Language of document :

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2010 - Fries Guggenheim/Cedefop

(Rechtssache F-47/09)1

(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Nichtverlängerung des Vertrags - Art. 11a des Statuts - Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts - Tätigkeit in der Personalvertretung - Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Éric Mathias Fries Guggenheim (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Prozessbevollmächtigte: M. Fuchs im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des CEDEFOP, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, und mangels Wiederverwendung Verurteilung des Beklagten, ihm Schadensersatz zur Abgeltung des erlittenen immateriellen Schadens zu leisten

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Fries Guggenheim trägt die Kosten.

____________

1 - ABl. C 153 vom 4.7.2009, S. 52.