Language of document : ECLI:EU:T:2014:970

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

10. November 2014(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-257/12

Siegenia-Aubi KG mit Sitz in Wilnsdorf (Deutschland),

Noraa GmbH mit Sitz in Wilnsdorf,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. van Kann und T. Caspary,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Antoniadis und R. Sauer als Bevollmächtigte, dann durch R. Sauer und G. Meessen als Bevollmächtigte, jeweils im Beistand von Rechtsanwalt S.-B. Völcker,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 2069 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39452 – Beschläge für Fenster und Fenstertüren), soweit er die Klägerinnen betrifft, hilfsweise, wegen Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.


1        Mit Schreiben, das am 30. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 2. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und den Klägerinnen sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-257/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerinnen tragen die Kosten.

Luxemburg, den 10. November 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.