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Klage, eingereicht am 27. Januar 2014 – Stührk Delikatessen Import/Kommission

(Rechtssache T-58/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stührk Delikatessen Import GmbH & Co. KG (Marne, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sparr)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss in der Sache AT. 39633 - Garnelen - C(2013)8286 endg. der Kommission vom 27. November 2013, zugestellt bei der Klägerin am 29. November 2013, soweit dieser die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die der Klägerin auferlegte Geldbuße insgesamt aufzuheben;

höchst hilfsweise, die Höhe der der Klägerin auferlegten Geldbuße herabzusetzen und ein Bußgeld festzusetzen, das 188 300 Euro nicht übersteigt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin unter anderem Folgendes geltend:

Die Kommission habe fehlerhaft eine Beteiligung der Klägerin an einem Gesamtkartell in den Niederlanden, Belgien, Frankreich und Deutschland angenommen, da sie nur den von zwei marktmächtigen Unternehmen vorgegebenen Preisrahmen für einen Abnehmer in Norddeutschland beachtet und folglich nur an einer räumlich und sachlich eng begrenzten wettbewerbswidrigen Absprache teilgenommen habe.

Die Klägerin trägt vor, dass sie die von der Kommission festgestellten Preis- und Mengenabsprachen sowie Kundenaufteilungsvereinbarungen der anderen Beteiligten für die Märkte in den Niederlanden, Belgien und Frankreich weder unterstützt noch Kenntnis von diesen gehabt habe.

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission korrekt festgestellte Tatsachen zum Teil nicht berücksichtigt und zum Teil entgegen ihrer Datierung und ihres Inhaltes falsch bewertet habe. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang auch die unterbliebene Berücksichtigung einer Vielzahl von Milderungsgründen im Rahmen der Bestimmung der Bußgeldhöhe.

Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass die Bußgeldleitlinien der Kommission von 2006 und deren Anwendung rechtswidrig seien und gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sowie den vom Verordnungsgeber vorgegebenen Bußgeldrahmen verstießen.

Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass die Kommission in dem streitigen Verfahren von der Methodik der Bußgeldleitlinien wesentlich abgewichen sei. Sie habe dadurch die aus dem Erlass der Bußgeldleitlinien resultierende Selbstbindung nicht beachtet und daher den ihr eingeräumten Ermessensrahmen überschritten. Ferner habe die Kommission in dem konkreten Verfahren die Bußgelder für die Beteiligten willkürlich bemessen und den Hauptbeteiligten und Anstiftern des von der Kommission festgestellten Gesamtkartells, entgegen ihren eigenen Feststellungen zur jeweiligen Schwere der Zuwiderhandlungen, höhere Ermäßigungen gewährt als der Klägerin.