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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 2. Juli 2002

in der Rechtssache T-323/00: SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(1)

(Gemeinschaftsmarke ( Zeichen SAT.2 ( Absolute Eintragungshindernisse ( Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 ( Gleichbehandlung)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-323/00, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: A. von Mühlendahl und C. Røhl Søberg) betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 (Sache R 312/1999-2), hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 2. Juli 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 (Sache R 312/1999-2) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es versäumt hat, über die Beschwerde bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 zu entscheiden.

2.Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 (Sache R 312/1999-2) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde bezüglich der folgenden Dienstleistungskategorien zurückgewiesen hat:

("Dienstleistungen einer Informationsbank" der Klasse 38;

("Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CDs) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen" der Klasse 41;

("Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen" der Klasse 42.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 4 vom 6.1.2001.