Language of document :

Klage, eingereicht am 13. Juni 2012 - Hautau/Kommission

(Rechtssache T-256/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hautau GmbH (Helpsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Peter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung C(2012) 2069 final der Kommission der Europäischen Union vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39452 - Beschläge für Fenster und Fenstertüren - für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

Erstens gehe die Bußgeldentscheidung zu Unrecht von einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV aus. Ein solcher scheide aber aus, da die Gespräche in voller Kenntnis und auf Wunsch der Marktgegenseite erfolgt seien.

Zweitens gehe die Bußgeldentscheidung zu Unrecht davon aus, dass andere Beschlagstypen als Dreh-Kipp-Beschläge Gegenstand der Gespräche zwischen den beteiligten Unternehmen waren.

Drittens, selbst wenn ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vorliegen sollte, gehe die Bußgeldentscheidung jedenfalls zu Unrecht davon aus, dass auch Spezialbeschläge von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffen waren.

Viertens sei ebenso die Annahme verfehlt, dass sich die Klägerin an etwaigen wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt habe, die über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgegangen sind. Allenfalls für den italienischen und den griechischen Markt komme für das Jahr 2007 ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Klägerin in Betracht.

Fünftens rügt die Klägerin hilfsweise, folgend aus dem zweiten bis vierten Klagegrund, des Weiteren die fehlerhafte Berücksichtigung von Umsätzen mit Schiebebeschlägen bzw. Spezialbeschlägen sowie von nicht in Deutschland erzielten Umsätzen bei der Bußgeldberechnung. Aufgrund der Einbeziehung dieser Umsätze sei der von der Beklagten ermittelte Umsatz zur Ermittlung des Grundbetrages deutlich zu hoch. Dadurch werde Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 verletzt.

Sechstens rügt die Klägerin hilfsweise des Weiteren eine ermessensfehlerhafte Bußgeldbemessung was die Schwere der Zuwiderhandlung sowie die Höhe des Abschreckungsaufschlages (sog. Eintrittsgebühr) betrifft. Der Prozentsatz für die Schwere der Zuwiderhandlung bzw. den Abschreckungsaufschlag sei in Bezug auf die Klägerin unangemessen hoch angesetzt worden. Auch insoweit liege daher ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 vor.

Siebtens rügt die Klägerin hilfsweise weiter die Verletzung von Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 aufgrund fehlerhafter Berücksichtigung der von ihr mit anderen Kartellmitgliedern erzielten Umsätze.

Achtens leide die Entscheidung außerdem an einem schwerwiegenden Begründungsmangel. Sie sei daher wegen einer Verletzung des Art. 296 AEUV und einer daraus folgenden Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin insgesamt und unabhängig davon, ob die Klägerin an gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen beteiligt war oder nicht, für nichtig zu erklären. Eine Heilung während des laufenden Verfahrens komme nicht in Betracht.

Neuntens gehe die Kommission schließlich zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin vom 16. November 1999 bis zum 3. Juli 2007 an den (angeblich) wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt gewesen sei. Der Vorwurf einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung vom 16. November 1999 bis 3. Juli 2007 sei jedoch aufgrund einer autonomen Preiserhöhung für das Jahr 2001 sowie dem Fehlen einer Vereinbarung für das Jahr 2002 nicht haltbar. Somit könnten allenfalls die Zeiträume ab 2003 in die Entscheidung einbezogen werden. Sofern der Klägerin allerdings ein wettbewerbswidriges Verhalten über den deutsche Markt hinaus vorgeworfen wird, könne ihr allenfalls im Jahr 2007 ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV angelastet werden. Die Klägerin ist deshalb der Auffassung, dass es nicht zulässig sei, in Bezug auf sie eine sieben Jahre und sieben Monate dauernde Zuwiderhandlung anzunehmen.

____________