Language of document : ECLI:EU:T:2016:31

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

19. Januar 2016(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Gemeinschaftsmarke – Verzugszinsen“

In der Rechtssache T‑685/13 DEP

Copernicus-Trademarks Ltd mit Sitz in Southampton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Höfler,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagte,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Blue Coat Systems, Inc. mit Sitz in Sunnyvale, Kalifornien (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Dalichau,

wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 21. Januar 2015, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems (BLUECO) (T‑685/13, EU:T:2015:38), zu erstatten hat,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑685/13 eingetragen wurde, erhob die Klägerin, die Copernicus-Trademarks Ltd, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Oktober 2013 (Sache R 2028/2012-1) betreffend den Widerspruch der Blue Coat Systems, Inc. gegen die Eintragung des Wortzeichens BLUECO als Gemeinschaftsmarke.

2        Blue Coat Systems trat dem Rechtsstreit vor dem Gericht als Streithelferin bei und beantragte, die Klage insgesamt abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 21. Januar 2015, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems (BLUECO) (T‑685/13, EU:T:2015:38), wies das Gericht die Klage ab und legte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin auf.

4        Mit Schreiben vom 26. Februar 2015, dem fünf Rechnungen beigefügt waren, verlangte die Streithelferin von der Klägerin, ihr den Betrag der im Verfahren vor dem Gericht und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu zahlen, den sie auf 8 799,22 Euro bezifferte.

5        Die Klägerin teilte der Streithelferin telefonisch mit, dass sie nur bereit sei, ihr einen Betrag von 1 000 Euro als erstattungsfähige Kosten zu zahlen. Am 24. März 2015 übersandte die Streithelferin der Klägerin ein weiteres Schreiben, mit dem sie um eine schriftliche Antwort auf ihr Schreiben vom 26. Februar 2015 bat. Die Klägerin reagierte auf diese Bitte nicht.

6        Mit Antragsschrift, die am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, mit dem sie das Gericht ersucht hat, den Betrag der von der Klägerin zu erstattenden erstattungsfähigen Kosten auf 7 154,22 Euro festzusetzen, zuzüglich der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstehenden Kosten samt Zinsen auf die erstattungsfähigen Kosten „in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

7        Mit Schriftsatz, der am 3. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zum Antrag auf Kostenfestsetzung schriftlich Stellung genommen. Sie beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, einschließlich der durch das vorliegende Verfahren verursachten Kosten, auf 1 250 Euro festzusetzen.

8        Die Streithelferin hat am 24. August 2015 zur Stellungnahme der Klägerin weitere Erklärungen eingereicht, hinsichtlich deren das Gericht entschieden hat, sie nicht zu den Akten zu nehmen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

9        Die Streithelferin macht geltend, ihre erstattungsfähigen Kosten entsprächen drei Rechnungen ihrer Anwältin vom 30. April 2014, 6. August 2014 und 6. Februar 2015, und weist darauf hin, dass sie durch eine Anwältin mit der Zusatzqualifikation als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz vertreten gewesen sei, deren Stundensatz 290 Euro betrage. Die erste Rechnung über einen Gesamtbetrag von 4 152,50 Euro betreffe Schriftwechsel zwischen der Streithelferin und ihrer Anwältin nach der Klageerhebung der Klägerin, Kosten für die Anfertigung der Klagebeantwortung der Streithelferin und Post- und Bankgebühren. Die zweite Rechnung über einen Gesamtbetrag von 1 560,72 Euro erfasse die insbesondere die Behebung der Mängel der Klagebeantwortung betreffenden Schriftwechsel zwischen der Streithelferin und dem Gericht, die Prüfung der Klagebeantwortung des HABM, Kurierkosten sowie Bank- und Postgebühren. Die dritte Rechnung über einen Gesamtbetrag von 1 441 Euro betreffe die Kosten für die Durchsicht der Entscheidung des Gerichts, das schriftliche Verfahren abzuschließen, und des Urteils vom 21. Januar 2015, der Aufstellung der mit dem Verfahren zusammenhängenden Kosten, der Anfertigung des Kostenfestsetzungsantrags und der Übersetzung der in Englisch abgefassten Rechnungen ins Deutsche.

10      Die Streithelferin beantragt außerdem, dass die im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens entstehenden Kosten der Klägerin auferlegt werden und alle erstattungsfähigen Kosten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.

11      Die Klägerin trägt vor, der Antrag der Streithelferin sei unbegründet und überzogen. Sie macht insbesondere geltend, dass die Rechtssache, die einen einfachen Sachverhalt betroffen und dem Gericht nur einen einzigen Klagegrund zu prüfen gegeben habe, weder einen hohen Komplexitätsgrad aufgewiesen noch eine Entscheidung über neue Rechtsfragen verlangt habe und keine besondere Bedeutung für das Unionsrecht habe. Ferner habe die Streithelferin nichts vorgetragen, was ihr besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Rechtsstreit gerechtfertigt habe. Außerdem seien die Angaben der Streithelferin unklar und widersprüchlich, da in ihnen für die Leistungen ihrer Anwältin ein zwischen 190 Euro und 290 Euro schwankender Stundensatz genannt werde und weder Einzelheiten über die erbrachten Tätigkeiten noch die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden enthalten seien.

12      Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Arbeit der Anwältin der Streithelferin im Verfahren vor der Beschwerdekammer den Aufwand für die Anfertigung der Klagebeantwortung verringert habe, dass die Anfertigung eines Streithilfeschriftsatzes weniger Arbeit als die Anfertigung des Schriftsatzes einer Hauptpartei erfordere und dass die Annahme überzogen sei, dass diese Anfertigung im vorliegenden Fall 15 Arbeitsstunden erfordert habe. Sie wirft der Streithelferin vor, nicht erläutert zu haben, inwiefern die Bank- und Portogebühren und Kurierkosten für das Verfahren notwendig gewesen seien, und macht geltend, dass die von den deutschen Rechtsvorschriften insoweit vorgesehene Pauschale nur einmal in einem Verfahren angewendet werden könne. Die nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entstandenen Kosten seien nicht erstattungsfähig. Zudem könne das Gericht von einer Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer absehen. Schließlich sei das Gericht durch die Rechtsprechung daran gehindert, für die Zeit vor dem Kostenfestsetzungsbeschluss Verzugszinsen zuzusprechen.

 Würdigung durch das Gericht

13      Gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts stellt bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten die betroffene Partei beim Gericht einen Antrag. Nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss.

14      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung, der Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entspricht, gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“ als erstattungsfähige Kosten. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11 DEP, EU:T:2015:103, Rn. 12).

15      In Rechtsstreitigkeiten, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen, gelten nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung als erstattungsfähige Kosten außerdem „[d]ie Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren“. Wenn die Beschwerdekammer jedoch bereits über die Kosten entschieden hat und ihre Entscheidung nach der Abweisung der Klage vor dem Gericht gültig geblieben ist, bedarf es keines Beschlusses über die Kosten vor der Beschwerdekammer (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. März 2013, Polsko-Amerykański dom inwestycyjny/HABM, T‑332/10 DEP, EU:T:2013:104, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Was das Verfahren vor dem Gericht anbelangt, ist die Erstattung der Kosten, die Zeiträume betreffen, in denen das Gericht keine Verfahrenshandlung vorgenommen hat, auszuschließen, da solche Kosten nicht als unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftreten des Anwalts vor dem Gericht stehend angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T‑34/02 DEP, Slg, EU:T:2010:559, Rn. 33 und 34). Beispielsweise ist die Erstattung der Kosten abzulehnen, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (Beschluss vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T‑38/95 DEP, Slg, EU:T:2002:13, Rn. 31). Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die für die Prüfung des Urteils des Gerichts sowie dessen Besprechung mit dem Mandanten verwandten Stunden nicht als Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, angesehen werden (Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑279/04 DEP, EU:T:2014:233, Rn. 39).

17      Des Weiteren geht aus der ständigen Rechtsprechung zum einen hervor, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen hat. Insoweit hängt die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab. Zum anderen hat der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Kostenfestsetzung hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T‑80/97 DEP, Slg, EU:T:2002:1, Rn. 26 und 27, und vom 2. Juni 2015, Optilingua/HABM – Esposito [ALPHATRAD], T‑538/12 DEP, EU:T:2015:366, Rn. 13 und 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin zu ermitteln.

 Zu dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits sowie seiner Bedeutung für das Unionsrecht und zu den Schwierigkeiten der Sache

19      Es ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache, der eine Klage betraf, die gegen eine Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM über ein Widerspruchsverfahren erhoben und auf einen gerügten Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) gestützt war, hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da er sich in den Rahmen einer gefestigten Rechtsprechung einfügt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2015, dm-drogerie markt/HABM, T‑195/13 DEP, EU:T:2015:730, Rn. 17).

 Zum wirtschaftlichen Interesse des Rechtsstreits für die Parteien

20      Wie die Klägerin vorgetragen hat, ist zu beachten, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache zwar ein gewisses wirtschaftliches Interesse für die Streithelferin aufwies, doch kann dieses wirtschaftliche Interesse in Ermangelung hierzu von ihr vorgetragener konkreter Gesichtspunkte weder als ungewöhnlich noch als eines angesehen werden, das sich von demjenigen deutlich unterscheidet, das jedem Widerspruchsverfahren im Bereich der Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss dm-drogerie markt/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 18).

 Zum Umfang des Arbeitsaufwands, den der Rechtsstreit erforderlich machte

21      Erstens ist festzustellen, dass die Vertreter der Streithelferin bereits über eine umfassende Kenntnis des Falles verfügten, da sie sie im Verwaltungsverfahren vertreten hatten. Dies erleichterte die Arbeit dieser Vertreter in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung des Schriftsatzes der Streithelferin aufgewandte Zeit. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (Beschluss vom 2. Dezember 2010, Lego Juris/HABM, T‑270/06 DEP, EU:T:2010:494, Rn. 45 und 46).

22      Dagegen ist das Vorbringen der Klägerin, dass der Arbeitsaufwand der Streithelferin geringer als der einer Hauptpartei sei, nicht stichhaltig, da bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Gemeinschaftsmarke Streithelfer, die nach Art. 173 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der Art. 134 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entspricht, über die gleichen Verfahrensrechte wie Hauptparteien verfügen, in vollem Umfang am Verfahren beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. September 2009, El Corte Inglés/HABM, T‑420/03 DEP, EU:T:2009:361, Rn. 20). So hat die Streithelferin im vorliegenden Fall im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bei der Kanzlei des Gerichts eine 12-seitige Klagebeantwortung mit fünf Anlagen eingereicht.

23      Zweitens geht aus den oben in Rn. 19 dargelegten Erwägungen hervor, dass die vorliegende Rechtssache keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit aufwarf.

24      Drittens ist festzustellen, dass das schriftliche Verfahren nur aus einem Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien bestand und das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte.

 Zur objektiven Notwendigkeit der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden und zum angemessenen Stundensatz

–       Zum Genauigkeitsgrad der erteilten Informationen

25      Im vorliegenden Verfahren verlangt die Streithelferin die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von 6 989 Euro. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Streithelferin zur Stützung dieses Begehrens drei Rechnungen vorgelegt, in denen im Einzelnen die erledigten Aufgaben und ihr jeweiliger Zeitpunkt aufgeführt sind. Die Streithelferin hat in ihrer Antragsschrift zudem für jede dieser Rechnungen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, nämlich insgesamt 19,20, sowie den Stundensatz ihrer Anwältin, der 290 Euro betrage, angegeben.

26      Die Streithelferin hat jedoch nicht angegeben, ob diese Beträge, deren Erstattung sie verlangt, die Mehrwertsteuer enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht und hat folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C‑5/10 P‑DEP, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P‑DEP, Slg, EU:C:2013:644, Rn. 24).

27      Die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, hängt von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab (Beschlüsse Airtours/Kommission, oben in Rn. 14 angeführt, Rn. 30, und vom 25. Oktober 2010, Bastos Viegas/HABM – Fabre Médicament [OPDREX], T‑33/08 DEP, EU:T:2010:447, Rn. 13). Im vorliegenden Fall muss das Gericht die erstattungsfähigen Honorare aufgrund des Fehlens von Angaben zur Mehrwertsteuer zwangsläufig strenger beurteilen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 30. November 2004, Messina/Kommission, T‑76/02 DEP, EU:T:2004:345, Rn. 25, und vom 27. April 2009, Mülhens/HABM – Conceria Toska [TOSKA], T‑263/03 DEP, EU:T:2009:118, Rn. 18).

–       Zum erheblichen Zeitraum

28      Soweit die Streithelferin die Erstattung von Kosten für den Zeitraum verlangt hat, in dem keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, ist ihr Antrag zurückzuweisen. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass nach dem 8. Juli 2014 keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. An diesem Tag wurde der Streithelferin mitgeteilt, dass das Gericht beschlossen hatte, das schriftliche Verfahren abzuschließen, und dass sie die Möglichkeit hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, was sie im vorliegenden Fall nicht getan hat. Der bloße Beschluss des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, der der Streithelferin am 13. November 2014 übermittelt wurde, und die Information über den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, die ihr am 24. November 2014 übermittelt wurde, erforderten nämlich keine juristische Analysetätigkeit seitens der Anwältin der Streithelferin. Ebenso wenig kann die für die Prüfung des Urteils des Gerichts vom 21. Januar 2015 eingesetzte Zeit mit Aufwendungen verbunden sein, die für das Verfahren notwendig waren (siehe oben, Rn. 16).

–       Zum verlangten Stundensatz

29      Der angesetzte Stundensatz von 290 Euro erscheint zwar hoch, ist aber im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über die Gemeinschaftsmarke für die Vergütung der Dienste eines Anwalts, der fähig ist, seine Tätigkeit effizient und zügig auszuüben, weder unangemessen noch unvernünftig (vgl. Beschluss dm-drogerie markt/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes ist jedoch nur für die Vergütung der Dienste von Anwälten, die fähig sind, ihre Tätigkeit effizient und zügig auszuüben, angemessen, und ihr muss daher eine zwingendermaßen strikte Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden gegenüberstehen (Beschluss vom 22. März 2010, Mülhens/HABM – Spa Monopole [MINERAL SPA], T‑93/06 DEP, EU:T:2010:106, Rn. 22).

30      Nach alledem hat das Gericht die objektive Notwendigkeit der Anwaltshonorare, deren Erstattung die Streithelferin verlangt, im Hinblick auf die oben in den Rn. 19 bis 24 beschriebenen Besonderheiten des Rechtsstreits und unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 25 und 26 genannten Angaben der Streithelferin zu beurteilen.

31      Unter diesen Umständen ist es angemessen, den Gesamtbetrag der der Streithelferin zu erstattenden Anwaltshonorare, einschließlich der für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Honorare, auf 4 000 Euro festzusetzen.

 Zu den erstattungsfähigen Auslagen

32      Die Streithelferin trägt in Bezug auf die Auslagen vor, dass die Bankgebühren, Kurierkosten und Postgebühren in Höhe von 165,22 Euro für das Verfahren notwendige Kosten seien. Sie hat als Beleg für diese Beträge die Rechnungen für die Kurierkosten in Höhe von 105,22 Euro vorgelegt. Es ist angemessen, die erstattungsfähigen Auslagen auf 150 Euro festzusetzen.

 Zu den Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer

33      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Streithelferin weder die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer in der Rechtssache T‑685/13 beantragt noch im vorliegenden Rechtszug beim Gericht beantragt, über die bei der Beschwerdekammer entstandenen Kosten zu entscheiden. Daher hat das Gericht nicht über diese Kosten zu entscheiden, über die jedenfalls bereits die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 8. Oktober 2013 entschieden hat.

 Zu den Aufwendungen für das vorliegende Verfahren

34      Hinsichtlich der von der Streithelferin für das Betreiben des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens verlangten Kosten ist festzustellen, dass im Unterschied zu Art. 133 der Verfahrensordnung, der vorsieht, dass über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden wird, Art. 170 der Verfahrensordnung keine solche Bestimmung enthält. Der Grund dafür ist, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, wie oben aus Rn. 31 hervorgeht. Daher ist über die Aufwendungen für das vorliegende Verfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschluss vom 13. Februar 2008, Verizon Business Global/Kommission, T‑310/00 DEP, EU:T:2008:32, Rn. 55).

 Zu den Verzugszinsen

35      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 der Verfahrensordnung die Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund einer vom Gericht ausgesprochenen Verurteilung zur Tragung der Kosten und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. September 1995, ENU/Kommission, C‑2/94 SA, Slg, EU:C:1995:301, Rn. 10, vom 16. Januar 2014, Marcuccio/Kommission, T‑450/10 P DEP, EU:T:2014:32, Rn. 45, und vom 10. November 2009, X/Parlament, F‑14/08 DEP, SlgÖD, EU:F:2009:149, Rn. 35).

36      Was die Zulässigkeit eines Antrags auf Verzugszinsen betrifft, ist in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannt, dass eine verspätete Zahlung zu einem Nachteil führt, für den der Gläubiger zu entschädigen ist. Das Unionsrecht erkennt eine solche Entschädigungspflicht als allgemeinen Rechtsgrundsatz an (vgl. Beschluss X/Parlament, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung bildet der Kostenfestsetzungsbeschluss jedoch den Rechtstitel für den Anspruch einer Partei auf Erstattung der Kosten. Daher ist ein Antrag auf Verzugszinsen auf die erstattungsfähigen Kosten für einen vor diesem Beschluss liegenden Zeitraum als unzulässig zurückzuweisen (Beschlüsse X/Parlament, Rn. 36, und Marcuccio/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 46).

37      Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin beim Gericht, die Klägerin zu verurteilen, ihr ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen auf die zu erstattenden Kosten zu zahlen. In Anbetracht des Vorstehenden ist ein solcher Antrag auf Verzugszinsen zulässig und begründet.

38      Zur Berechnung des Zinssatzes sind die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1) entsprechend anzuwenden, d. h. der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, sofern er nicht höher ist als der von der Streithelferin beantragte Satz von 5 % (vgl. entsprechend Beschlüsse X/Parlament, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 39, und Marcuccio/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 47).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Copernicus-Trademarks Ltd der Blue Coat Systems, Inc. zu erstatten hat, wird auf 4 150 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag sind vom Zeitpunkt der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zu seiner Begleichung Verzugszinsen zu zahlen. Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des genannten Zeitraums gilt, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, sofern er nicht höher ist als der von der Streithelferin beantragte Satz von 5 %.

Luxemburg, den 19. Januar 2016

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      M. E. Martins Ribeiro


* Verfahrenssprache: Deutsch.