Language of document : ECLI:EU:T:2013:351

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

2. Juli 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache

In der Rechtssache T-258/12

Mederer GmbH mit Sitz in Fürth (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Ruhl und C. Sachs,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Marten und R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Katjes Fassin GmbH & Co. KG mit Sitz in Emmerich am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und C. Osterrieth,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. April 2012 (Sache R 225/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Mederer GmbH und Katjes Fassin GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsident O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 22. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin das Gericht über eine zwischen ihr und der Klägerin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 31. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht die wirksame Rücknahme des Widerspruchs bestätigt. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 5. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Streithelferin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, die sich auch auf die Kosten erstrecke.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 2. Juli 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


1 Verfahrenssprache: Deutsch.