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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Christos Michail gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Juli 2005

(Rechtssache T-284/05)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Christos Michail, wohnhaft in Brüssel, Belgien, hat am 14. Juli 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Charalampos Meϊdanis.

Die Kläger beantragt,

die streitigen Handlungen bzw. Entscheidungen aufzuheben;

ihm die finanzielle Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens in Höhe von 90 000 Euro zuzusprechen;

über die Kosten des Verfahrens nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Kommission, beantragt die Aufhebung der ihn betreffenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2003 sowie die finanzielle Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, den er erlitten haben will. Zur Begründung seiner Klage beruft er sich darauf, dass die streitige Beurteilung keine Beschreibung seines Postens enthalte, wobei er im Übrigen in dem betreffenden Zeitraum einfach überhaupt keinen Posten inne gehabt habe. Außerdem habe die streitige Beurteilung weder eine Beschreibung der objektiven zu erreichenden Ziele enthalten noch irgendeine Begründung der Besoldungsgruppe, die ihm verliehen worden sei, er sei von einem nicht zuständigen Organ und einer nicht zuständigen Person verfasst worden und sei nicht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Tätigkeit verfasst worden, sondern habe sich auf Bewertungen der vorangehenden Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung gestützt. In Anbetracht all dieser Punkte macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 43 des Beamtenstatuts und der Gesamtheit der Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut, ein Verstoß gegen Artikel 12a dieses Statuts, der das Mobbing betrifft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die tatsächlichen Umstände, eine nicht vorhandene oder aber unzulängliche Begründung der angefochtenen Handlungen, einen Ermessensmissbrauch von Seiten der Kommission und einen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen und gerechten Behandlung des Personals sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

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