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Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. März 2011 – Campailla/Kommission

(Rechtssache T-429/09)

„Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit“

1.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung aufgrund einer Einzelmaßnahme – Zeitpunkt, zu dem die Schadensfolgen der Handlung eintreten – Weigerung der Kommission, in einer Streitigkeit einzuschreiten, die die Zahlung einer Verbindlichkeit eines Drittstaats gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats nach dem Abkommen von Cotonou betrifft – Frist, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu laufen beginnt, der sich im Zeitpunkt dieser Weigerung konkretisiert – Berücksichtigung der subjektiven Bewertung des Vorliegens eines Schadens – Unzulässigkeit – Unzulässigkeit wegen Verjährung (Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53) (vgl. Randnrn. 41-42, 52, 62, 67)

2.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Unterbrechung – Voraussetzungen – Einreichung einer Klageschrift beim Gemeinschaftsrichter oder vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan – Begriff „Klageschrift“ in diesem Zusammenhang – Nichtigkeitsklage – Ausschluss (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 43, 63, 65, 67)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt habe, in einer Streitigkeit zwischen ihm und dem kamerunischen Staat einzuschreiten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.