rates vom 29. Mai 2006 erstellten und ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses wirksamen Liste terroristischer Organisationen aufzuführen, ungeachtet des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-228/02 und der Verpflichtungen des Rates nach Art. 233 EG,

für nichtig zu erklären;

dem Beklagten außerdem in geeigneter Weise aufzugeben, seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen;

den Beklagten zum Ersatz des in Anlage 18 zur Klageschrift dargelegten Schadens in Höhe von 1 090 000 Euro (nebst künftig anfallenden Beträgen) zuzüglich Zinsen zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung bestimmter Schreiben des Rates und die Zahlung von Schadensersatz, da der Rat die in seinem Beschluss 2006/3791 enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2580/20012 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - das Einfrieren von Geldern und anderen Finanzmitteln - fielen, nicht nach sechs Monaten überprüft und die Klägerin auf dieser Liste belassen habe.

Der Rat sei verpflichtet gewesen, die Liste der in einer Aufstellung terroristischer Organisationen aufgeführten Personen regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen. Der Rat habe dies in Bezug auf den in der Liste terroristischer Organisationen aufgeführten Namen der Klägerin nicht getan.

Der Rat sei ferner nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-228/02, Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (Slg. 2006, II-0000), verpflichtet gewesen, den Namen der Klägerin von der genannten Liste zu streichen.

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1 - Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).