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Klage, eingereicht am 23. Januar 2014 – Goldfish u. a./Kommission

(Rechtssache T-54/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Goldfish BV (Zoutkamp, Niederlande), Heiploeg BV (Zoutkamp), Heiploeg Beheer BV (Zoutkamp) und Heiploeg Holding BV (Zoutkamp) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener und B. Winters)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die mit an sie gerichtete Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die ihnen auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zu ermäßigen;

Anordnungen zu treffen, die das Gericht für angemessen hält;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission vom 27. November 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (AT.39633 – Garnelen) an.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/20031 durch Verwendung heimlich aufgezeichneter Tonaufnahmen seitens der Kommission als Beweis für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch Verwendung von Notizen heimlich aufgezeichneter Tonaufnahmen seitens der Kommission als Beweis für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV.

Dritter Klagegrund: Rechtswidrige Verweigerung der Anwendung von, Nr. 35 der Geldbußenleitlinien2 durch Weigerung der Kommission, zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zur Zahlung der Geldbuße nicht in der Lage seien.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).