Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Centre Européen pour la Statistique et le Développement A.s.b.l. (C.E.S.D.) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Juli 2005

(Rechtssache T-286/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Centre Européen pour la Statistique et le Développement A.s.b.l. (C.E.S.D.) mit Vereinssitz in Luxemburg hat am 18. Juli 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Dominique Grisay, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2005 nichtig ist, da sie auf einem Ermessensmissbrauch beruht und/oder mit einem Begründungsmangel und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist;

hilfsweise, festzustellen, dass die erwähnte Entscheidung nichtig ist, soweit sie die von der Rechnungsprüfung nicht erfassten 25 Verträge betrifft;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach den in der DG-EUROSTAT festgestellten Unregelmäßigkeiten erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, mit der sie den Anweisungsbevollmächtigten die Weisung erteilte, so bald wie möglich nach den in den Verträgen vorgesehenen Modalitäten sämtliche vertraglichen Beziehungen zu bestimmten Einrichtungen einschließlich der Klägerin zu beenden.

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin einen Ermessensmissbrauch der Kommission, da mit der streitigen Entscheidung die in jedem Vertrag vorgesehenen besonderen Streitbeilegungsverfahren umgangen und durch den einseitigen Weg einer auf Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1605/20021 gestützten Entscheidung ersetzt würden. Die Klägerin rügt im selben Zusammenhang eine fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung.

Weiter rügt die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in der angefochtenen Entscheidung bei der Qualifizierung des Sachverhalts, der ihr zur Last gelegt werde, als schwere Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002.

Schließlich rügt die Klägerin, dass sich die angefochtene Entscheidung auf einen Rechnungsprüfungsbericht stütze, der nur einen einzigen der zwischen ihr und der Kommission geschlossenen Verträge betreffe, und dass sie daher mit einem Begründungsmangel zumindest in Bezug auf die von dem Rechnungsprüfungsbericht nicht betroffenen anderen 25 Verträge behaftet sei.

____________

1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften), ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.