Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 2 de Fuengirola (Spanien), eingereicht am 24. Dezember 2021 – NM/Club La Costa (UK) PLC, sucursal en España, CLC Resort Management LTD, Midmark 2 LTD, CLC Resort Development LTD und European Resorts & Hotels SL

(Rechtssache C-821/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia nº 2 de Fuengirola

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NM

Beklagte: Club La Costa (UK) PLC, sucursal en España, CLC Resort Management LTD, Midmark 2 LTD, CLC Resort Development LTD und European Resorts & Hotels, S. L.

Vorlagefragen

Zur Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012:

Steht im Fall von Verbraucherverträgen, auf die Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung anzuwenden ist, eine Auslegung dahin, dass ausschließlich derjenige, der den Vertrag unterzeichnet hat, unter die in dieser Vorschrift verwendete Wendung „der andere Vertragspartner“ fällt, so dass diese keine anderen als die natürlichen oder juristischen Personen einschließen kann, die ihn tatsächlich unterzeichnet haben, mit der genannten Verordnung im Einklang?

Steht im Fall einer Auslegung dahin, dass nur derjenige, der den Vertrag tatsächlich unterzeichnet hat, unter die Wendung „der andere Vertragspartner“ fällt, wenn sowohl der Verbraucher als auch „der andere Vertragspartner“ ihren Wohnsitz außerhalb Spaniens haben, eine Auslegung dahin, dass die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte nicht dadurch begründet werden kann, dass zu der Unternehmensgruppe, der „der andere Vertragspartner“ angehört, Gesellschaften mit „Wohnsitz“ in Spanien gehören, die nicht an der Unterzeichnung des Vertrags beteiligt waren oder die andere Verträge als den unterzeichnet haben, dessen Nichtigkeit begehrt wird, mit Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung im Einklang?

Wenn „der andere Vertragspartner“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung nachweist, dass er seinen Wohnsitz gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung im Vereinigten Königreich hat, steht dann mit dieser Bestimmung eine Auslegung dahin im Einklang, dass der so bestimmte Wohnsitz die Wahlmöglichkeit begrenzt, die nach Art. 18 Abs. 1 ausgeübt werden kann? Und steht darüber hinaus mit dieser Bestimmung eine Auslegung dahin im Einklang, dass mit ihr nicht nur eine bloße „Vermutung tatsächlicher Art“ eingeführt wird, dass diese Vermutung nicht widerlegt ist, wenn „der andere Vertragspartner“ außerhalb des Gerichtsstands seines Wohnsitzes tätig ist, und dass „der andere Vertragspartner“ nicht nachzuweisen hat, dass sein nach der genannten Vorschrift bestimmter Wohnsitz dem Ort entspricht, an dem er seine Tätigkeit ausübt?

Zur Verordnung (EG) Nr. 593/20081 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008:

Steht im Fall von Verbraucherverträgen, auf die die Rom-I-Verordnung anzuwenden ist, eine Auslegung dahin, dass Klauseln zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts, die in die „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des von den Parteien unterzeichneten Vertrags einbezogen sind oder die in einem gesonderten Dokument enthalten sind, auf das im Vertrag ausdrücklich verwiesen wird und dessen Aushändigung an den Verbraucher belegt ist, wirksam und anzuwenden sind, mit Art. 3 der genannten Verordnung im Einklang?

Steht im Fall von Verbraucherverträgen, auf die die Rom-I-Verordnung anzuwenden ist, eine Auslegung dahin, dass sich sowohl der Verbraucher als auch der andere Vertragspartner auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung berufen können, mit dieser Bestimmung im Einklang?

Steht im Fall von Verbraucherverträgen, auf die die Rom-I-Verordnung anzuwenden ist, mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung eine Auslegung dahin im Einklang, dass bei Vorliegen seiner Voraussetzungen das in dieser Bestimmung genannte Recht in jedem Fall gegenüber dem in Art. 6 Abs. 3 genannten Recht vorrangig anzuwenden ist, auch wenn Letzteres im konkreten Fall für den Verbraucher günstiger sein mag?

____________

1     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1/32).

1     Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6/16).