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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Colette di Marzio gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Dezember 2001

    (Rechtssache T-335/01)

    Verfahrenssprache: Französisch

Colette di Marzio, wohnhaft in Ginasservis (Frankreich), hat am 27. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Georges Vandersanden und Rechtanwältin Laure Levi.

Die Klägerin beantragt,

(die am 5. September 2001 zugestellte Entscheidung vom 18. Juli 2001 aufzuheben, mit der eine Entscheidung vom 4. Januar 2001 aufgehoben und ersetzt wird, die denselben Gegenstand hat, nämlich die Umsetzung der Klägerin innerhalb derselben Generaldirektion (Generaldirektion Personal und Verwaltung) vom Referat Äußere Sicherheit im Dienst Protokoll und Sicherheit zum Referat Informationssysteme und DV-Infrastruktur der Generaldirektion in der Direktion Ressourcen mit einer Änderung des Dienstorts von Cadarache in Frankreich nach Brüssel, und die Entscheidung vom 4. Januar 2001, soweit erforderlich, sowie die Entscheidung vom 17. September 2001, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

(die Beklagte zur Zahlung eines nach billigem Ermessen vorläufig auf 25 000 Euro geschätzten Schadensersatzes zu verurteilen;

(der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin die Nichtbeachtung dienstlicher Interessen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des allgemeinen Grundsatzes der Achtung des Privat- und Familienlebens an. Zudem macht sie einen Ermessensmissbrauch geltend. Schließlich beruft sie sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht. Die angefochtene Entscheidung lasse ihr persönliches Interesse und ihre familiäre Situation völlig außer Acht. Die Versetzung sei auch nicht wegen dienstlicher Erfordernisse erfolgt. Sie sei vielmehr die Folge eines Kampfes um Planstellen zwischen den betreffenden Dienststellen.

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