Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des Karl L. Meyer gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Dezember 2001

    (Rechtssache T-333/01)

    Verfahrenssprache: Französisch

Karl L. Meyer, wohnhaft in Uturoa (Französisch Polynesien), hat am 28. Dezember 2001 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Jean-Dominique des Arcis, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(festzustellen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch schwere Verstöße und die rechtswidrige Unterlassung im Rahmen ihrer Verpflichtungen, die ordnungsgemäße Anwendung der Beschlüsse über die Assoziation der ÜLG in Französisch Polynesien durchzuführen und zu überwachen, einen Amtsfehler begangen hat;

(festzustellen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dadurch einen Amtsfehler begangen hat, dass sie gegenüber dem Europäischen Parlament bezüglich der Herkunft der von der Entwicklungsbank SOCREDO aufgenommenen Mittel und der sich aus den Beschlüssen über die Assoziation der ÜLG für den Kläger mit unmittelbarer Wirkung ergebenden Rechte falsche Angaben gemacht hat;

(festzustellen, dass dieses Fehlverhalten dem Kläger Schäden verursacht hat, die durch den Rat und die Kommission zu ersetzen sind;

(ihm eine Frist von 12 Monaten zu gewähren, um seine Forderungen zu beziffern;

(dem Rat und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Landwirt in Französisch Polynesien und trägt vor, ihm sei dort durch die Nichtbeachtung der Beschlüsse 86/283/EWG1 und 91/482/EWG2 des Rates über die Assoziation der ÜLG in diesem Gebiet ein Schaden entstanden. Die Kommission sei ihren Verpflichtungen insofern nicht nachgekommen, als sie die örtlichen Behörden von Französisch Polynesien und die Entwicklungsbank SOCREDO bezüglich der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts nicht ausreichend kontrolliert und die Anwendung und Verbreitung der genannten Beschlüsse des Rates nicht verlangt habe. Die Kommission habe so den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Zudem macht der Kläger eine Ungleichbehandlung zwischen ihm und anderen Landwirten in Französisch Polynesien geltend.

____________

1 - (86/283/EWG: Beschluss des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175 vom 1. 7. 1986).

2 - (91/482/EWG: Beschluss des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263 vom 19. 9. 1991).