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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Robert Polinsky gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Januar 2002

    (Rechtssache T-1/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Robert Polinsky, wohnhaft in Thionville (Frankreich), hat am 3. Januar 2002 eine Klage gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Juan-Ramón Iturriagagoitia.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung des Gerichtshofes vom 25. September 2001 aufzuheben;

(den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz der Schäden, die ihm entstanden sind und künftig noch entstehen werden, den vorläufig veranschlagten Betrag von 350 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10 % seit dem 7. Oktober 1999 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen;

(dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger trägt vor, er leide unter einer Berufskrankheit aufgrund seiner Arbeit im Gebäude des Gerichtshofes, das Asbest enthalte.

Der Gerichtshof verwechsele zwei Kategorien von Schäden, denjenigen nach Artikel 288 EG-Vertrag und den nach Artikel 73 des Statuts. Er begehre nicht die Feststellung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinne von Artikel 73 des Statuts, sondern nach Artikel 288 EG-Vertrag Ersatz der ihm aufgrund der Krankheit entstandenen immateriellen Schäden, die nicht medizinischer und nicht wirtschaftlicher Art seien.

In seinem Fall seien alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Entschädigung erfüllt. Insbesondere sei ihm ein tatsächlicher Schaden entstanden, da sein Leben in Familie und Gesellschaft durch die Krankheit beeinträchtigt worden sei. Zweitens bestehe auch ein Kausalitätszusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und dem dem Gerichtshof zur Last gelegten Handeln, da dieser keine angemessenen Schutzmaßnahmen getroffen habe. Drittens handele es sich um einen anormalen, besonderen Schaden.

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