Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 – Evyap/HABM – Megusta Trading (DURU)
(Rechtssache T-56/14)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Evyap Sabun Yağ Gliserin Sanayi ve Ticaret A.Ş. (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Megusta Trading GmbH (Zürich, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. November 2013 in der Sache R 1861/2012-4 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in schwarz-weiß für Waren der Klasse 3 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 185 148.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Marken Nrn. 225 515, 192 722, 29 149, 31 665 und internationale Eintragung Nr. 802 256 für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.