Language of document : ECLI:EU:T:2011:633





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2011 – Bayerische Asphaltmischwerke/HABM – Koninklijke BAM Groep (bam)

(Rechtssache T‑426/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAM – Ältere nationale Bildmarke BAM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 61-62)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. August 2009 (Sache R 1005/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bayerischen Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe und der Koninklijke BAM Groep NV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Koninklijke BAM Groep NV entstanden sind, einschließlich der notwendigen Aufwendungen Letzterer für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.