Language of document : ECLI:EU:T:2013:414





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. September 2013 – Valeo Vision/Kommission

(Rechtssache T‑457/11)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Tarifierungsverordnung – Individuelle Betroffenheit des Klägers – Kriterien (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 603/2011 der Kommission) (vgl. Randnrn. 39-44)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jede Handlung mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Tarifierungsverordnung – Einbeziehung – Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne der genannten Vertragsbestimmung nach sich zieht (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 289 Abs. 1 bis 3 AEUV; Verordnung Nr. 603/2011 der Kommission) (vgl. Randnrn. 57, 72-75)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 603/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 163, S. 10)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Valeo Vision trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.