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Klage, eingereicht am 8. Juli 2021 – Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission

(Rechtssache T-410/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien), Valsabbia Investimenti SpA (Odolo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, D. Slater und G. Carnazza)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

i. die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 14. November 2017 auf den Betrag von 10 250 000 Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich 3,5 % und abzüglich der bereits von den Klägerinnen erhaltenen Zinsen in Höhe von 372 812,31 Euro, also eines Betrags in Höhe von 3 174 389,74 Euro zu verurteilen oder, hilfsweise, zur Zahlung von Verzugszinsen zu dem vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatz;

ii. die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 14. November 2017 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung auf den unter Ziffer (i) beantragten Betrag zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich 3,5 % zu verurteilen oder, hilfsweise, zur Zahlung des vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes;

iii. hilfsweise zu Ziffer (ii), die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 2. März 2021 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung auf den in Ziffer (i) genannten Betrag zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich 3,5 % zu verurteilen oder, hilfsweise, zur Zahlung des vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes;

iv. zusätzlich oder hilfsweise, die Mitteilung Az. Ares(2021) 2904093) der Kommission vom 30. April 2021 für nichtig zu erklären;

v. der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe.

Zum Antrag auf Schadensersatz: Die Kommission habe das Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), unter Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fehlerhaft durchgeführt.

Insoweit wird geltend gemacht, die Kommission habe nicht den vollen Betrag der Verzugszinsen auf die nach dem Urteil zurückgezahlte Strafe gezahlt.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung: Verletzung und falsche Anwendung der Art. 266 AEUV und 296 AEUV. Verletzung und falsche Anwendung des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Begründungsmangel des Schreibens der Kommission vom 30. April 2021. Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Insoweit wird geltend gemacht, das Schreiben, mit dem die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen an die Klägerinnen abgelehnt habe, enthalte keine geeignete Begründung und verstoße gegen die Grundsätze der Verjährung.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung: Verletzung und falsche Anwendung von Art. 266 AEUV und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/20121 .

Insoweit wird geltend gemacht, Art. 85a Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2342/20021 , auf den sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 30. April 2021 berufe, sei zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Geldbuße nicht mehr in Kraft und daher nicht mehr anwendbar gewesen.

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1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).

1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).