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Klage, eingereicht am 8. Juni 2012 - Hammar Nordic Plugg/Kommission

(Rechtssache T-253/12)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Hammar Nordic Plugg AB (Trollhättan, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Otken Eriksson und U. Öberg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschlusses der Kommission vom 8. Februar 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28809 (C 29/10, ex NN 42/10 und ex CP 194/09), die Schweden zugunsten von Hammar Nordic Plugg gewährt hat, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente    

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Nach Ansicht der Klägerin hat ihr die Stadt Vänersborg durch den Verkauf und die Vermietung von Immobilien in öffentlichem Eigentum unter dem Marktwert der Immobilien keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt. Der Kommission sei bei der rechtlichen Qualifizierung der angeblichen Beihilfemaßnahmen insoweit eine Reihe von Beurteilungsfehlern unterlaufen, als

sie nicht berücksichtigt habe, dass der vorgelagerte Erwerb der Produktionsstätte zum Preis von 17 Mio. SEK eine staatliche Beihilfe habe darstellen können;

sie versäumt habe, zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Verkaufspreis von 8 Mio. SEK dem Marktwert der Produktionsstätte entsprochen habe;

sie dadurch gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verstoßen habe, dass sie ihrem Beschluss nachträglich Bewertungen zu verschiedenen Bewertungszeitpunkten vor dem tatsächlich erfolgten Verkauf an einen Privatinvestor zugrunde gelegt habe;

die so genannte "dritte Schätzung im PwC-Bericht" zum Bewertungszeitpunkt März 2008 keinen zuverlässigen Anhaltspunkt für den tatsächlichen Markwert der Produktionsstätte abgegeben habe und

sie nicht berücksichtigt habe, dass die Produktionsstätte später im Zusammenhang mit der Insolvenz des neuen Käufers im Mai 2011 rein faktisch nach einem offenen Bieterverfahren für 8 Mio. SEK verkauft worden sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die angeblichen Beihilfemaßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV weder den Wettbewerb verzerrten noch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht der Kommission sowie der Verteidigungsrechte der Klägerin.

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