Language of document :

Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 – Evyap/HABM – Megusta Trading (DURU)

(Rechtssache T-56/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Evyap Sabun Yağ Gliserin Sanayi ve Ticaret A.Ş. (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Megusta Trading GmbH (Zürich, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. November 2013 in der Sache R 1861/2012-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in schwarz-weiß für Waren der Klasse 3 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 185 148.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Marken Nrn. 225 515, 192 722, 29 149, 31 665 und internationale Eintragung Nr. 802 256 für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.