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Klage, eingereicht am 21. Oktober 2009 - Bayerische Asphalt-Mischwerke/HABM - Koninklijke BAM Groep (bam)

(Rechtssache T-426/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bayerische Asphalt-Mischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe (Hofolding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt und Solicitor R. Kunze sowie Rechtsanwalt G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Koninklijke BAM Groep NV (Bunnik, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. August 2009 in der Sache R 1005/2008-2 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch in Bezug auf "Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten; Denkmäler, nicht aus Metall ; Bauwesen; Reparaturwesen; Reparaturen und Wartung" zurückgewiesen wurde;

dem Widerspruch gegen die in Frage stehende Gemeinschaftsmarke ebenfalls für "Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten; Denkmäler, nicht aus Metall; Bauwesen; Reparaturwesen; Reparaturen und Wartung" stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "bam" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19, 37 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Bildmarke "bam" für Waren der Klassen 7 und 19.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass zwischen den von der betreffenden Gemeinschaftsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen einerseits und den von der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke erfassten Waren andererseits Ähnlichkeit vorliege, ferner Ermessensmissbrauch, da die Beschwerdekammer ultra vires gehandelt habe, Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da sich die Beschwerdekammer nicht umfassend mit den von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe, und Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer fälschlich den Schutzumfang der betreffenden Gemeinschaftsmarke eingeschränkt und daher rechtsfehlerhaft nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe.

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