Language of document : ECLI:EU:T:2020:618

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

16. Dezember 2020(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Überlebender Ehegatte – Hinterbliebenenversorgung – Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts – Voraussetzungen für die Gewährung – Ehedauer – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters – Verhältnismäßigkeit – Begriff ‚Ehegatte‘“

In der Rechtssache T‑442/17 RENV

RN, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Ecker und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. September 2014, mit der der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, der Richterin I. Reine (Berichterstatterin) und des Richters L. Truchot,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

I.      Rechtlicher Rahmen

1        Art. 79 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Der überlebende Ehegatte eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.“

2        In Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts heißt es:

„Der überlebende Ehegatte des ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 22 [des vorliegenden Anhangs] und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog. …

Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.“

3        Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

„Die in [Artikel 18 des Anhangs VIII des Statuts] vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Beamten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.“

4        Schließlich bestimmt Art. 27 Abs. 1 und 3 des Anhangs VIII des Statuts:

„Der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.

Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten [auf Hinterbliebenenversorgung] erlischt, wenn er vor dem Tod seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht …“

II.    Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Die Klägerin, RN, und ihr Ehegatte, Beamter der Europäischen Kommission, lebten ab 1985 zusammen. Am 10. Juni 1987 bekam das Paar ein Kind. Am 7. Mai 1988 schlossen sie ihre erste Ehe. Sie wurden am 29. April 1996 geschieden. Am 20. August 2012 heiratete die Klägerin, die seit ihrer Scheidung nicht mehr verheiratet war, erneut ihren früheren Ehemann.

6        Vom 11. September 1998 bis 22. Dezember 2011 war der frühere Ehegatte der Klägerin mit einer dritten Person verheiratet.

7        Der Ehegatte der Klägerin nahm 1991 eine Beschäftigung bei der Kommission auf und erlangte am 1. Oktober 2007 seine Versorgungsansprüche. Er starb am 2. August 2014.

8        Nach dem Tod ihres Ehemanns beantragte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als überlebende Ehegattin eines ehemaligen Beamten am 3. September 2014 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts.

9        Am 24. September 2014 lehnte der Leiter des Referats „Ruhegehälter“ des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Im Wesentlichen stellte er fest, dass für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann nicht der Zeitpunkt ihrer ersten Eheschließung zu berücksichtigen sei, die durch ein Scheidungsurteil aufgelöst worden sei und daher keine Wirkung mehr entfalten könne, sondern der Zeitpunkt ihrer zweiten Eheschließung, die am 20. August 2012 erfolgt sei. Nachdem er festgestellt hatte, dass die letztgenannte Ehe nach dem Ausscheiden ihres Mannes aus dem Dienst geschlossen worden sei und zum Zeitpunkt seines Todes nur etwa zwei Jahre gedauert habe, kam der Leiter des Referats „Versorgungsbezüge“ des PMO infolgedessen zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts nicht erfüllt seien, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe.

10      Am 22. Dezember 2014 legte die Klägerin Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Am 23. Dezember 2014 reichte sie weitere Beweise zur Begründung ihrer Beschwerde ein.

11      Am 10. April 2015 wies die Anstellungsbehörde der Kommission diese Beschwerde zurück und bestätigte die Beurteilung des Leiters des Referats „Ruhegehälter“ des PMO (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

III. Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem Gericht im Rechtsmittelverfahren

12      Mit Klageschrift, die am 17. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, beantragte die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sowie die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F‑104/15 in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingetragen.

13      Die Klägerin stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, nämlich erstens einen Rechtsfehler bzw. einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts, zweitens eine Einrede der Rechtswidrigkeit sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters und der Verhältnismäßigkeit und drittens einen Fehler bei der Auslegung des Begriffs „Ehegatte“ im Sinne der für die Hinterbliebenenversorgung geltenden Regelung.

14      Die Kommission beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15      Mit Entscheidung vom 9. November 2015 wurde das Europäische Parlament als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

16      Mit Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163, im Folgenden: ursprüngliches Urteil), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die angefochtene Entscheidung auf. Außerdem verurteilte es die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und derjenigen der Klägerin. Dem Parlament wurden seine eigenen Kosten auferlegt.

17      Im ursprünglichen Urteil stellte das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen fest, zwar werde die besondere Situation der Klägerin in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts nicht ausdrücklich aufgeführt, doch stehe der Wortlaut dieses Artikels nicht einer Auslegung entgegen, nach der die Verwaltung verpflichtet sei, die Gesamtdauer der fraglichen Ehezeiten, nämlich die der ersten und der zweiten Ehe mit demselben Beamten, bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung von fünf Ehejahren für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erfüllt sei.

18      Im Übrigen befand das Gericht für den öffentlichen Dienst, die Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts würden, wenn sie dahin auszulegen wären, dass sie die Berücksichtigung der Gesamtdauer der Ehezeiten der Klägerin ausschlössen, zu einer Ungleichbehandlung der überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, je nachdem, ob die Ehe vor oder nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossen worden sei, führen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst befand daher, dass Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts, da eine solche Auslegung nicht ausdrücklich durch den Wortlaut dieses Artikels ausgeschlossen werde, im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auszulegen sei, in dem Sinn, dass er die Anstellungsbehörde verpflichte, zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe die verschiedenen Ehezeiten zusammenzurechnen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Klägerin zweimal mit demselben Beamten verheiratet gewesen sei, das erste Mal vor und das zweite Mal nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

19      Das Gericht für den öffentlichen Dienst gab folglich dem ersten Klagegrund, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wurde, statt und hob die angefochtene Entscheidung auf.

20      Mit Schriftsatz, der am 29. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil ein, das unter dem Aktenzeichen T‑695/16 P in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde. Die Kommission beantragte erstens, das ursprüngliche Urteil aufzuheben, zweitens, die Klage als unbegründet abzuweisen, falls das Gericht die Rechtssache für entscheidungsreif halten sollte, und drittens, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

21      Mit Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), gab das Gericht (Rechtsmittelkammer) dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes statt, mit denen im Wesentlichen ein Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Auslegung von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts gerügt worden war.

22      Nach Ansicht des Gerichts hatte das Gericht für den öffentlichen Dienst die streitige Bestimmung mit der Feststellung, dass sie einer Auslegung nicht entgegenstehe, die die Verwaltung in einem besonderen Fall wie dem vorliegenden verpflichte, bei der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzung der Ehedauer die Gesamtdauer der Ehezeiten zu berücksichtigen, besonders weit ausgelegt. Eine solche Auslegung widerspreche der ständigen Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen des Unionsrechts, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen begründeten, eng auszulegen seien. Außerdem erlege diese Auslegung der Verwaltung eine Verpflichtung auf, die sich nicht aus dieser Bestimmung ergebe, und verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

23      Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts darauf hinauslaufe, die Verwaltung zu der Annahme zu verpflichten, dass eine durch ein Scheidungsurteil aufgelöste Ehe noch Auswirkungen auf den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Artikel haben könne. Eine solche Möglichkeit bestehe nach Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts, der jedoch im vorliegenden Fall nach Abs. 3 dieser Vorschrift wegen der Wiederverheiratung der Klägerin mit ihrem Ehegatten am 20. August 2012 nicht anwendbar sei.

24      Im Übrigen brauche über das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den vom Gericht für den öffentlichen Dienst geprüften angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entschieden zu werden, da dieses Vorbringen auf der im ursprünglichen Urteil vorgenommenen Auslegung von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts beruhe, die rechtsfehlerhaft sei.

25      Dementsprechend hob das Gericht das ursprüngliche Urteil auf. Außerdem stellte es fest, dass der Rechtsstreit, da das Gericht für den öffentlichen Dienst den dritten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund nicht geprüft habe, nicht entscheidungsreif sei und verwies die Rechtssache unter Vorbehalt der Kosten an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das Rechtsmittel entschieden hatte, zurück.

26      Die vorliegende Klage ist somit unter dem Aktenzeichen T‑442/17 RENV in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

IV.    Verfahren und Anträge der Parteien nach Zurückverweisung

27      Im Anschluss an das Rechtsmittelurteil sind die Parteien gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert worden, schriftlich zum weiteren Verfahren Stellung zu nehmen.

28      Mit am 6. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin auf eine weitere schriftliche Stellungnahme verzichtet. Mit am selben Tag eingegangener Mitteilung hat das Parlament ebenfalls auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme verspätet, am 4. Oktober 2017, eingereicht. Auf die Erläuterungen der Kommission hin hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts beschlossen, diese Stellungnahme zu den Akten zu nehmen.

29      Am 19. Dezember 2017 hat das Gericht die Parteien im Rahmen der in Art. 89 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, sich zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache zu äußern.

30      Mit am 4. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Parlament dem Gericht mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige, auf die am 19. Dezember 2017 gestellten Fragen zu antworten. Die Klägerin und die Kommission haben auf die prozessleitenden Maßnahmen am 5. Januar 2018 bzw. am 8. Januar 2018 geantwortet. Sie haben den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bejaht.

31      Am 20. November 2018 hat das Gericht im Rahmen der in Art. 89 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen weitere Fragen an die Parteien gerichtet. Die Parteien haben diese Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

32      Mit Entscheidung vom 11. März 2019 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Aussetzung der vorliegenden Rechtssache bis zum Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung in der Rechtssache C‑460/18 P, HK/Kommission, angeordnet.

33      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

34      Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 hat die Kanzlei des Gerichts den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren nach der Verkündung des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P EU:C:2019:1119), wieder aufgenommen worden sei, und sie aufgefordert, zu den aus diesem Urteil für die vorliegende Rechtssache abzuleitenden Folgen Stellung zu nehmen. Die Parteien sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

35      Da die Hauptparteien keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben, hat das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

36      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben,

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

38      Das Parlament beantragt, die Klage abzuweisen.

V.      Rechtliche Würdigung

A.      Zum Gegenstand des Rechtsstreits und seinem Umfang nach Zurückverweisung

39      Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsantrag, der sich förmlich gegen die Entscheidung richtet, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, die Wirkung hat, dass die Maßnahme, gegen die die Beschwerde erhoben wurde, vor dem Gericht anhängig gemacht wird, wenn dieser Antrag als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat (vgl. Urteile vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung lediglich unter Angabe der diese tragenden Gründe bestätigt, ist festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat, so dass nicht gesondert über ihn zu entscheiden ist. Jedoch ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abzustellen, da diese Begründung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zusammenfallen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Was sodann den Umfang des Rechtsstreits nach Zurückverweisung anbelangt, so ist zu bedenken, dass der Rechtsprechung zufolge nach der Aufhebung einer Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Gericht dieses durch das Rechtsmittelurteil befasst wird und erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Aufhebungsgründe zu entscheiden hat, unter Ausschluss der durch das Rechtsmittelurteil nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der Erwägungen, die die notwendige Grundlage für diese rechtskräftig gewordenen Teile bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission, T‑236/02, EU:T:2011:465, Rn. 83).

42      Im vorliegenden Fall hebt Nr. 1 des Tenors des Rechtsmittelurteils das ursprüngliche Urteil auf, nachdem dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes stattgegeben wurde. Mit diesen hatte die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts dahin ausgelegt habe, dass die Verwaltung die Gesamtdauer der beiden Ehezeiten der Klägerin zu berücksichtigen habe, und dass es eine Auslegung vorgenommen habe, die dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zuwiderlaufe. Dagegen hat das Rechtsmittelurteil weder über die anderen Teile des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes noch über den ersten Rechtsmittelgrund entschieden.

43      Es ist daher Sache des Gerichts, über alle von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsgründe unter Berücksichtigung der im Rechtsmittelurteil entschiedenen Rechtsfragen, deren Beurteilung für das Gericht im Rahmen der Zurückverweisung bindend ist, erneut zu entscheiden.

44      Insoweit trägt die Kommission vor, das Rechtsmittelurteil habe auch über den zweiten von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsgrund entschieden, mit dem diese einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters und der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht habe.

45      Zwar stellte das Gericht in Rn. 63 des Rechtsmittelurteils fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für die Zwecke der Auslegung von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts geprüft habe. Das Gericht fügte jedoch hinzu, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Prüfung erst vorgenommen habe, nachdem es vorab festgestellt habe, dass die Auslegung, die auf die Berücksichtigung der Gesamtdauer der Ehezeiten der Klägerin abziele, durch die fragliche Bestimmung nicht ausgeschlossen sei. Da diese Vorabprüfung rechtsfehlerhaft gewesen sei und das ursprüngliche Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden müsse, befand das Gericht somit, dass das Vorbringen der Klägerin zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht geprüft zu werden brauche.

46      Somit hat das Gericht im Rechtsmittelurteil nicht über die Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes entschieden, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters und der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wurde.

B.      Zur Begründetheit

1.      Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler bei der Auslegung der Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts

47      Was den ersten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund angeht, der auf einen angeblichen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts gestützt ist, kann sich die Klägerin, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden hat, ohne dass dies im Rechtsmittelurteil beanstandet worden wäre, nicht wirksam auf ihre Eigenschaft als überlebende Ehegattin berufen, um auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Hinterbliebenenversorgung im Hinblick auf ihre am 7. Mai 1988 geschlossene und am 29. April 1996 aufgelöste erste Ehe zu beanspruchen (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 11, sowie ursprüngliches Urteil, Rn. 28 und 30).

48      Was einen angeblichen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts angeht, hat das Gericht, wie sich aus obiger Rn. 42 ergibt, im Rechtsmittelurteil entschieden, dass Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die Verwaltung verpflichtet sei, die Gesamtdauer der beiden Ehezeiten der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 49 und 57).

49      Daher ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin in ihrem ersten Klagegrund Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts nicht fehlerhaft ausgelegt hat, als sie die Auffassung vertrat, dass nur die Dauer der zweiten Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehegatten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Prüfung zu berücksichtigen sei, ob die in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts festgelegte Voraussetzung von mindestens fünf Ehejahren für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erfüllt sei.

50      Der erste Klagegrund ist daher unbegründet.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters und der Verhältnismäßigkeit

51      Die Klägerin macht geltend, Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts, auf dessen Grundlage die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, sei rechtswidrig. Sie macht im Wesentlichen geltend, dieser Artikel verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters, wie sie u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 1d des Statuts gewährleistet seien.

52      Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts verlange, dass ältere Paare mindestens fünf Jahre lang verheiratet gewesen sein müssten, damit der überlebende Ehegatte eines Ruhestandsbeamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, während bei Paaren, die zum Zeitpunkt der Eheschließung, als der beamtete Ehegatte noch im aktiven Dienst gestanden habe, jünger gewesen seien, der überlebende Ehegatte nach Art. 18 dieses Anhangs nach nur einem Ehejahr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe. Solche Paare befänden sich jedoch in einer vergleichbaren familiären Situation, unabhängig davon, wann sie sich für eine Heirat entschieden hätten, d. h. vor oder nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst. Von daher könne die Dauer der Beitragszahlung zum Versorgungssystem der Union die streitige Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

53      Außerdem lasse sich die eingeführte Ungleichbehandlung nicht objektiv und vernünftig mit der Bekämpfung von Scheinehen und Betrug rechtfertigen. Die auf dem Zeitpunkt der Eheschließung beruhende Ungleichbehandlung von Paaren überschreite die Grenzen dessen, was zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei, da die individuelle Situation des überlebenden Ehegatten überhaupt nicht berücksichtigt werde. Die Klägerin betont insbesondere, dass es keine Möglichkeit gebe, die Betrugsvermutung zu widerlegen. Ebenso wenig könne das Ziel der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union die aufgestellte Voraussetzung einer fünfjährigen Ehe rechtfertigen, da die Kommission in keiner Weise nachgewiesen habe, dass Fälle wie der vorliegende dieses Gleichgewicht gefährden könnten. In jedem Fall akzeptiere der Gerichtshof keine Begründungen rein haushaltstechnischer Natur.

54      Die Kommission hält die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts mit der Begründung für unzulässig, dass in der Beschwerde weder die Frage einer Diskriminierung aufgrund des Alters noch die eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgeworfen worden sei. Folglich habe die Klägerin den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage nicht beachtet.

55      Hilfsweise trägt die Kommission vor, die Einrede der Rechtswidrigkeit sei nicht begründet. Die fragliche Ungleichbehandlung beruhe nicht auf dem Alter des Beamten, sondern darauf, ob dieser in den Ruhestand versetzt worden sei oder nicht. Außerdem befänden sich der aktive und der ehemalige Beamte sowie ihre jeweiligen Ehegatten nicht in einer vergleichbaren Situation, da der Beamte sich im ersten Fall beruflich entwickeln können und weiterhin arbeiten sowie zu seinem Ruhegehalt beitragen müsse, während dem im zweiten Fall nicht mehr so sei. Dieser Unterschied der Situationen sei im Urteil vom 17. Juni 1993, Arauxo-Dumay/Kommission (T‑65/92, EU:T:1993:47), anerkannt worden.

56      Jedenfalls sei die fragliche Ungleichbehandlung insofern gerechtfertigt, als die Hinterbliebenenversorgung mittelbar durch die vom Beamten vor seiner Versetzung in den Ruhestand in das Versorgungssystem eingezahlten Beiträge erlangt werde. Das Statut verlange eine zwischen dem Organ und dem überlebenden, eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchenden Ehegatten bereits bestehende finanzielle Verbindung, die dann gegeben sei, wenn der Ehegatte des verstorbenen Beamten durch die Heirat mittelbar die Last der Beiträge getragen habe, die während der Beschäftigungszeiten des verstorbenen Beamten von dessen Gehalt abgezogen worden seien.

57      Darüber hinaus sei die Ungleichbehandlung durch den eigentlichen Zweck der Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt, der darin bestehe, das materielle Wohlergehen des überlebenden Ehegatten eines Beamten zu sichern. Bei dem überlebenden Ehegatten eines Beamten, der von dessen Tod überrascht worden sei, während dieser sich noch im aktiven Dienst befunden habe, bestehe ein größeres Risiko, dass dieses Wohlergehen gefährdet sei, als bei dem überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der Zeit gehabt habe, die notwendigen Schritte zur Gewährleistung einer solchen finanziellen Sicherheit zu unternehmen.

58      Darüber hinaus diene die Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren, die der überlebende Ehegatte erfüllen müsse, wenn die Ehe nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossen worden sei, der Betrugsabschreckung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems. Nach Ansicht der Kommission ist das Betrugsrisiko höher, wenn die Ehe nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossen wird, da der Tod des Beamten absehbarer sei. Die Voraussetzung von fünf Ehejahren solle also Eheschließungen im letzten Augenblick verhindern, deren Hauptzweck darin bestehe, dem überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen.

59      Das Parlament fügt hinzu, die Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren könne verhindern, dass eine jüngere Person die Schwäche eines ein Ruhegehalt beziehenden älteren Beamten in der Erwartung missbrauche, schnell in den Genuss des lebenslangen Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung zu kommen.

a)      Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts

60      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Systematik des inzidenten Rechtsbehelfs, den die Einrede der Rechtswidrigkeit darstellt, grundsätzlich rechtfertigt, eine Einrede der Rechtswidrigkeit, die erstmals vor dem Unionsrichter erhoben wird, in Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde für zulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T‑787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 47). Der bloße Umstand, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts erstmals im Stadium der Klage erhoben wurde, bedeutet daher nicht, dass diese Einrede unzulässig ist.

61      Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Bediensteten und einem Organ kann eine Einrede der Rechtswidrigkeit allerdings nur erhoben werden, wenn mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen beachtet werden. Da es sich um einen inzidenten Rechtsbehelf handelt, ist erstens Voraussetzung, dass eine Klage in der Hauptsache eingereicht wurde, dass diese zweitens gegen eine den Beamten beschwerende Entscheidung gerichtet ist, dass die Klage drittens zulässig ist, dass der Beamte viertens keine Möglichkeit hatte, die Nichtigerklärung des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, der als Rechtsgrundlage der ihn beschwerenden Entscheidung diente, zu beantragen, und dass fünftens ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung und der angefochtenen individuellen Entscheidung besteht (Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T‑787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 67).

62      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts von der Klägerin im Rahmen einer zulässigen Klage erhoben worden ist. Mit dieser Klage wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt, die die Klägerin insoweit beschwert, als sie dieser die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung versagt. Außerdem war die Klägerin als Privatperson nicht in der Lage, unmittelbar die Nichtigerklärung von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts zu beantragen. Schließlich besteht eindeutig ein hinreichender Zusammenhang zwischen Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts und der angefochtenen Entscheidung, da Letztere auf diese Bestimmung gestützt ist.

63      Nach alledem ist die von der Klägerin gegen Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit als zulässig zu erachten.

b)      Zur Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts

64      Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 20 der Charta niedergelegt ist. Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar. Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Nach der Rechtsprechung kann dem Unionsgesetzgeber die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann vorgeworfen werden, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat, T‑750/16, EU:T:2018:972, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Was das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Sachverhalte angeht, so ist dieses Erfordernis in Anbetracht aller diese kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Um festzustellen, ob die Behandlung der zu vergleichenden Sachverhalte durch das Statut gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, ist außerdem eine Prüfung vorzunehmen, in deren Mittelpunkt alle Rechtsvorschriften zur Regelung der jeweiligen Stellung bei jedem der zu vergleichenden Sachverhalte stehen, wobei insbesondere der Zweck der angefochtenen Bestimmung zu berücksichtigen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 58).

68      Damit eine Ungleichbehandlung mit den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung vereinbar ist, muss sie anhand eines objektiven und angemessenen Kriteriums gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Differenzierung verfolgten Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2005, Pyres/Kommission, T‑256/01, EU:T:2005:45, Rn. 61). In dieser Hinsicht muss nach Art. 52 Abs. 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

69      Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei bei einer Wahl zwischen mehreren geeigneten Maßnahmen auf die am wenigsten einschränkende zurückgegriffen werden muss und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T‑240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Allerdings ist hinzuzufügen, dass der Unionsgesetzgeber zur Bekämpfung von Missbrauch oder gar Betrug einen Gestaltungsspielraum bei der Schaffung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89). Die Anerkennung eines solchen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers impliziert, dass geprüft werden muss, ob es nicht unvernünftig erscheint, dass der Unionsgesetzgeber die geschaffene Ungleichbehandlung für geeignet und erforderlich hält, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat, T‑750/16, EU:T:2018:972, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im Licht all dieser Grundsätze ist zu untersuchen, ob die in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Voraussetzung einer Mindestehedauer im Hinblick auf die mit dieser Voraussetzung verfolgten Ziele gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters verstößt. Es ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des Rechts auf Gleichbehandlung und des Verbots jeglicher Diskriminierung beachtet, ob die in den Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts genannten Sachverhalte vergleichbar sind und, wenn ja, ob die in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt. Insoweit ist zu prüfen, ob es nicht unvernünftig erscheint, dass der Unionsgesetzgeber die eingeführte Ungleichbehandlung für geeignet und erforderlich hält, um ein solches Ziel zu erreichen.

1)      Zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung

72      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 68), befunden hat, dass das Ziel der Hinterbliebenenversorgung darin besteht, zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Ersatzeinkommen zu gewähren, das den Verlust der Einkünfte des verstorbenen Ehegatten teilweise ausgleichen soll. Dem Gerichtshof zufolge setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 69).

73      Die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung hängt vielmehr ausschließlich von der Rechtsnatur der Bindungen ab, die zwischen der betroffenen Person und dem verstorbenen Beamten bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 70). Zu dieser Voraussetzung kommt die Voraussetzung der Mindestehedauer hinzu, im vorliegenden Fall ein Jahr gemäß Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts und fünf Jahre gemäß Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts.

74      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts die überlebenden Ehegatten ehemaliger Beamter unterschiedlich behandeln, je nachdem, ob die Ehe vor oder nach dem Ausscheiden der Letztgenannten aus dem Dienst geschlossen wurde. Wie vom Gericht in Rn. 47 des Rechtsmittelurteils ebenfalls ausgeführt, ist der Zeitpunkt der Eheschließung daher das vom Gesetzgeber gewählte Kriterium zur Unterscheidung zwischen den beiden Sachverhalten.

75      Die Rechtsnatur der Bindungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem verstorbenen Beamten ist indessen identisch, unabhängig davon, ob die Ehe vor oder nach dem Ausscheiden dieses Beamten aus dem Dienst geschlossen wurde. Diese Rechtsnatur unterscheidet sich nicht danach, ob der Beamte in einem Beschäftigungsverhältnis stand oder nicht, und auch nicht nach der Höhe der gezahlten oder noch zu zahlenden Beiträge zum Versorgungssystem der Union.

76      Darüber hinaus gewähren sowohl Art. 18 als auch Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts dem überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der sich nicht mehr im aktiven Dienst befindet und daher zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in das Versorgungssystem der Union einzahlt, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

77      Die Kommission kann sich somit nicht auf das Urteil vom 17. Juni 1993, Arauxo‑Dumay/Kommission (T‑65/92, EU:T:1993:47), berufen, um darzutun, dass die in den Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts genannten Sachverhalte unterschiedlich sind. Wie nämlich aus Rn. 33 jenes Urteils hervorgeht, hat das Gericht dort einen Vergleich angestellt zwischen der Situation des überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der verstorben ist, nachdem er in den Genuss einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gelangt ist und die Leistungen und Vorteile nach Maßgabe einer spezifischen Verordnung erhalten hat, die diese Situation regelt, und der Situation des überlebenden Ehegatten eines Beamten, der während des aktiven Dienstes verstorben ist, wie sie in Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehen ist.

78      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Kommission, die streitige Ungleichbehandlung hänge mit der Entwicklung der Laufbahn des Beamten und mit dessen Beitrag zum Versorgungssystem zusammen, zurückzuweisen ist.

79      Außerdem soll die in den Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts geregelte Hinterbliebenenversorgung dem überlebenden Ehegatten den durch den Tod des ehemaligen Beamten entstandenen Einkommensverlust ausgleichen. Es handelt sich also um die Gewährung eines Ersatzeinkommens an den überlebenden Ehegatten (siehe oben, Rn. 72). Der Umstand, dass der verstorbene Beamte vor oder nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet hat, ist also nicht geeignet, die Situation des überlebenden Ehegatten in Bezug auf seine Vermögensrechte wesentlich zu verändern. Außerdem hat der Gerichtshof, wie oben aus Rn. 72 hervorgeht, befunden, dass die Höhe der finanziellen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten und seine etwaige finanzielle Abhängigkeit von dem verstorbenen aktiven oder ehemaligen Beamten keine Kriterien sind, die zu berücksichtigen sind.

80      Somit ist festzustellen, dass, was die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach Art. 18 oder Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts angeht, kein Unterschied besteht zwischen der Situation des überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst die Ehe geschlossen hat, und derjenigen des überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst die Ehe geschlossen hat.

81      Nach alledem liegt eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte je nach dem Zeitpunkt der Eheschließung vor, da nur dieser für die Anwendung der unterschiedlichen Mindestehedauervoraussetzungen nach den Art. 18 bzw. 20 des Anhangs VIII des Statuts maßgeblich ist.

82      Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass die überlebenden Ehegatten ehemaliger Beamter, die nach deren Ausscheiden aus dem Dienst die Ehe geschlossen haben und für die die Regelung des Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts gilt, gegenüber den überlebenden Ehegatten ehemaliger Beamter, die vor diesem Ausscheiden geheiratet haben und die unter Art. 18 dieses Anhangs fallen, im Sinne der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung benachteiligt werden.

83      In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass das in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts aufgestellte Erfordernis einer Mindestehedauer von fünf Jahren überlebende Ehegatten, die einen ehemaligen Beamten geheiratet haben, in besonderer Weise benachteiligt, weil Letzterer angesichts dessen, dass das Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst in den allermeisten Fällen der Versetzung in den Ruhestand in dem im Statut festgelegten Alter entspricht, älter ist als ein Beamter im aktiven Dienst. So heirateten ehemalige Beamte, die unter Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts fallen, im Allgemeinen in einem höheren Alter als ehemalige Beamte, die unter Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts fallen und vor ihrem Ausscheiden aus dem Dienst heirateten. Folglich haben überlebende Ehegatten, die einen ehemaligen Beamten geheiratet haben, in der Regel größere Schwierigkeiten, die in dem besagten Art. 20 vorgesehene Voraussetzung der Mindestehedauer – die fünf Jahre beträgt – zu erfüllen, als überlebende Ehegatten, die einen Beamten vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet haben und für die Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts nur eine Mindestehedauer von einem Jahr vorsieht.

84      Somit ist die in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Behandlung der überlebenden Ehegatten, die einen ehemaligen Beamten nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet haben, wegen der dort vorgeschriebenen Mindestehedauer von fünf Jahren ungünstiger als die in Art. 18 dieses Anhangs vorgesehene Behandlung der überlebenden Ehegatten, die geheiratet haben, als der Beamte noch im aktiven Dienst stand und im Allgemeinen jünger war als ein ehemaliger Beamter.

85      Es ist also auch eine mittelbar auf dem Alter des ehemaligen Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung beruhende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte gegeben.

2)      Zur Erfüllung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Kriterien und zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

86      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts eingeführte Ungleichbehandlung „gesetzlich“ vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist, da diese Bestimmung ihren Ursprung im Statut hat.

87      Zur Rechtfertigung der streitigen Ungleichbehandlung trägt die Kommission im Übrigen erstens vor, im Fall des überlebenden Ehegatten eines Beamten, der vom Tod des Beamten überrascht worden sei, während dieser noch im aktiven Dienst gestanden habe, bestehe ein größeres Risiko, dass das Wohlergehen des überlebenden Ehegatten gefährdet sei, als im Fall des überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der die für eine entsprechende finanzielle Absicherung erforderlichen Maßnahmen beizeiten hätte treffen können.

88      Insoweit genügt der Hinweis, dass die Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts beide die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten betreffen, der ein Ruhegehalt bezieht. Der überlebende Ehegatte beantragt also in beiden Fällen eine Hinterbliebenenversorgung, wenn sein Ehegatte bereits aus dem Dienst ausgeschieden ist. Das Argument der Kommission, der überlebende Ehegatte werde durch den Tod des Beamten im aktiven Dienst mehr überrascht als durch den Tod eines ehemaligen Beamten im Ruhestand, ist daher irrelevant.

89      Zweitens vertritt die Kommission, unterstützt vom Parlament, die Auffassung, die in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts aufgestellte Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren diene zum einen der Verhinderung von Betrug und zum anderen der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union. Diese beiden Ziele sind der Reihe nach im Lichte der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

i)      Zum Ziel der Betrugsprävention

90      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 88 und 89). Die Betrugsbekämpfung ist somit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel.

91      Insoweit ergibt sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89 und 90), im Wesentlichen, dass eine Voraussetzung einer Mindestehedauer von einem Jahr, wie sie in Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehen ist, sicherstellen soll, dass die Beziehungen zwischen den Betroffenen tatsächlich gegeben und beständig waren, und insoweit im Hinblick auf das Ziel der Betrugsbekämpfung nicht offensichtlich unangemessen erscheint.

92      Es erscheint daher nicht unvernünftig, den Anspruch des überlebenden Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass die Ehe die Voraussetzung einer Mindestdauer erfüllt hat. Durch eine solche Voraussetzung kann sichergestellt werden, dass die Eheschließung nicht ausschließlich auf Erwägungen beruht, die nichts mit einem gemeinsamen Lebensentwurf zu tun haben, wie z. B. rein finanziellen Erwägungen oder Erwägungen im Zusammenhang mit der Erlangung eines Aufenthaltsrechts.

93      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts, der für den Fall gilt, dass die Ehe nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossen wurde, eine Mindestehedauer vorschreibt, die fünfmal länger ist als die in Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene, die für den Fall gilt, dass die Ehe vor diesem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossen wurde.

94      Somit bleibt noch zu prüfen, ob die in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts aufgestellte Voraussetzung hinsichtlich der Ehedauer, die ohne jede mögliche Ausnahme gilt, nicht offensichtlich über das hinausgeht, was erforderlich ist, um einen Betrug auszuschließen.

95      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Akte keine überzeugenden Erläuterungen oder Beweise für die von der Kommission und dem Parlament aufgestellte Vermutung enthält, dass die Wahrscheinlichkeit, eine betrügerische Ehe zu schließen, nach dem Ausscheiden von Beamten aus dem Dienst zunimmt, so dass es z. B. bei einem Beamten, der am Tag vor dem Ausscheiden aus dem Dienst heiratet, weniger wahrscheinlich wäre, dass er eine betrügerische Ehe schließt, als bei einem Beamten, der am Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst heiratet. Die Kommission und das Parlament haben auch nicht erklärt, warum sich ein aus dem Dienst ausgeschiedener Beamter weniger gegen die betrügerischen Absichten einer Person, die ihn heiraten will, schützen könnte als ein noch im Dienst befindlicher Beamter, so dass es notwendig wäre, eine fünfmal längere Mindestehedauer vorzuschreiben, wenn die Ehe nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossen wird.

96      Sodann kann nach gefestigter Rechtsprechung eine generelle Betrugsvermutung eine Maßnahme, die die Ziele des AEU‑Vertrags beeinträchtigt, nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien, C‑577/10, EU:C:2012:814, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Im Übrigen ist die Dauer der Ehe nicht notwendigerweise das einzige Element, das für deren Ernsthaftigkeit spricht (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C‑523/11 und C‑585/11, EU:C:2013:524, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts verwendet jedoch ausschließlich die Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren, ohne irgendeine Ausnahme vorzusehen, so dass es für den überlebenden Ehegatten, der eine Ehe nach dem Ausscheiden des ehemaligen Beamten aus dem Dienst geschlossen hat, unmöglich ist, geltend zu machen, dass die Ehe in gutem Glauben geschlossen wurde, unabhängig von allen objektiven Beweisen, die er in dieser Hinsicht vorlegen kann. Damit begründet diese Vorschrift eine allgemeine und unwiderlegbare Betrugsvermutung für Ehen, die weniger als fünf Jahre bestanden.

99      Dagegen sieht Art. 18 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts objektive Umstände vor, unter denen keine Mindestehedauer erforderlich ist, nämlich die Geburt eines Kindes aus der Ehe des Beamten vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern der überlebende Ehegatte für dieses Kind sorgt oder gesorgt hat. Der Gesetzgeber ging somit im Fall einer vor dem Eintritt des ehemaligen Beamten in den Ruhestand geschlossenen Ehe davon aus, dass es objektive Umstände gebe, die es ermöglichten, die Betrugsvermutung zu widerlegen.

100    Die in der vorstehenden Randnummer genannten objektiven Umstände stellen eindeutige Kriterien für eine effiziente Verwaltung der Hinterbliebenenversorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dar.

101    Im vorliegenden Fall gibt es, selbst wenn die zweite Ehe der Klägerin nach dem Ausscheiden ihres Ehegatten aus dem Dienst geschlossen wurde, mehrere objektive Elemente, die belegen können, dass es sich nicht um eine betrügerische Ehe handelte. Die Klägerin und ihr Ehegatte lebten nämlich seit 1985 als Paar zusammen. Am 10. Juni 1987 bekamen sie ein Kind. Am 7. Mai 1988 schlossen sie ihre erste Ehe. Auch wenn sie am 29. April 1996 geschieden wurden, lebten sie ab 2002 wieder zusammen und heirateten am 20. August 2012 erneut. Außerdem haben weder die Kommission noch das Parlament vorgetragen, der vorliegende Fall sei durch Betrug gekennzeichnet.

102    Außerdem ist die Klägerin nach ihrer Scheidung keine neue Ehe mit einem Dritten eingegangen. Somit hätte sie, wie namentlich das Gericht in Rn. 56 des Rechtsmittelurteils ausgeführt hat, ohne die Wiederverheiratung mit ihrem früheren Ehemann in ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehegattin eine Hinterbliebenenversorgung nach Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts erhalten können, worauf sie nun durch ihre Wiederverheiratung keinen Anspruch mehr hat.

103    Im Übrigen ist das Erfordernis einer Mindestehedauer von fünf Jahren angesichts des allgemein höheren Alters der unter Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts fallenden ehemaligen Beamten für überlebende Ehegatten, die einen solchen ehemaligen Beamten geheiratet haben, besonders schwer zu erfüllen. Es ist daher geeignet, eine erhebliche Anzahl solcher Ehegatten, auch wenn sie das Nichtvorliegen eines Betrugs hätten nachweisen können, vom Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung auszuschließen.

104    Schließlich ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber im Statut nicht immer eine individuelle Beurteilung ausgeschlossen hat. So sieht Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts vor, dass ein Beamter, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage nicht erfüllt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat, die Zulage „auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde“ erhalten kann.

105    Nach alledem ist es unvernünftig, anzunehmen, dass die in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren, also einer fünfmal längeren Dauer als in Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehen, die ungeachtet der vorgelegten objektiven Beweise keine Ausnahme zulässt, die es ermöglichen würde, das Nichtvorliegen eines Betrugs festzustellen, erforderlich sein könnte, um das Ziel der Betrugsbekämpfung zu erreichen.

ii)    Zum Ziel der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union

106    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Ziel, das finanzielle Gleichgewicht des Versorgungssystems der Union zu wahren, als legitim angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2005, Pyres/Kommission, T‑256/01, EU:T:2005:45, Rn. 64 und 65). Allerdings kann ein solches Ziel, das auf haushaltspolitischen Erwägungen beruht, für sich genommen keine Abweichung vom allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C‑159/10 und C‑160/10, EU:C:2011:508, Rn. 74).

107    Wie jedoch oben in Rn. 105 festgestellt, kann die in Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Voraussetzung der Mindestehedauer nicht durch das Ziel der Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden. Folglich kann die mit dieser Bestimmung eingeführte Ungleichbehandlung nicht allein mit der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union gerechtfertigt werden.

108    In jedem Fall ist festzustellen, dass die Kommission und das Parlament nicht den geringsten Anscheinsbeweis dafür erbracht haben, dass das finanzielle Gleichgewicht des Versorgungssystems der Union gefährdet wäre, wenn überlebende Ehegatten ehemaliger Beamter, die nach dem Ausscheiden Letzterer aus dem Dienst geheiratet haben, eine Hinterbliebenenversorgung erhalten könnten, ohne mindestens fünf Jahre lang verheiratet gewesen zu sein. Es ist auch nicht dargetan worden, dass ein solches finanzielles Gleichgewicht nicht erreicht werden könnte, wenn Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts Ausnahmen von der Voraussetzung vorsähe, dass die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben muss.

109    Was ferner das Argument der Kommission anbelangt, der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet habe, habe keinen Beitrag zum Versorgungssystem der Union geleistet, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts ergibt, dass die Hinterbliebenenversorgung von einer hinreichend starken finanziellen Verbindung zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Organ, in dessen Dienst der Beamte oder der ehemalige Beamte stand, abhängig ist. Vielmehr reicht es aus, dass die vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe ein Jahr gedauert hat, um dem überlebenden Ehegatten den Anspruch auf eine solche Versorgung zu eröffnen, auch wenn der Tod z. B. zu Beginn der Laufbahn des Beamten eintritt (gemäß Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts) oder wenn die Ehe wenige Tage vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossen wurde (gemäß Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts).

110    Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts führt somit zu einer Ungleichbehandlung der überlebenden Ehegatten ehemaliger Beamter, die weder durch das Ziel der Betrugsbekämpfung gerechtfertigt ist, da sie zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich ist, noch durch das Ziel der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union.

111    Außerdem missachtet Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts, indem er eine allgemeine und unwiderlegbare Betrugsvermutung in Bezug auf Paare einführt, deren Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hat, obwohl eine allgemeine Betrugsvermutung keine Maßnahme rechtfertigen kann, die die Ziele des AEU‑Vertrags untergräbt, den Wesensgehalt des Rechts auf Gleichbehandlung und des Verbots jeder Diskriminierung.

112    Mithin verstößt Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen des Alters. Der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit ist daher stattzugeben.

113    Folglich hat die angefochtene Entscheidung, die auf der Grundlage von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts erlassen wurde, keine Rechtsgrundlage, so dass sie aufzuheben ist.

3.      Zum dritten Klagegrund: Fehler bei der Auslegung des Begriffs „Ehegatte“ im Sinne der für die Hinterbliebenenversorgung geltenden Regelung

114    Die Klägerin trägt vor, der Begriff „Paar“ könne angesichts der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung, die sich in den letzten Jahren in diesem Bereich vollzogen habe, nicht allein auf eine auf der Ehe beruhende Beziehung reduziert werden. Diese Entwicklung werde zum einen durch Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts bestätigt, der nichteheliche Partnerschaften der Ehe gleichstelle, und zum anderen durch die weitgehende Anerkennung eingetragener Partnerschaften innerhalb der Union. Die durch mehrere Urkunden bezeugte Dauer der Lebensgemeinschaft der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten könne daher nicht außer Acht gelassen werden.

115    Die Kommission, unterstützt vom Parlament, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

116    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung dem überlebenden „Ehegatten“ vorbehält. Dies bedeutet, dass der Empfänger der Hinterbliebenenversorgung mit dem ehemaligen Beamten durch ein Zivilrechtsverhältnis verbunden gewesen sein muss, das eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten zwischen ihnen begründete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 71).

117    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass faktische Lebensgemeinschaften und rechtlich begründete Lebensgemeinschaften wie die Ehe zwar unter bestimmten Aspekten Ähnlichkeiten aufweisen können, dass diese aber nicht zwingend zu einer Gleichstellung dieser beiden Arten von Lebensgemeinschaften führen müssen. Die Ehe zeichnet sich nämlich durch Formenstrenge aus und begründet weitreichende gegenseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten, zu denen Beistands- und Einstandspflichten gehören (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 72 und 73).

118    Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber die Anwendung der Bestimmungen des Statuts über verheiratete Personen ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen auf Personen ausgedehnt, die durch eine eingetragene nichteheliche Partnerschaft verbunden sind. Insoweit verlangt Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts für die Gleichstellung einer eingetragenen nichtehelichen Partnerschaft mit einer Ehe im Sinne des Statuts, dass der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragene Beamte die in dieser Bestimmung genannten rechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 74 und 76).

119    Dagegen entspricht eine faktische Lebensgemeinschaft wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft dem Gerichtshof zufolge nicht diesen Merkmalen, da sie grundsätzlich nicht gesetzlich geregelt ist (Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 78).

120    Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, sie habe seit 2002 mit dem verstorbenen ehemaligen Beamten in Lebensgemeinschaft gelebt, bis sie im Jahr 2012 wiedergeheiratet hätten. Sie behauptet jedoch nicht, dass das Paar vor der Wiederverheiratung eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sei. Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der verstorbene ehemalige Beamte vom 11. September 1998 bis 22. Dezember 2011 mit einer dritten Person verheiratet war.

121    Folglich kann sich die Klägerin nicht auf Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts berufen.

122    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Kontextes, in dem die vorliegende Klage erhoben worden ist, nicht Sache des Gerichts ist, den Anwendungsbereich des Statuts in Bezug auf den Begriff „Ehegatte“ zu erweitern. Es ist Sache des Gesetzgebers, eine solche Änderung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1993, Arauxo-Dumay/Kommission, T‑65/92, EU:T:1993:47, Rn. 30 und 31).

123    Außerdem hat der Gesetzgeber, wie die Kommission feststellt, bei den Reformen des Statuts den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen. Insbesondere hat er mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) eine Änderung von Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts vorgenommen, um den Fällen nichtehelicher Lebensgemeinschaften Rechnung zu tragen.

124    Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

125    Nach alledem sind der erste und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, und die angefochtene Entscheidung ist auf der Grundlage des zweiten Klagegrundes aufzuheben.

 Kosten

126    Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird im Endurteil über die Kosten entschieden. Nach Art. 219 der Verfahrensordnung, der auf das vorliegende Verfahren nach Zurückverweisung entsprechend Anwendung findet, und da das Gericht im Rechtsmittelurteil die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht über die Kosten der nach Art. 270 AEUV vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und dem Gericht eingeleiteten Verfahren sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht zu entscheiden.

127    Insoweit ist nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

128    Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die Kommission letztendlich unterlegen ist. Ihr sind daher die Kosten des vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst eingeleiteten ursprünglichen Verfahrens in der Rechtssache F‑104/15 sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung aufzuerlegen.

129    Was das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache T‑695/16 P angeht, so trägt die Kommission nach Art. 211 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten. Da das Gericht dem Rechtsmittel der Kommission stattgegeben hat, sind der Klägerin im Übrigen die ihr im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

130    Schließlich tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetretenen Organe ihre eigenen Kosten. Daher hat das Parlament seine eigenen Kosten in der Rechtssache F‑104/15 und im vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung zu tragen. Da das Parlament im Übrigen im Rechtsmittelverfahren keinen Schriftsatz eingereicht hat und das Gericht in diesem Verfahren ohne mündliches Verfahren entschieden hat, hat das Parlament nicht im Sinne von Art. 211 Abs. 5 der Verfahrensordnung am Rechtsmittelverfahren teilgenommen und ihm sind daher keine Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. September 2014, mit der der Antrag von RN auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.      Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von RN in der Rechtssache F104/15 und im vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung.

3.      Die Kommission und RN tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Rechtssache T695/16 P.

4.      Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache F104/15 und im vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung.

da Silva Passos

Reine

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.