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Klage, eingereicht am 21. Oktober 2015 – Stichting Accolade/Kommission

(Rechtssache T-598/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Stichting Accolade (Drachten, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. de Boer und J. Abma)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2015 mit dem Aktenzeichen C(2015) 4411 final, Staatliche Beihilfe SA.34676 (2015/NN) – Niederlande (mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Harlingen), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Die Kommission habe die Beschwerde der Klägerin zu Unrecht auf einen kleinen Teil des gesamten Grundstücksgeschäfts zwischen der Gemeinde Harlingen und der Ludinga VG beschränkt.

Unterbliebene oder falsche Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers. Die Kommission sei bei der Bewertung des Grundstücksgeschäfts zu Unrecht von einer Spanne von 14 bis 24 Euro ausgegangen.

Die Angaben und Grundsätze, die den Preisen, die die Spanne der Kommission bildeten, zugrunde lägen, seien nicht miteinander vereinbar. Daher seien die Vergleichsgeschäfte nicht mit dem streitigen Geschäft vergleichbar.

Prüfung des falschen Preises anhand der Spanne.

Offensichtlich falsche Beurteilung der vorgetragenen Tatsachen in Bezug auf die indirekten Vorteile.

Falsche Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf die von der Klägerin angegriffene Maßnahme.

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