Language of document :

Klage, eingereicht am 22. Januar 2014 – Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-51/14)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, J. Vitáková)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss K(2013) 7615 der Europäischen Kommission vom 13. November 2013 über die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1 (Pomazánkové máslo [streichfähige Butter] [g.t.S.]) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, nämlich einen Verstoß gegen die Art. 50 und 52 in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung Nr. 1151/2012. Die Kommission habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung des Namens „Pomazánkové máslo“ als garantiert traditionelle Spezialität erfüllt seien, und den Antrag aus einem anderen Grund als der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen zurückgewiesen.

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).