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Klage, eingereicht am 30. September 2008 - Grain Millers/HABM - Grain Millers (GRAIN MILLERS)

(Rechtssache T-430/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Grain Millers, Inc. (Eden Prairie, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-E. Ström)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grain Millers GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2008 in der Sache R 478/2007-2 aufzuheben und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "GRAIN MILLERS" für Waren der Klassen 29, 30 und 31 - Anmeldung Nr. 365 0256.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutscher "Handelsname" "GRAIN MILLERS" und seine bildliche Darstellung.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer den von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zum Nachweis vorrangiger Rechte vor der älteren Marke vorgelegten Beweis überbewertet habe.

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