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Klage, eingereicht am 9. August 2010 - Cosepuri/EFSA

(Rechtssache T-339/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cosepuri Soc. coop. p.a. (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fiorenza)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Ausschreibungsverfahren insoweit für nichtig zu erklären, als die Beurteilung der wirtschaftlichen Angebote in einer vertraulichen Sitzung vorgesehen ist;

die Entscheidung, den Auftrag an die ANME zu vergeben, sowie alle nachfolgenden Maßnahmen für nichtig zu erklären;

die EFSA zur Zahlung von Schadensersatz an Cosepuri zu verurteilen;

die EFSA zur Erstattung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Ausschreibung vom 1. März 2010, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 2010, habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Wege des offenen Verfahrens einen Auftrag über Pendelverkehrdienstleistungen in Italien und Europa für einen Zeitraum von achtundvierzig Monaten und mit einem geschätzten Wert von 4 000 000 Euro ausgelobt, wobei als Zuschlagskriterium das nach den in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen (Dokument B) aufgeführten Kriterien wirtschaftlich günstigste Angebot genannt worden sei. Die Klägerin habe ein Angebot abgegeben, der fragliche Auftrag sei jedoch an ein anderes Unternehmen vergeben worden.

Mit der vorliegenden Klage tritt die Klägerin dieser Entscheidung entgegen.

Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 89 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20021 sowie eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz, der Öffentlichkeit und des Rechts auf Zugang aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit der Vorgänge bei der Öffnung der technischen Angebote und der Zuteilung der Punkte des wirtschaftlichen Angebots geltend. Sie trägt hierzu vor, dass der gebotene Preis nicht als vertrauliche Information angesehen werden könne.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 100 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 1049/20012 sowie eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der Entscheidung, des Grundsatzes der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu den Unterlagen geltend gemacht, da der Zugang zu den Unterlagen nach der Auftragsvergabe mit der Begründung beschränkt worden sei, dass bestimmte Angaben, wie das wirtschaftliche Angebot, sowie öffentliche Unterlagen, wie die Zulassung der Personenkraftwagen, vertrauliche Informationen darstellten. Insoweit wird vorgetragen, dass der Umstand, dass der vom Zuschlagsempfänger gebotene Preis nicht mitgeteilt werde, dazu führe, dass den Akten die Begründung fehle.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 100 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, ein Verstoß gegen die Verdingungsunterlagen und ein offensichtlicher Begründungsfehler aufgrund der Fehler der Vergabekommission bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Angebote geltend gemacht.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).